LMÜOPRdErl · Niedersachsen

Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Amtliche Abkürzung:
LMÜOPRdErl
Ausfertigungsdatum:
01.12.2025
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung

RdErl. d. ML v. 03.11.2025 - 202.3-44029-1393 -

Vom 3. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 548)

- VORIS 78550 -

Bezug: RdErl. v. 19.11.2020 (Nds. MBl. S. 1523)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Anwendung des Erlasses durch die zuständigen Behörden2
Beschreibung des Verfahrens der Online-Probenahme3
Verfahren für die Unterrichtung des ML durch die Kontaktstelle4
Schlussbestimmungen5
Muster zur Beauftragung einer Online-ProbenahmeAnlage 1
Muster zur Benachrichtigung des InternethändlersAnlage 2
Muster zur HerstellerbenachrichtigungAnlage 3
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 3. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 548)

Anlage 1 LMÜOPRdErl - Muster zur Beauftragung einer Online-Probenahme

(zu Nummer 3.1)

Kopfbogen Landkreis, kreisfreie StadtDatum

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beauftrage ich die Kontaktstelle Internethandel des LAVES eine Online-Probenahme bei dem Online-Händler XY im Zuständigkeitsbereich unseres Landkreises XY (im Rahmen des Jahresplanprogramm GZ2020-XX) durchzuführen. Bei der Probe handelt es sich um eine X-probe (Bitte Probenart angeben: Verdachts-, Verfolgs-, Planprobe). Das Produkt soll auf folgende Parameter XX untersucht werden (Parameter oder Probenbörseprojektnummer angeben).

Ich bitte um eine Bestellung bei dem Online-Shop (Internetseite www. ...) der folgenden Probe(n)

Probe 1:1 Fertigpackung des Produktes XY xxx g (Für die Untersuchung)
1 Fertigpackung des Produktes XY xxx g (Zweitprobe)
(URL einfügen www. ...)

...

Sofern das (die) angegebene(n) Produkt(e) zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr zur Verfügung steht (stehen), bitte ich um die Bestellung des (der) folgenden

Alternativproduktes:

1 Fertigpackung des Produktes XY xxx g (Für die Untersuchung)

1 Fertigpackung des Produktes XY xxx g (Zweitprobe)

(URL einfügen www. ...)

....

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 3. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 548)

Anlage 2 LMÜOPRdErl - Muster zur Benachrichtigung des Internethändlers

(zu Nummer 3.4.3)

Kopfbogen Landkreis, kreisfreie Stadt

Adresse Unternehmer

Amtliche Lebensmittelüberwachung;

§ 43a LFGB: Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit unterrichte ich Sie über die Entnahme einer Probe.

Eine Kopie der Niederschrift zur Probenahme ist beigefügt. Sämtliche Informationen zur Probe können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.

Die Probenahme erfolgte im Auftrag des Landkreises XY durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) mittels Bestellung im Online-Shop des o.g. Betriebs.

Bei der Entnahme der Probe wurden eine versiegelte Zweit-/ Gegenprobe, eine Kopie des Probenentnahmeprotokolls und die für die Probenbeurteilung relevanten Unterlagen (wie z. B. Screenshots der Bestellung) im LAVES hinterlegt und werden auf Verlangen des Herstellers herausgegeben. Damit wird dem Hersteller die Möglichkeit gegeben, diese auf eigene Kosten und Gefahren durch einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Produktes XXX ergibt sich aus der Kennzeichnung bzw. Etikettierung und wurde über die Probenahme sowie die im LAVES hinterlegte Zweit-/ Gegenprobe informiert.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 3. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 548)

Anlage 3 LMÜOPRdErl - Muster zur Herstellerbenachrichtigung

(zu Nummer 3.4.3)

Kopfbogen Landkreis, kreisfreie Stadt

Adresse Hersteller

Amtliche Lebensmittelüberwachung;

§ 43a LFGB: Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit unterrichte ich Sie über die Entnahme einer Probe vom XX.XX.XXXX in folgendem Betrieb: XXXXXX

Eine Kopie der Niederschrift zur Probenahme ist beigefügt. Sämtliche Informationen zur Probe können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.

Die Probenahme erfolgte im Auftrag des Landkreises XY durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) mittels Bestellung im Online-Shop des o.g. Betriebs.

Ihre Verantwortlichkeit als Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Produktes ergibt sich aus der Kennzeichnung bzw. Etikettierung. Bei der Entnahme der Probe wurden eine versiegelte Zweit-/ Gegenprobe, eine Kopie des Probenentnahmeprotokolls und die für die Probenbeurteilung relevanten Unterlagen (wie z.B. Screenshots der Bestellung) im LAVES hinterlegt und werden bis sechs Monate nach Untersuchungsende im LAVES aufbewahrt. Auf Verlangen des Herstellers wird die Zweit-/ Gegenprobe herausgegeben. Damit wird dem Hersteller die Möglichkeit gegeben, diese auf eigene Kosten und Gefahren durch einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Soweit diese Möglichkeit in Anspruch genommen werden soll, wenden Sie sich bitte an:

LAVES, Dezernat 23, Postfach 9262, 26140 Oldenburg

Tel.: 0441 - 57026-0,

E-Mail: Internethandel@laves.niedersachsen.de

Auch nach Datum der Entsiegelung der Zweit-/ Gegenprobe können dem Verantwortlichen noch Beanstandungen auf Grund der entnommenen amtlichen Probe zugehen. Die zurückgelassene Zweit-/ Gegenprobe kann dann je nach Sachlage auch noch nach Fristablauf als Gegenbeweismittel dienen.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 3. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 548)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.