HvAErl · Niedersachsen

Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30

Amtliche Abkürzung:
HvAErl
Ausfertigungsdatum:
05.03.1997
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30

Erl. d. MI v. 28.9.1994 - 51.14-1030-00 -

Vom 28. September 1994 (Nds. MBl. S. 1389)

Geändert durch Erl. vom 15. Januar 1997 (Nds. MBl. S. 235)

- VORIS 25100 00 01 00 022 -

Bezug:

Erl. v. 28.8.1979 (Nds. MBl. S. 1588), zuletzt geändert durch Erl. v. 11.4.1988 (Nds. MBl. S. 347)
- VORIS 25100 00 01 00 017 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Voraussetzungen des Anspruchs1.1
Ziel der Heilbehandlung1.2
Folgen unterlassener Heilbehandlung1.3
Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung1.4
Übertragbarkeit des Anspruchs1.5
Anderweitiger Krankenschutz1.6
Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen1.7
Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren2
Grundsätzliches2.1
Ärztliche Behandlung2.2
Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln2.3
Krankenhausbehandlung2.4
Kur2.5
Reisekosten2.6
Begleitperson2.7
Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehrkosten durch Diät, Überführungs- und Bestattungskosten2.8
Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren3
Grundsätzliches3.1
Erstattungsverfahren3.2
Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge3.3
Weitere besondere Verfahrensvorschriften3.4
Aufhebung von Vorschriften4

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.