LHO · Niedersachsen

Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)

Ausfertigungsdatum:
20.11.2025
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 18a

Kreditaufnahme

(1) 1Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die gemäß dem Gesetz nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 7 des Grundgesetzes für Niedersachsen festgelegte Kreditobergrenze nicht überschreiten. 3Zusätzlich kann der Haushalt unter den Voraussetzungen der §§ 18b und 18c durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. (2) Zur Feststellung, ob der Haushalt nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgeglichen ist, sind1.aus den Ausgaben die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe und2.aus den Einnahmen die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssenherauszurechnen.

§ 18d

Abweichende Kreditaufnahme, Tilgungskonto, Kontrollkonto

(1) 1Im Haushaltsabschluss ermittelt das Finanzministerium, in welcher Höhe die festgestellte Kreditaufnahme im Haushaltsjahr von der Kreditaufnahme abweicht, die in dem betreffenden Haushaltsjahr nach den §§ 18a und 18b zulässig war. 2Die festgestellte Kreditaufnahme nach Satz 1 umfasst 1.die am Kreditmarkt aufgenommenen Kredite und2.die Veränderung des Bestandes der Kreditermächtigungen, diea)zum Ausgleich des betreffenden Haushaltsjahres übertragen wurden oderb)nach den Regelungen des Haushaltsgesetzes für das auf das betreffende Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr übertragen werden, weil sie aufgrund der Nutzung von anderen Mitteln zur Vorfinanzierung der Tilgung bestehender Schulden in vorangegangenen Haushaltsjahren nicht ausgeschöpft wurden.(2) 1Das Finanzministerium führt ein Tilgungskonto zum Nachweis der Aufnahme und Tilgung von Krediten nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung. 2Hierauf sind fortlaufend zu erfassen 1.Kreditaufnahmen nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung, 2.im Haushaltsplan berücksichtigte Tilgungsraten, die sich aus einem Beschluss nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung ergeben, 3.Mittel des Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die dem Haushalt des Landes nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zur Tilgung der nach Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommenen Kredite zugewiesen werden, 4.ein Betrag in Höhe der im Haushaltsabschluss nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen.3Soweit aufgrund der Fortschreibung der zulässigen Kreditaufnahme im Haushaltsabschluss Kredite nach § 18a Abs. 2 zu tilgen sind, wird der Betrag nach Satz 2 Nr. 4 entsprechend vermindert. 4Soweit nach § 18b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 aufgenommene Kredite zu tilgen sind, gilt Satz 3 entsprechend. 5Ist nach § 18b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 die Aufnahme von Krediten zulässig, so wird der Betrag nach Satz 2 Nr. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3, nur auf dem Tilgungskonto erfasst, soweit er den Betrag dieser zulässigen Kreditaufnahme übersteigt. (3) 1Das Finanzministerium führt ein Kontrollkonto, auf dem der um die in Absatz 2 Satz 2 genannten Beträge bereinigte Abweichungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 fortlaufend zu erfassen ist. 2Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ, so ist auf einen Ausgleich hinzuwirken. 3Dieser soll in gleich großen Schritten innerhalb von zwei Haushaltsjahren beginnend mit dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung des negativen Saldos folgt.

§ 18e

Verordnungsermächtigung

1Das Finanzministerium regelt die zur Anwendung der §§ 18a bis 18d erforderlichen Einzelheiten durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über den Begriff der Steuereinnahmen im Sinne des § 18b, das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Tilgungskonto und dem Kontrollkonto zu erfassenden Beträge.

§ 65

Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn1.ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,2.die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,3.das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,4.gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden, jedoch mit der Maßgabe, dass für Unternehmen, für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder anderen gesetzlichen Vorschriften unmittelbar keine Verpflichtung zur Erstattung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts besteht, die Erstattung, Ausgestaltung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts sich allein nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags oder der Beschlüsse der Anteilseignerinnen und Anteilseigner richtet.(2) 1Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei Änderung des Einflusses des Landes. 3Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen. (3) 1Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. 3Die Grundsätze des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.(5) 1An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. 2Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. (6) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.(7) § 63 Abs. 2 gilt auch für mittelbare Landesbeteiligungen in der Hand von Unternehmen, die vom Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in rechtlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht beherrscht werden; ausgenommen sind Anteile, die von am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen gehalten werden, und Anteile an Unternehmen, deren Aktien an der Börse gehandelt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.