KVRVVFRdErl · Niedersachsen

Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes

Amtliche Abkürzung:
KVRVVFRdErl
Ausfertigungsdatum:
01.01.2021
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes

Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 10. 11. 2020 - VD3 1 - 03707/01/§ 006 (Erl) -

- VORIS 20443 -

Vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)

Bezug:

  1. a)

    Gem. RdErl. v. 5. 2. 2015 (Nds. MBl. S. 260), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 7. 2. 2017 (Nds. MBl. S. 184)

    - VORIS 20443 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 5. 4. 2018 (Nds. MBl. S. 298)

    - VORIS 20442 -

  3. c)

    RdErl. d. MI v. 15. 11. 2018 (Nds. MBl. S. 1254)

    - VORIS 20411 -

Zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit, über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, über die Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und über die Nachversicherung in der Rentenversicherung sind die nachstehenden Bestimmungen und Hinweise zu beachten.

Inhaltsübersicht (1)Abschnitt
Versicherungs- und Beitragspflicht1
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung 2
Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung3
Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit4
Versicherungsfreiheit bei einer Zweit- oder einer anderweitigen Beschäftigung5
Erstattung von Beiträgen6
Zuständigkeit des NLBV7
Allgemeine Gewährleistungsentscheidung8
Besondere Gewährleistungsentscheidungen9
Gewährleistungsbescheid10
Bestätigung von Befreiungsvoraussetzungen11
Nachversicherung12
Aufschub der Nachversicherung13
Schlussbestimmungen14
Anlage 1
Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung von NachversicherungsbeiträgenAnlage 2
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Anlage 2 KVRVVFRdErl - Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen

  1. 1.

    Der Bund,

    die Länder sowie

    die Freie Universität Berlin,

    die Hochschule der Künste Berlin,

    die Technische Universität Berlin und

    die Universität des Saarlandes

    verzichten für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden Ausscheidens ihrer Beamten/Richter in folgenden Fällen auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen:

    Bei Beurlaubungen und Abordnungen

    • von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern aus dem unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post) in den Bereich eines Landes unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften,

    • von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern aus dem Landesdienst in den Dienst eines anderen Landes jeweils unter Einschluss der Beamten der vorgenannten Personalkörperschaften oder den unmittelbaren Bundesdienst (einschließlich Bahn und Post),

    die nicht länger als 2 Jahre dauern. Wird die Beurlaubung/Abordnung auf einen Zeitraum von insgesamt mehr als 2 Jahren verlängert, ist der ausgesprochene Verzicht hinfällig.

    Dauert die Beurlaubung/Abordnung länger als 2 Jahre, verzichten die Länder untereinander unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften für die Gesamtzeit auf die Erhebung von Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge der Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung für die Dauer der Beurlaubung/Abordnung der Beginn der Beurlaubung/Abordnung aus dem Beamten-/Richterverhältnis versicherungsrechtlich kein Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ist.

  2. 2.

    Die Regelung gilt für Beurlaubungen und Abordnungen, die nach dem 31. 5. 1986 angeordnet werden. In der Vergangenheit vereinbarte abweichende Regelungen bleiben für die betroffenen Einzelfälle unberührt. Für Verlängerungen von Beurlaubungen/Abordnungen nach dem 31. 5. 1986 gelten die Ausführungen zu Ziffer 1 von Anfang an, sofern durch die Verlängerung ein Gesamtzeitraum von 2 Jahren nicht überschritten wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.