Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
- Ausfertigungsdatum:
- 09.06.2024
Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)InhaltsübersichtAngaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen1Einsicht, Auskunft2Geobasisdaten des ALKIS3Geobasisdaten des ATKIS4Geobasisdaten des AFIS5Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste6Recht zur Mitwirkung, Weitergabe und Verwertung7Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens 8Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen BaurechtLiegenschaftsvermessung9Vermessung und Auswertung10Eintragung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster11Ergänzung unvollständig zur Eintragung in das Liegenschaftskataster eingereichter VermessungsschriftenBodenordnung12Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)13Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch14Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)Sonstige Amtshandlungen und Leistungen15Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Nr. 3, des Baugesetzbuchs oder § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes16Unschädlichkeitszeugnis, Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken17Sonstige vermessungstechnische Arbeiten und Amtshandlungen18Sonstige Geodaten- und GrafikserviceleistungenTabellenTabelle 1Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen BauvorlagenverordnungTabelle 2GebäudevermessungenTabelle 3Liegenschaftsvermessungen ohne GebäudevermessungenErläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen3DDreidimensionalAFISAmtliches FestpunktinformationssystemALKISAmtliches LiegenschaftskatasterinformationssystemAK5Amtliche Karte 1 : 5 000AP2.5Amtliche Präsentation 1 : 2 500AP10Amtliche Präsentation 1 : 10 000ATKISAmtliches Topographisch-Kartographisches InformationssystemBasis-DLMDigitales LandschaftsmodellDGMDigitales GeländemodellDOMDigitales OberflächenmodellDOPDigitales OrthophotoGetFeatureInfoZeigt Sachinformationen zu einem Punkt in Karten oder DarstellungsdienstenNBANutzerbezogene BestandsdatenaktualisierungÖbVIÖffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, Öffentlich bestellter VermessungsingenieurTIFFTagged Image File Format; DatenformatTrueDOPAus bildbasierten digitalen Oberflächenmodellen (bDOM) abgeleitetes Digitales OrthophotoUAVUnmanned Aerial Vehicle, Unbemanntes FluggerätNr.GegenstandGebühr in Euro123Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen1Einsicht, Auskunft1.1Einsicht für den 30 Minuten überschreitenden Zeitaufwand, Auskunft zu einer Präsentationnach Zeitaufwand1.2Amtliche Grenzauskunft1.2.1Grundgebühr125,001.2.2Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens)90,001.2.3vermessungstechnische Arbeitennach Zeitaufwand2Geobasisdaten des ALKIS2.1Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters, Erstausfertigung2.1.1Liegenschaftsbeschreibung2.1.1.1Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis10,002.1.1.2Bestandsnachweis20,002.1.2Liegenschaftskarte 1 : 1 000 oder 1 : 2 000 (farbig oder in Graustufen)2.1.2.1bis DIN A320,002.1.2.2größer als DIN A3 bis DIN A040,002.1.3Zuschlag zu Nr. 2.1.2 für die Beglaubigung eines Auszuges aus der amtlichen Karte nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskarte), je beglaubigte Liegenschaftskarte 12,002.1.4AK5, AP2.5 oder AP10, jeweils mit oder ohne Höhenlinien, farbig, schwarz/weiß oder in Graustufen2.1.4.1bis DIN A312,002.1.4.2größer als DIN A3 bis DIN A024,002.2Abgabe einer Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab, Erstausfertigung2.2.1auf Grundlage der Liegenschaftskarte2.2.1.1bis DIN A326,002.2.1.2größer als DIN A3 bis DIN A052,002.2.2auf Grundlage der AK5, AP2.5 oder AP102.2.2.1bis DIN A316,002.2.2.2größer als DIN A3 bis DIN A032,002.3Online-Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen2.3.1Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters80 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.42.3.2Präsentationen der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab80 % der Gebühr nach Nr. 2.22.4Spezielle Aufbereitung2.4.1Ergänzung einer Standardpräsentation nach Nr. 2.1 oder Präsentation nach Nr. 2.2nach Zeitaufwand2.4.2Mehrausfertigung der Produkte nach Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 oder 2.2 bei gleichzeitiger Bearbeitung, je Mehrausfertigung20 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 oder 2.22.5Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten2.5.1ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben, je Grundbuchkennzeichen2.5.1.1für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt0,902.5.1.2für das 1001. bis 10 000. Objekt, je Objekt0,452.5.1.3für das 10 001. bis 100 000. Objekt, je Objekt0,232.5.1.4für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt, je Objekt0,112.5.1.5ab dem 1 000 001. Objekt, je Objekt0,062.5.1.6Mindestgebühr60,002.5.2ALKIS-Datensätze Hauskoordinaten2.5.2.1für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt.0,062.5.2.2für das 1001. bis 10 000. Objekt, je Objekt0,032.5.2.3für das 10 001. bis 100 000. Objekt, je Objekt0,022.5.2.4ab dem 100 001. Objekt, je Objekt0,012.5.2.5Mindestgebühr60,002.5.2.6Höchstgebühr6 000,002.6Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten im NBA-Verfahren2.6.1Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr200,002.6.2Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze2.6.2.1Grundausstattung ALKIS-Datensätze Anmerkung zu Nr. 2.6.2.1:Erstmalige Bereitstellung der gebührenfreien ALKIS-Datensätze (Flurstücke, Gebäude, Tatsächliche Nutzung, Landnutzung, Bodenschätzung, Hausumringe) in aufbereiteter Form. 120,002.6.2.2Zuschlag zu Nr. 2.6.2.1 für ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben oder Hauskoordinatennach Nr. 2.5.1 oder 2.5.22.6.3Aktualisierung2.6.3.1für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Abgabe90,002.6.3.2Zuschlag zu Nr. 2.6.3.1 für ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben oder Hauskoordinaten für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Monat1,5 % der nach Nr. 2.5.1 oder 2.5.2 zu bemessenden Gebühr3Geobasisdaten des ATKIS3.1Abgabe von Kartenblättern oder Auszügen topographischer Karten3.1.1Topographische Karte 1 : 25 000, gefaltet, je Kartenblatt8,003.1.2Topographische Karte 1 : 50 000, gefaltet, je Kartenblatt.8,003.1.3Topographische Karte 1 : 100 000, gefaltet, je Kartenblatt8,003.1.4Topographische Karte 1 : 25 000, 1 : 50 000 oder 1 : 100 000, blattschnittfrei, plano, mit oder ohne Verwaltungsgrenzen3.1.4.1bis DIN A310,003.1.4.2größer als DIN A3 bis DIN A032,003.2Abgabe der Übersichtskarte 1 : 500 000, mit oder ohne Verwaltungsgrenzen, gefaltet10,503.3Bereitstellung von digitalen ATKIS-Daten3.3.1Digitale Luftbilder, orientiert, nach Landschaftsfläche (aufgerundet auf volle km2), je km23.3.1.1für den 1. bis 500. km216,003.3.1.2für den 501. bis 5 000. km28,003.3.1.3für den 5 001. bis 25 000. km24,003.3.1.4ab dem 25 001. km22,003.3.1.5Mindestgebühr60,003.3.1.6Höchstgebühr130 000,003.3.2Digitale Luftbilder, nicht orientiert, im Datenformat TIFF, je Luftbild60,003.3.33D-Messdaten (3D-Laserscan-Punktwolke, 3D-Matching-Punktwolke (aus Bildkorrelation)), nach Landschaftsfläche (aufgerundet auf volle km2), je km23.3.3.1für den 1. bis 500. km230,003.3.3.2für den 501. bis 5 000. km215,003.3.3.3für den 5 001. bis 25 000. km27,503.3.3.4ab dem 25 001. km23,753.3.3.5Mindestgebühr60,003.3.3.6Höchstgebühr Anmerkung zu Nr. 3.3.3:Dies gilt nicht für mit UAV erzeugten 3D-Messdaten. 250 000,004Geobasisdaten des AFIS4.1Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben, Erstausfertigung4.1.1Punktliste, je angefangene 50 Punkte20,004.1.2Einzelnachweis, einschließlich Einmessungsskizze10,004.1.3Gesamtauszug, je Festpunkt10,004.2Mehrausfertigung der einzelnen Position nach Nr. 4.1 bei gleichzeitiger Bearbeitung20 % der Gebühr nach Nr. 4.14.3Bereitstellung von digitalen AFIS-Datensätzen, je Festpunkt4.3.1für den 1. bis 1 000. Festpunkt0,904.3.2für den 1 001. bis 10 000. Festpunkt0,454.3.3für den 10 001. bis 100 000. Festpunkt0,234.3.4ab dem 100 001. Festpunkt0,114.3.5Mindestgebühr60,005Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste5.1Auskunftssystem Liegenschaftskataster5.1.1Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr5.1.1.1Grundgebühr für ein Benutzungsprofil ohne Eigentumsangaben200,005.1.1.2Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 für die Bereitstellung von Eigentumsangaben200,005.1.1.3Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 für das Abrufverfahren Amtliche Unterlagen Anmerkung zu Nr. 5.1.1.3:Die Erhebung ist nur in Verbindung mit Nr. 5.1.1.2 möglich. 120,005.1.1.4Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 je weiteres Benutzungsprofil120,005.1.2Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster5.1.2.1Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters50 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.45.1.2.2Präsentationen der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab50 % der Gebühr nach Nr. 2.25.2Geodatendienste5.2.1Registrierung und Nutzerverwaltung zum Abruf von Eigentumsangaben für einen Benutzer, je Vertrag und je Jahr200,005.2.2Abruf von Eigentumsangaben, je Flurstück, je Abruf (z. B. GetFeatureInfo) Anmerkung zu Nr. 5.2.2:Die Abrechnung der Abrufe erfolgt je Vertrag einmal jährlich. nach den Nrn. 2.5.1.1 bis 2.5.1.56Recht zur Mitwirkung, Weitergabe und Verwertung6.1Übertragung der Mitwirkung an der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters auf eine kommunale Körperschaft (§ 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG) 150,006.2Recht zur entgeltlichen Weitergabe ohne Veränderung (Weiterverkauf)6.2.1Topographische Karten und Übersichtskarte, je Kartenblatt6.2.1.1Abgabe an den Einzelhandel60 % der Gebühr nach den Nrn. 3.1.1 bis 3.1.3 oder 3.26.2.1.2Abgabe an den Großhandel40 % der Gebühr nach den Nrn. 3.1.1 bis 3.1.3 oder 3.26.2.2Digitale Daten (Hauskoordinaten, Luftbilder, 3D-Messdaten), je Weitergabe60 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,006.3Recht zur Verwertung von digitalen Daten (Hauskoordinaten, Luftbilder, 3D-Messdaten), je Abgabe 6.3.1bei interner Nutzung durch verbundene Unternehmen Anmerkung zu Nr. 6.3.1Die Gebühr nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 beinhaltet jeweils das damit verbundene Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer. 200 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,006.3.2mit Bearbeitung in Folgeprodukten und -diensten sowie Unterlizensierung300 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,007Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens7.1Abgabe bis zu 4 Seiten im analogen Format und bis zu 20 Punkte im digitalen Format, je Antrag 60,007.2Zuschlag zu Nr. 7.1 für weitere analoge Formate, je Seite, oder weitere digitale Formate, je angefangene 10 Punkte8,007.3Zuschlag zu Nr. 7.1 für die manuelle Ergänzung mit Liegenschaftszahlennach Zeitaufwand8Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht8.1Planunterlage für einen Bauleitplan8.1.1Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens)280,008.1.2Anfertigung der Planunterlagenach Zeitaufwand8.1.3Prüfung und Bescheinigung auf vorgelegtem Bebauungsplannach Zeitaufwand8.2Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)8.2.1Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens)8.2.1.1Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.28.2.1.2Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan90,008.2.1.3Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan80,008.2.1.4Abgabe Liegenschaftsgrafik als Ergänzung zu einem Lageplan20,008.2.2Anfertigung eines Lageplans8.2.2.1für ein Bauvorhabennach Tabelle 18.2.2.2für sonstige Fällenach Tabelle 1 Zeile 18.2.3Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für analoge Ausfertigungen, je Ausfertigung18,008.2.4Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für die Erhebung zusätzlicher Angaben (z. B. Gebäudeseiten auf benachbarten Grundstücken, topographische Gegebenheiten, bauliche Anlagen)nach Zeitaufwand8.2.5Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für besonderen Bearbeitungsaufwand von Grafikdatennach Zeitaufwand8.2.6Beglaubigung eines vorgelegten Lageplans nach § 11 Abs. 2 NBauVorlVO80 % der nach Nr. 8.2.2 zu bemessenden Gebühr8.3Bescheinigungen zu Sachverhalten betreffend Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens 8.3.1Fertigung einer Grenz- und Gebäudebescheinigung oder eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), je Bescheinigung 10 % der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr, mindestens die Gebühr nach Nr. 8.3.38.3.2Zuschlag zu Nr. 8.3.1 für die Erhebung zusätzlicher Angabennach Zeitaufwand8.3.3Beglaubigung der Unterschrift einer Baulasterklärung nach § 81 Abs. 2 NBauO, je Beglaubigung 46,008.3.4Fertigung einer sonstigen Bescheinigungnach ZeitaufwandLiegenschaftsvermessung9Vermessung und Auswertung9.1für eine Zerlegung9.1.1Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten250,00 zuzüglich der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B9.1.2Zuschlag zu Nr. 9.1.1, wenn die örtlichen Arbeiten eine Zerlegung betreffen, bei der die Fläche des neu gebildeten Flurstücks oder die Flächensumme der neu gebildeten Flurstücke in der geringsten Bodenwertstufe mehr als 7 500 m2 beträgt 25 % der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B9.1.3Abschlag zu Nr. 9.1.1, wenn die örtlichen Arbeiten eine Zerlegung betreffen, bei der die Fläche des neu gebildeten Flurstücks oder die Flächensumme der neu gebildeten Flurstücke weniger als 100 m2 beträgt 25 % der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B9.2bei einer Sonderung für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung250,00 zuzüglich 40 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 35 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt B9.3bei einer Grenzfeststellung für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten Anmerkung zu Nr. 9.3:Bei einer Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage nach Nr. 8.1.2 vermindert sich die Gebühr um 125,00 Euro. 250,00 zuzüglich 80 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt C9.4zur Erhebung einer langgestreckten Anlage mit mehr als 200 m Länge und mehr als 10 neuen oder festgestellten Grenzpunkten (z. B. Straße, Weg, Bahn, Deich, Gewässer)9.4.1Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Auswertung örtlicher Arbeiten250,00 zuzüglich 50 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt B9.4.2Durchführung örtlicher Arbeitennach Zeitaufwand9.5Abschlag für jeden nicht abgemarkten Grenzpunkt zu Nr. 9.1 oder 9.335,009.6zur Erhebung von Gebäuden für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten9.6.1im Regelfall90,00 zuzüglich der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr9.6.2bei Gebäuden auf Grundstücken mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenem Gebäude bei einem Herstellungswert bis 70 000 Euro90,00 zuzüglich der Gebühr nach Tabelle 2 Spalte 39.6.3Zuschlag für zusätzlichen Aufwand zur Ermittlung eines beantragten Grenzbezugs9.6.3.1zu Nr. 9.6.120 % der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr9.6.3.2zu Nr. 9.6.220 % der Gebühr nach Tabelle 2 Spalte 310Eintragung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster10.1für eine Zerlegung35 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr10.2bei einer Sonderung30 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr10.3bei einer Grenzfeststellung22 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr10.4bei der Erhebung einer langgestreckten Anlage nach Nr. 9.442 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr10.5bei der Erhebung von Gebäuden33 % der nach Tabelle 2 zu bemessenden Gebühr11Ergänzung unvollständig zur Eintragung in das Liegenschaftskataster eingereichter Vermessungsschriftennach ZeitaufwandBodenordnung12Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)12.1Liegenschaftsvermessungen zur Festlegung des Umringsnach den Nrn. 9.1, 9.2, 9.3, 10.1, 10.2 und 10.312.2Umlegungstechnische Arbeiten und Verwaltungsarbeiten12.2.1Geschäftsstellenarbeiten (z. B. Anfertigung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses, Erarbeitung von Zuteilungsentwürfen und deren Erörterung, Anfertigung des Umlegungsplans)12.2.1.1je Grundbuchbestand1 880,0012.2.1.2je Quadratmeter Fläche12.2.1.2.1für Wohnbauland0,5012.2.1.2.2für Gewerbebauland0,2512.2.2Zuschlag für Mehraufwand der Geschäftsstelle in Gebieten mit kleingliedriger Grundstücksstruktur sowie für umfassende rechtliche Regelungenbis 40 % der Gebühr nach Nr. 12.2.112.2.3Abschlag für Minderaufwand der Geschäftsstelle in Gebieten mit großflächiger Grundstücksstrukturbis 20 % der Gebühr nach Nr. 12.2.112.2.4Arbeiten zur umfassenden Änderung des Umlegungsplanentwurfs oder für die Änderung des Umlegungsplansnach Zeitaufwand12.2.5Übertragung oder Kennzeichnung der zukünftigen Grenzpunkte in der Örtlichkeit vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplansnach Zeitaufwand12.3Berichtigung des Liegenschaftskatasters nach § 74 BauGB42 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr13Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch13.1Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) und Bearbeitung250,00 zuzüglich nach Zeitaufwand13.2Berichtigung des Liegenschaftskatasters nach § 84 BauGB42 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr14Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)14.1Feststellung der Umringsgrenze eines Neuvermessungsgebiets14.1.1Vorbereitung und Auswertung örtlicher Arbeiten, je angefangene 1,5 km der Umringsgrenze des Neuvermessungsgebietes40 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der nach Tabelle 3 Abschnitt C zu bemessenden Gebühren14.1.2Durchführung örtlicher Arbeitennach Zeitaufwand14.2Vermessung zum Plan nach § 41 FlurbG (Übertragung, Erhebung und Auswertung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen) 14.2.1Terrestrische Vermessung, Durchführung örtlicher Arbeiten einschließlich Vor- und Nachbereitungnach Zeitaufwand14.2.2UAV-basierte Mess- und Auswerteverfahren14.2.2.1Erhebung der Daten durch Befliegung, Vorbereitung und örtliche Arbeitennach Zeitaufwand14.2.2.2Produktableitung (z. B. TrueDOP, DGM, DOM)nach Zeitaufwand14.2.2.3Auswertung der Datennach Zeitaufwand14.3Vorbereitung, Übertragung und Auswertung der Landabfindung (Vermessung der künftigen Grenzpunkte)14.3.1je künftigen Grenzpunkt60,0014.3.2Zuschlag für jeden dauerhaft vermarkten künftigen Grenzpunkt110,0014.4Zusätzliche Leistungen (z. B. Erhebung von Landschaftsinformationen) Anmerkung zu Nr. 14:Andere Amtshandlungen und Leistungen innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens, insbesondere Liegenschaftsvermessungen, sind nach den entsprechenden Nummern des Gebührenverzeichnisses abzurechnen. nach ZeitaufwandSonstige Amtshandlungen und Leistungen15Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Nr. 3, des Baugesetzbuchs oder § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, je Auftrag 70,0016Unschädlichkeitszeugnis, Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken16.1Unschädlichkeitszeugnis16.1.1Erteilung oder Ablehnung bei bis zu 5 Beteiligten600,0016.1.2Zuschlag zu Nr. 16.1.1 für je weitere angefangene 5 Beteiligte130,0016.2Fertigung einer Bescheinigung zu Rechten an Grundstückennach Zeitaufwand17Sonstige vermessungstechnische Arbeiten und Amtshandlungen (z. B. Ergänzung von Sachverhalten, zusätzliche Erhebungen oder Berechnungen, zusätzlich zur Ausführung einer Ersatzvornahme nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen oder dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erforderliche Amtshandlungen) nach Zeitaufwand18Sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen (z. B. Datenselektion, Datenumwandlung, Dateiformatumwandlung, Koordinatentransformation, Produktverschneidung, Produktkombination, Georeferenzierung, Vektorisierung, Integration anderer Sachdaten, Speichern digitaler Datensätze oder Produkte auf speziellen Datenträger), je Auftrag nach Zeitaufwand, mindestens 60,00Tabelle 1Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen BauvorlagenverordnungZeileWert des Bauvorhabens bis einschließlichEinfacher LageplanQualifizierter Lageplanin EuroGebühr in Euro123170 000953002350 0002106753700 0003101 08541 800 0005001 65053 000 0006502 2006über 3 000 000Die Auslagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind mit der Gebühr abgegolten. Tabelle 2GebäudevermessungenHerstellungswert bis einschließlichGebühr nach Nr. 9.6.1Gebühr nach Nr. 9.6.2in Euroin Euroin Euro12370 000260180350 000750700 0001 4451 800 0002 3253 000 0003 285über 3 000 0001.Nur eine Gebühr ist anzusetzen je Antraga)für einen räumlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Gebäudebestand derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers auf einem Grundstück oder Flurstück,b)für ein Wohn- oder Geschäftshaus mit zugehörigen Garagen oder Garagenzeilen, auch wenn diese auf räumlich nicht zusammenhängenden Grundstücken oder Flurstücken stehen.2.Als Herstellungswert gilt der Wert der zu vermessenden Gebäude oder der Grundrissveränderungen ohne Außenanlagen und Einrichtungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung.3.Die Auslagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind mit der Gebühr abgegolten. Tabelle 3Liegenschaftsvermessungen ohne GebäudevermessungenDer in den Abschnitten A bis C maßgebende Bodenwert für einen Antrag ergibt sich aus der Zuordnung der überwiegenden Anzahl der Grenzpunkte des Antrages zu den aufgeführten Bodenwertspannen.Abschnitt AGebühr für festgestellte und neue Grenzpunkte einschließlich AbmarkungBodenwertbis 10 Euro/m2über 10 Euro/m2 bis 200 Euro/m2über 200 Euro/m2Gebühr in Eurofür den 1. oder den 1. und 2. Grenzpunkt zusammen7158551 060zusätzlich für den 3. bis 6. Grenzpunkt, je Grenzpunkt190255305zusätzlich für den 7. bis 30. Grenzpunkt, je Grenzpunkt150205240zusätzlich ab dem 31. Grenzpunkt, je Grenzpunkt120155210Abschnitt BGebühr für neue FlurstückeBodenwertbis 10 Euro/m2über 10 Euro/m2 bis 200 Euro/m2über 200 Euro/m2Gebühr in Eurofür das 1. Flurstück640790955zusätzlich für das 2. und 3. Flurstück, je Flurstück210255320zusätzlich für das 4. bis 20. Flurstück, je Flurstück185230275zusätzlich ab dem 21. Flurstück, je Flurstück160195235Maßgeblich ist die Differenz aus der Anzahl der neuen Flurstücke und der Anzahl der alten Flurstücke, jedoch mindestens ein Flurstück.Abschnitt CGebühr für festgestellte GrenzpunkteBodenwertbis 10 Euro/m2über 10 Euro/m2 bis 200 Euro/m2über 200 Euro/m2Gebühr in Eurofür den 1. oder den 1. und 2. Grenzpunkt zusammen515595675zusätzlich für den 3. bis 6. Grenzpunkt, je Grenzpunkt658095zusätzlich ab dem 7. Grenzpunkt, je Grenzpunkt505560
Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)Nr.GegenstandGebühr in Euro1231Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure1.1Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI)1.1.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1650,001.1.2Ablehnung eines Antrags auf Bestellung nach § 2 Abs. 125 % der Gebühr nach Nr. 1.1.11.1.3Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 Satz 260,001.1.4Einwilligung oder Ablehnung zu beruflichen Verbindungen nach § 5 Satz 1, je ÖbVI165,001.1.5Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 2120,001.1.6Entlassung aus dem Amt nach § 8 Abs. 2120,001.1.7Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 3650,001.1.8Vorläufige Amtsenthebung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1650,001.1.9Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Anmerkung zu Nr. 1.1.9:Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Abwicklung des Amtes durch den Tod der bestellten Person erforderlich wurde. 495,001.2Dienst- und Fachaufsicht über die ÖbVI nach § 11 Abs. 11.2.1Turnusmäßige Prüfung, je ÖbVI Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:a)Bei einer zusammenhängenden Prüfung von nach § 5 Satz 1 Halbsatz 1 verbundenen ÖbVI vermindert sich die Gebühr je zu prüfende Person um 25 %.b)Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.c)Bei einer Prüfung ohne Zutritt der Aufsichtsbehörde zu den Geschäftsräumen vermindert sich die Gebühr um 10 %. Bei einer zusammenhängenden Prüfung ist dieser Abschlag nur einmal anzurechnen.790,001.2.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt Anmerkung zu Nr. 1.2.2:Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat. nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1 000,001.2.3Durchsetzen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3120,002Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen2.1Turnusmäßige Prüfung Anmerkung zu Nr. 2.1:Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten. 625,002.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt Anmerkung zu Nr. 2.2:Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat. nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1 000,00
Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)Die Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen sind dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 vorangestellt.Nr.GegenstandHöhe des zu erstattenden Aufwandes, bezogen auf die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 11231Geobasisdaten des ALKIS1.1Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsbeschreibung, Liegenschaftskarte, AK5, AP2.5, AP10 50 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.41.2Abgabe einer Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab50 % der Gebühr nach Nr. 2.21.3Ergänzung einer Standardpräsentation nach Nr.1.1 oder Präsentation nach Nr. 1.2nach Zeitaufwand1.4Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten1.4.1ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben, je Grundbuchkennzeichen10 % der nach Nr. 2.5.1 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro1.4.2ALKIS-Datensätze Hauskoordinaten Anmerkung zu Nr. 1.4.1 und 1.4.2:Die Mindestgebühr ist bei gleichzeitiger Bereitstellung nach Nr. 1.4.1 und 1.4.2 nur einmal zu erheben. 10 % der nach Nr. 2.5.2 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro1.4.3im NBA-Verfahren1.4.3.1Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahrnach Nr. 2.6.11.4.3.2Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze10 % der nach Nr. 2.6.2 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro1.4.3.3Aktualisierung50 % der Gebühr nach Nr. 2.6.32Geobasisdaten des ATKIS2.1Abgabe von Topographischen Karten oder der Übersichtskartenach Nr. 3.1 oder 3.22.2Bereitstellung von digitalen ATKIS-Daten2.2.1digitale Luftbilder, nicht orientiert, im Datenformat TIFFnach Nr. 3.3.22.2.2orientierte digitale Luftbilder, 3D-Messdaten30 % der nach Nr. 3.3.1 oder 3.3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro3Geobasisdaten des AFIS3.1Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben65 % der Gebühr nach Nr. 4.13.2Bereitstellung von digitalen AFIS-Datensätzen30 % der Gebühr nach Nr. 4.3, mindestens 60,00 Euro4Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste4.1Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahrnach Nr. 5.1.1 oder 5.2.14.2Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster4.2.1Standardpräsentation (Liegenschaftsbeschreibung, Liegenschaftskarte, AK5, AP2.5, AP10)10 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.44.2.2Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab10 % der Gebühr nach Nr. 2.24.2.3Bildschirmpräsentation der Liegenschaftsbeschreibung, je abgerufenem Nachweis4 % der Gebühr nach Nr. 2.1.14.3Abruf über Geodatendienste4.3.1Eigentumsangaben, je Flurstück, je Abruf (z. B. GetFeatureInfo).70 % der nach Nr. 5.2.2 zu bemessenden Gebühr5Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens50 % der Gebühr nach Nrn. 7.1 bis 7.2 und 100 % der Gebühr nach Nr. 7.36Sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen (gemäß Anlage 1 Nr. 18), je Auftrag nach Nr. 18
Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 2
(zu § 2 Abs. 2 Satz 2)Die Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen sind dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 vorangestellt.Nr.GegenstandHöhe des zu erstattenden Aufwandes, bezogen auf die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 11231Auskunftssystem Liegenschaftskataster1.1Registrierung und Nutzerverwaltung für das Auskunftssystem Liegenschaftskataster, je Vertrag und je Jahrnach Nr. 5.11.2Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster1.2.1Vermessungsunterlagen für eine amtliche Grenzauskunft50,00 Euro1.2.2Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte für die Abgabe an Dritte30 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.21.2.3AK5, AP2.5 oder AP10 für die Abgabe an Dritte, jeweils mit oder ohne Höhenlinien, farbig, schwarz/weiß oder in Graustufen70 % der Gebühr nach Nr. 2.1.41.2.4Vermessungsunterlagen für die Anfertigung einer Planunterlage140,00 Euro1.2.5Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte für einen Lageplan30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.21.2.6Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan50,00 Euro1.2.7Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan50,00 Euro1.2.8Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte zur eingeschränkten Verwendung für die Erteilung von Auskünften daraus,zur Gewährung von Einsicht,für Bescheinigungen nach Nr. 8.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1,für Amtshandlungen nach Nr. 15 oder 17 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 110 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.21.2.9Präsentation der Liegenschaftsgrafik im abweichenden Maßstab zur eingeschränkten Verwendung12 % der Gebühr nach Nr. 2.21.2.10Bildschirmpräsentation der Liegenschaftsbeschreibung, je abgerufenem Nachweis4 % der Gebühr nach Nr. 2.1.11.2.11Vermessungsunterlagen1.2.11.1für eine Umlegung, Zerlegung, Sonderung oder Grenzfeststellung oder zur Erhebung einer langgestreckten Anlage125,00 Euro1.2.11.2für die Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage70,00 Euro1.2.11.3für eine Gebäudevermessung oder für die Fertigung eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 NBauO50,00 Euro2Bereitstellung2.1Vermessungsunterlagen für eine amtliche Grenzauskunft90,00 Euro2.2AK5 für die Abgabe an Dritte im Zusammenhang mit der Anfertigung eines Lageplansnach Nr. 2.1.42.3Vermessungsunterlagen für die Anfertigung einer Planunterlage280,00 Euro2.4Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte für einen Lageplan30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.22.5Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan90,00 Euro2.6Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan80,00 Euro2.7Liegenschaftsgrafik als Ergänzung zu einem Lageplan20,00 Euro2.8Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte zur eingeschränkten Verwendung für die Erteilung von Auskünften daraus,zur Gewährung von Einsicht,für Bescheinigungen nach Nr. 8.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1,für Amtshandlungen nach Nr. 15 oder 17 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 170 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.22.9Vermessungsunterlagen2.9.1für eine Umlegung, Zerlegung, Sonderung oder Grenzfeststellung oder zur Erhebung einer langgestreckten Anlage250,00 Euro2.9.2für die Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage125,00 Euro2.9.3für eine Gebäudevermessung oder für die Fertigung eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 NBauO90,00 Euro
Erhebung von Gebühren
(1) 1Die Vermessungs- und Katasterbehörde, die kommunalen Körperschaften und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erheben für Amtshandlungen und Leistungen im amtlichen Vermessungswesen Gebühren. 2Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich 1.aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und 2.für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG) und dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2. 3Die Nutzung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens, die als hochwertige Datensätze im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S.43) aufgeführt sind, ist gebührenfrei. (2) Die öffentliche Beglaubigung der Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ist gebührenfrei.(3) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.
Erstattung von Aufwand für die Bereitstellung von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens
(1) 1Werden einer Behörde des Landes, einer kommunalen Körperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einer Jagdgenossenschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 NVermG); dies gilt auch für andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermG). 2Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 3. (2) 1Werden 1.einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,2.einer anderen behördlichen Vermessungsstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NVermG oder 3.einer kommunalen Körperschaft, der die Mitwirkung an der Bereitstellung von Standardpräsentationen übertragen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG), Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder andere amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür den gesamten entstehenden Aufwand zu erstatten (§ 6 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3, NVermG). 2Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 4. 3In der Anlage 4 ist berücksichtigt, dass bei den Aufgabenträgern nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 und den weiteren Mitwirkenden nach Satz 1 Nr. 3 eigener Aufwand entsteht (§ 10 Nr. 6 Halbsatz 2 NVermG).
Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages
(1) 1Bei Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, soweit in dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung oder die Erbringung der Leistung festzusetzende Gebühr. (2) 1Bei Änderung eines Antrages vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrages erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrages einfließen können, richtet. 2Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung oder die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr. (3) 1Bei Rücknahme eines Antrages vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Berechnung nach Zeitaufwand
(1) 1Richtet sich die Höhe einer Gebühr oder des zu erstattenden Aufwandes (§ 2 Abs. 1) nach dem Zeitaufwand, so ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend. 2Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 3Bei Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) gehört die Zeit, die die An- und Abfahrten unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, zum erforderlichen Zeitaufwand. (2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Gebühr oder der zu erstattende Aufwand nach dem Zeitaufwand entsprechend den tariflichen Zuschlägen.(3) Je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands sind zu berechnen:1.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure63,50 Euro,2.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer53,50 Euro,3.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer44,00 Euro,4.für Vermessungsgehilfinnen und Vermessungsgehilfen und technische Hilfskräfte35,50 Euro.
Erstattung von Auslagen
(1) 1Die Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG). 2Auslagen sind auch 1.Aufwendungen für besondere Materialien, deren Verwendung abweichend vom Standard verlangt wird, und besondere Arten der Versendung sowie2.Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermessungsmaterial.(2) 1Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist ein pauschalierter Auslagensatz von 1,00 Euro je Kilometer anzusetzen; hiermit ist auch die Beförderung von Personen, Geräten und Material abgegolten. 2Für Übernachtungen sind die für eine angemessene Unterbringung entstehenden Kosten anzusetzen.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 22. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 141) außer Kraft. Hannover, den 25. März 2017Niedersächsisches Ministerium für Inneres und SportP i s t o r i u sMinister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.