Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.2025
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276 - VORIS 64100 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 82)
| Inhaltsübersicht(1) | §§ |
|---|---|
| Teil I | |
| Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | |
| Feststellung des Haushaltsplans | 1 |
| Bedeutung des Haushaltsplans | 2 |
| Wirkungen des Haushaltsplans | 3 |
| Haushaltsjahr | 4 |
| Verwaltungsvorschriften | 5 |
| Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 6 |
| Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung | 7 |
| Grundsatz der Gesamtdeckung | 8 |
| Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt | 9 |
| Unterrichtung des Landtages | 10 |
| Teil II | |
| Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung | |
| Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip | 11 |
| Geltungsdauer der Haushaltspläne | 12 |
| Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan | 13 |
| Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan | 14 |
| Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel | 15 |
| Verpflichtungsermächtigungen | 16 |
| Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen | 17 |
| Leistungsbezogene Haushaltsplanaufstellung und -bewirtschaftung | 17a |
| Kreditermächtigungen | 18 |
| Kreditaufnahme | 18a |
| Konjunkturbereinigung | 18b |
| Ausnahmesituationen | 18c |
| Abweichende Kreditaufnahme, Tilgungskonto, Kontrollkonto | 18d |
| Verordnungsermächtigung | 18e |
| Evaluation | 18f |
| Übertragbarkeit | 19 |
| Deckungsfähigkeit | 20 |
| Wegfall- und Umwandlungsvermerke | 21 |
| Sperrvermerk | 22 |
| Zuwendungen | 23 |
| Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben | 24 |
| Überschuss, Fehlbetrag | 25 |
| Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger | 26 |
| Voranschläge | 27 |
| Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans | 28 |
| Beschlussfassung | 29 |
| Vorlage beim Landtag | 30 |
| Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft | 31 |
| Ergänzungen | 32 |
| Nachtragshaushalte | 33 |
| Teil III | |
| Ausführung des Haushaltsplans | |
| Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben | 34 |
| (weggefallen) | 34a |
| Ergänzende Vereinbarungen im Rahmen der Kreditfinanzierung | 34b |
| Bruttonachweis, Einzelnachweis | 35 |
| Aufhebung der Sperre | 36 |
| Über- und außerplanmäßige Ausgaben | 37 |
| Verpflichtungsermächtigungen | 38 |
| Gewährleistungen, Kreditzusagen | 39 |
| Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung | 40 |
| Haushaltswirtschaftliche Sperre | 41 |
| Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen | 42 |
| Kassenmittel, Betriebsmittel | 43 |
| Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen | 44 |
| Sachliche und zeitliche Bindung | 45 |
| Deckungsfähigkeit | 46 |
| Wegfall- und Umwandlungsvermerke | 47 |
| Besetzung von Planstellen | 48 |
| Besetzung von Stellen | 49 |
| Umsetzung von Mitteln und Stellen | 50 |
| Besondere Personalausgaben | 51 |
| Nutzungen und Sachbezüge | 52 |
| Billigkeitsleistungen | 53 |
| Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben | 54 |
| Öffentliche Ausschreibung | 55 |
| Vorleistungen | 56 |
| Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 57 |
| Änderung von Verträgen, Vergleiche | 58 |
| Veränderung von Ansprüchen | 59 |
| Vorschüsse, Verwahrungen | 60 |
| Interne Verrechnungen | 61 |
| Rücklagen | 62 |
| Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen | 63 |
| Grundstücke | 64 |
| Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen | 65 |
| Unterrichtung des Landesrechnungshofs | 66 |
| Prüfungsrecht durch Vereinbarung | 67 |
| Zuständigkeitsregelungen | 68 |
| Unterrichtung des Landesrechnungshofs | 69 |
| Teil IV | |
| Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung | |
| Zahlungen | 70 |
| Buchführung | 71 |
| Buchung nach Haushaltsjahren | 72 |
| Nachweis über das Vermögen und die Schulden | 73 |
| Buchführung bei Landesbetrieben | 74 |
| Belegpflicht | 75 |
| Abschluss der Bücher | 76 |
| Kassensicherheit | 77 |
| Unvermutete Prüfungen | 78 |
| Landeskassen, Verwaltungsvorschriften | 79 |
| Rechnungslegung | 80 |
| Gliederung der Haushaltsrechnung | 81 |
| Kassenmäßiger Abschluss | 82 |
| Haushaltsabschluss | 83 |
| Abschlussbericht | 84 |
| Übersichten zur Haushaltsrechnung | 85 |
| Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden | 86 |
| Rechnungslegung der Landesbetriebe | 87 |
| Teil V | |
| Rechnungsprüfung | |
| Aufgaben des Landesrechnungshofs | 88 |
| Prüfung | 89 |
| Inhalt der Prüfung | 90 |
| Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung | 91 |
| Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen | 92 |
| Gemeinsame Prüfung | 93 |
| Zeit und Art der Prüfung | 94 |
| Auskunftspflicht | 95 |
| Prüfungsergebnis | 96 |
| Bemerkungen und Denkschrift | 97 |
| Nichtverfolgung von Ansprüchen | 98 |
| Angelegenheiten von besonderer Bedeutung | 99 |
| Prüfung durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter | 100 |
| Rechnung des Landesrechnungshofs | 101 |
| Unterrichtung des Landesrechnungshofs | 102 |
| Anhörung des Landesrechnungshofs | 103 |
| Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts | 104 |
| Teil VI | |
| Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes | |
| Grundsatz | 105 |
| Haushaltsplan | 106 |
| Umlagen, Beiträge | 107 |
| Genehmigung des Haushaltsplans | 108 |
| Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung | 109 |
| Wirtschaftsplan | 110 |
| Prüfung durch den Landesrechnungshof | 111 |
| Sonderregelungen | 112 |
| Teil VII | |
| Sondervermögen | |
| Grundsatz | 113 |
| Teil VIII | |
| Entlastung | |
| Entlastung | 114 |
| Teil IX | |
| Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse | 115 |
| Notmaßnahmen | 116 |
| (weggefallen) | 117 |
| (weggefallen) | 118 |
| In-Kraft-Treten | 119 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Kreditaufnahme
(1) 1Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die gemäß dem Gesetz nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 7 des Grundgesetzes für Niedersachsen festgelegte Kreditobergrenze nicht überschreiten. 3Zusätzlich kann der Haushalt unter den Voraussetzungen der §§ 18b und 18c durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. (2) Zur Feststellung, ob der Haushalt nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgeglichen ist, sind1.aus den Ausgaben die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe und2.aus den Einnahmen die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssenherauszurechnen.
Abweichende Kreditaufnahme, Tilgungskonto, Kontrollkonto
(1) 1Im Haushaltsabschluss ermittelt das Finanzministerium, in welcher Höhe die festgestellte Kreditaufnahme im Haushaltsjahr von der Kreditaufnahme abweicht, die in dem betreffenden Haushaltsjahr nach den §§ 18a und 18b zulässig war. 2Die festgestellte Kreditaufnahme nach Satz 1 umfasst 1.die am Kreditmarkt aufgenommenen Kredite und2.die Veränderung des Bestandes der Kreditermächtigungen, diea)zum Ausgleich des betreffenden Haushaltsjahres übertragen wurden oderb)nach den Regelungen des Haushaltsgesetzes für das auf das betreffende Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr übertragen werden, weil sie aufgrund der Nutzung von anderen Mitteln zur Vorfinanzierung der Tilgung bestehender Schulden in vorangegangenen Haushaltsjahren nicht ausgeschöpft wurden.(2) 1Das Finanzministerium führt ein Tilgungskonto zum Nachweis der Aufnahme und Tilgung von Krediten nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung. 2Hierauf sind fortlaufend zu erfassen 1.Kreditaufnahmen nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung, 2.im Haushaltsplan berücksichtigte Tilgungsraten, die sich aus einem Beschluss nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung ergeben, 3.Mittel des Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die dem Haushalt des Landes nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zur Tilgung der nach Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommenen Kredite zugewiesen werden, 4.ein Betrag in Höhe der im Haushaltsabschluss nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen.3Soweit aufgrund der Fortschreibung der zulässigen Kreditaufnahme im Haushaltsabschluss Kredite nach § 18a Abs. 2 zu tilgen sind, wird der Betrag nach Satz 2 Nr. 4 entsprechend vermindert. 4Soweit nach § 18b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 aufgenommene Kredite zu tilgen sind, gilt Satz 3 entsprechend. 5Ist nach § 18b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 die Aufnahme von Krediten zulässig, so wird der Betrag nach Satz 2 Nr. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3, nur auf dem Tilgungskonto erfasst, soweit er den Betrag dieser zulässigen Kreditaufnahme übersteigt. (3) 1Das Finanzministerium führt ein Kontrollkonto, auf dem der um die in Absatz 2 Satz 2 genannten Beträge bereinigte Abweichungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 fortlaufend zu erfassen ist. 2Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ, so ist auf einen Ausgleich hinzuwirken. 3Dieser soll in gleich großen Schritten innerhalb von zwei Haushaltsjahren beginnend mit dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung des negativen Saldos folgt.
Verordnungsermächtigung
1Das Finanzministerium regelt die zur Anwendung der §§ 18a bis 18d erforderlichen Einzelheiten durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über den Begriff der Steuereinnahmen im Sinne des § 18b, das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Tilgungskonto und dem Kontrollkonto zu erfassenden Beträge.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.