KOF82DfRE · Niedersachsen

Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Amtliche Abkürzung:
KOF82DfRE
Ausfertigungsdatum:
04.06.1982
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Durchführung der Kriegsopferfürsorge

RdErl. d. MS v. 7.5.1982 - 104 - 43 00 00/3

Vom 7. Mai 1982 (Nds. MBl. S. 517)

- GültL 42/237 -

- VORIS 21145 00 00 00 025 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. vom 16.3.1972 (Nds. MBl. S. 669)
  2. b)
    RdErl. vom 26.1.1981 (Nds. MBl. S. 252)
    - GültL 42/184, 232 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Bemessung der Freibeträge bei Berechnung von Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 5 BVG1
Leistungen der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG bei Erkrankung des Auszubildenden2
Pauschbeträge für Lernmittel3
Erholungshilfe nach § 27b BVG4
Höhe der Freibeträge nach § 42 KFürsV für Empfänger von Berufsschadensausgleich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v.H.5
Beginn der Leistungen, die von Amts wegen mit der Zustimmung des Berechtigten zu erbringen sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 KFürsV)6
Zuwendungen an zwangsweise Sterilisierte7
Anwendung des § 28 SGB - X -8
PauschbeträgeAnlage 1

Anlage 1 KOF82DfRE - Pauschbeträge

für Lernmittel, Arbeitsausrüstung und Arbeitsmaterial
(§ 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KFürsV)

HochschulenBetrag/je Semester
(DM)
Geisteswissenschaften einschließlich Rechts- und Staatswissenschaften180
Naturwissenschaften ohne Chemie270
Chemie und Pharmazie315
Medizin und Tiermedizin270
Zahnmedizin 270
vorklinischer Studienabschnitt270
klinischer Studienabschnitt360
Andere Studiengänge an Technischen Hochschulen/Universitäten270
Pädagogische Hochschulen180
Fachhochschulen210
Kunsthochschulen225
Musikhochschulen180
Sporthochschulen180
Allgemeinbildende SchulenBetrag/je Monat
(DM)
Grund- und Hauptschulen
1. bis 4. Schuljahr4,50
5. bis 10. Schuljahr8,50
Realschulen9,50
Gymnasien
5. bis 10. Schuljahr9,50
11. bis 13. Schuljahr12,50
Berufsschulen6,50
Berufsaufbauschulen13,50
Berufsfachschulen11.-
Fachoberschulen13,50
Fachschulen16.-
Berufliche Gymnasien14.-

Die Beträge berücksichtigen nicht die Lernmittelfreiheit. Sie sind um die Leistungen der Lernmittelfreiheit zu kürzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.