JArbFördV · Niedersachsen

Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit

Amtliche Abkürzung:
JArbFördV
Ausfertigungsdatum:
16.09.2015
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit

Vom 7. September 1995 (Nds. GVBl. S. 290 - VORIS 21131 02 02 00 000 -)

Geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (Nds. GVBl. S. 178)

Auf Grund des § 8 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel IV § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 533), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.