KomHKVO · Niedersachsen

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)

Ausfertigungsdatum:
01.02.2025
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus1.dem Ergebnishaushalt (§ 2), 2.dem Finanzhaushalt (§ 3), 3.den Teilhaushalten (§ 4) und 4.dem Stellenplan (§ 5). (2) 1Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen 1.eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),2.eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),3.der Vorbericht (§ 6), 4.das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,5.eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,6.eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres unter gesonderter Darstellung des voraussichtlichen Stands der Schulden aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG, 7.die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,8.die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,9.die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,10.der Beteiligungsbericht (§ 151 NKomVG), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist, 11.eine Übersicht über die Produktgruppen und12.eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3). 2Der Beteiligungsbericht (Satz 1 Nr. 10) kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält. (3) In den Ansatzspalten werden ausgewiesen1.das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,2.die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,3.die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und4.die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.(4) Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.

§ 6

Vorbericht

1Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung. 3Insbesondere sollen dargestellt werden 1.die Entwicklunga)der Erträge aus den einzelnen Steuerarten und ähnlichen Abgaben,b)der Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen,c)der Aufwendungen aus einzelnen Steuerbeteiligungen und allgemeinen Umlagen,d)der weiteren wichtigen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen,e)des Vermögens, der Schulden einschließlich der Liquiditätskredite und des Bestandes an liquiden Mitteln,f)des Gesamtergebnisses unter Berücksichtigung der Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren sowieg)der Nettopositionin den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren sowie die voraussichtliche Entwicklung im Haushaltsjahr und in den drei folgenden Jahren,2.die Finanzierung der im Haushaltsjahr geplanten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den vorgesehenen Kreditaufnahmen und den nach § 17 Abs. 3 zur Finanzierung von Investitionstätigkeit verwendbaren Zahlungsüberschüssen aus laufender Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts sowie die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die folgenden Jahre, 3.die wesentlichen Abweichungen des Haushaltsplans von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und den Zielvorgaben des Vorjahres, 4.im Fall der Notwendigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes die Verwirklichung der dazu vorgesehenen Maßnahmen im Haushaltsplan,5.der Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der Kommune aufgrund der auch aus der Bevölkerungsstatistik zu schließenden zukünftigen Entwicklung der Kommune und6.die Entwicklung der Konzernkredite nach § 121a NKomVG und der Konzernliquiditätskredite nach § 122a NKomVG.

§ 14

Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt1.durchlaufende Zahlungen,2.Zahlungen, die die Kommune aufgrund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Zahlungsmittel,3.Zahlungen, die die Kasse des endgültigen Trägers der Zahlungsverpflichtung oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Träger der Zahlungsverpflichtung abrechnet, anstelle der Kommunalkasse annimmt oder auszahlt,4.die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten und5.die Einzahlungen, Auszahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NKomVG und 6.die Einzahlungen, Auszahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG.

§ 45

Rückstellungen

(1) Zu den Verpflichtungen, für die nach § 123 Abs. 2 NKomVG Rückstellungen gebildet werden, zählen insbesondere 1.die Verpflichtungen zur Versorgung von Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie weitere Versorgungsverpflichtungen für andere Personen (Pensionsrückstellungen),2.die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie gegenüber Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst,3.die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,4.im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die in den folgenden drei Haushaltsjahren nachgeholt werden,5.die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,6.die Sanierung von Altlasten, soweit ein Sanierungsbedarf bekannt ist,7.die in der Höhe unbestimmten Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinzahlungen des Haushaltsjahres,8.ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,9.Bürgschafts- und Gewährleistungsverpflichtungen und diesen wirtschaftlich gleichkommende Verpflichtungen, Verpflichtungen aus Konzernkrediten (§ 121a NKomVG) sowie Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren, soweit eine Inanspruchnahme der Kommune zu erwarten ist, und 10.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.(2) 1Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung voraussichtlich benötigt wird. 2Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten. 3Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 7 für Regions-, Kreis- und Samtgemeindeumlagen sind auf Grundlage der Steuermehreinzahlungen des Berechnungszeitraums im Vergleich zu den Werten des vorangegangenen Berechnungszeitraums und des Umlagesatzes zu bilden. (3) 1Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen werden mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellung angesetzt; der Berechnung ist ein Zinssatz von fünf Prozent zugrunde zu legen. 2Änderungen der Pensionsrückstellungen aufgrund von Besoldungsanpassungen sind zu dem im Landesgesetz für die Besoldungsanpassung bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. (4) Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung sind nur zulässig, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Abschlusstag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind.(5) 1Rückstellungen werden aufgelöst, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist. 2Sie werden herabgesetzt, wenn der angesetzte Betrag in seiner Höhe zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung nicht mehr erforderlich ist.

§ 55

Bilanz

(1) 1Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. 2In der Bilanz werden die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert ausgewiesen. 3Für die Veröffentlichung kann die Bilanz nach einem von dem für Inneres zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zusammengefasst werden. (2) Die Aktivseite wird wie folgt gegliedert:1.Immaterielles Vermögen1.1Konzessionen1.2Lizenzen1.3Ähnliche Rechte1.4Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse1.5Aktivierter Umstellungsaufwand1.6Sonstiges immaterielles Vermögen2.Sachvermögen2.1Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken2.2Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken2.3Infrastrukturvermögen2.4Bauten auf fremden Grundstücken2.5Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler2.6Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge2.7Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere2.8Vorräte2.9Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau3.Finanzvermögen3.1Anteile an verbundenen Unternehmen3.2Beteiligungen3.3Sondervermögen mit Sonderrechnung3.4Ausleihungen3.5Wertpapiere3.6Öffentlich-rechtliche Forderungen3.7Forderungen aus Transferleistungen3.8Privatrechtliche Forderungen3.9Durchlaufende Posten und sonstige Vermögensgegenstände4.Liquide Mittel5.Aktive Rechnungsabgrenzung.(3) Die Passivseite wird wie folgt gegliedert:1.Nettoposition1.1Basisreinvermögen1.1.1Reinvermögen1.1.2Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag1.2Rücklagen1.2.1Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses1.2.2Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses1.2.3Rücklagen aus Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände1.2.4Zweckgebundene Rücklagen1.2.5Sonstige Rücklagen1.3Jahresergebnis1.3.1Fehlbeträge aus Vorjahren1.3.1.1 Fehlbeträge nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5 NKomVG1.3.1.2 Sonstige Fehlbeträge1.3.2Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten für Aufwendungen1.4Sonderposten1.4.1Investitionszuweisungen und -zuschüsse1.4.2Beiträge und ähnliche Entgelte1.4.3Gebührenausgleich1.4.4Bewertungsausgleich1.4.5Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten1.4.6Sonstige Sonderposten2.Schulden2.1Geldschulden2.1.1Anleihen2.1.2Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen2.1.3Liquiditätskredite2.1.4Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NKomVG2.1.4.1Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen2.1.4.2Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten.2.1.5Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG2.1.6Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG2.2Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften2.3Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen2.4Transferverbindlichkeiten2.4.1Finanzausgleichverbindlichkeiten2.4.2Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke2.4.3Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen2.4.4Soziale Leistungsverbindlichkeiten2.4.5Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen2.4.6Steuerverbindlichkeiten2.4.7Andere Transferverbindlichkeiten2.5Sonstige Verbindlichkeiten2.5.1Durchlaufende Posten2.5.1.1Verrechnete Mehrwertsteuer2.5.1.2Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer2.5.1.3Sonstige durchlaufende Posten2.5.2Abzuführende Gewerbesteuer2.5.3Empfangene Anzahlungen2.5.4Andere sonstige Verbindlichkeiten3.Rückstellungen3.1Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen3.2Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen3.3Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung3.4Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien3.5Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten3.6Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen3.7Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren3.8Andere Rückstellungen4.Passive Rechnungsabgrenzung.(4) 1Unter der Bilanz werden, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, insbesondere Haushaltsreste, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften. 2Ferner sind die über das Haushaltsjahr hinaus gestundeten Beträge auszuweisen. 3Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag zusammengefasst angegeben werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.