Kostenerstattung nach § 90b des Bundesvertriebenengesetzes; Bestimmung der für die Erstattung zuständigen Behörde
- Amtliche Abkürzung:
- KZRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.1989
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.