Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2026
Begriffsbestimmungen und Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958
(zu § 25a Abs. 1) I. Begriffsbestimmungen1. "Reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.2. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. 3. "Geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.4. "Vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberinnen oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Kriterien zu berücksichtigen:a)die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;b)die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c)die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Zieles sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;d)die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;e)die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:a)der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;b)der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;c)die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;d)die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;e)der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;f)die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, so müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift geprüft werden. Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind:a)Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Abschnitts I Nr. 1;b)Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;c)Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;d)Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e)quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;f)Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;g)geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;h)Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;i)Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;j)Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;k)festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;l)Anforderungen an die Werbung.4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden: a)eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG; b)eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung; c)die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.5. Bei Vorschriften, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen
(1) 1Zur Kammerversammlung ist zu wählen 1.ein Mitglied für je 500 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Ärztekammer,2.ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Tierärztekammer,3.ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Zahnärztekammer und4.ein Mitglied für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Psychotherapeutenkammer.2Die Höchstzahl beträgt jedoch 1.bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,2.bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder,3.bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder und4.bei der Psychotherapeutenkammer 40 Mitglieder.3Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. 4Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. 5Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird. (2) 1Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbstständig und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. 2Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbstständiges und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied. 3Die selbstständig und die unselbstständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. 4Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus. (3) 1Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. 2Das Nähere regelt die Kammersatzung. (4) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig.
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958
(1) 1Die Kammern haben neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage verhältnismäßig sind. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. 3Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über die Satzungsregelung veröffentlicht die jeweilige Kammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. 6Die jeweilige Kammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist. (2) 1Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 1 eingehalten wurden. 2Zu diesem Zweck haben ihr die Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die jeweilige Kammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen
(1) 1Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung 1.in einem von der Kammer herausgegebenen gedruckten Mitteilungsblatt oder2.in einem im Internet bereitgestellten elektronischen Mitteilungsblattbekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung im elektronischen Mitteilungsblatt erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. 3Im elektronischen Mitteilungsblatt bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 4Die Bereitstellung im elektronischen Mitteilungsblatt darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. (2) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.
Vorstand
(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand.(2) Der Vorstand besteht aus 1.der Präsidentin oder dem Präsidenten,2.nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu zwei Mitgliedern, die die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten, und3.nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu fünf weiteren Mitgliedern.(3) Wenn sich nicht genügend Mitglieder der Kammerversammlung zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit erklären, kann Zuwahl aus der Gesamtheit der Kammermitglieder erfolgen.(4) Zum Vorstand nicht wählbar ist ein Mitglied, das 1.infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,2.im berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße belegt worden ist, für die Dauer von drei Jahren nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.(5) 1Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus. 2An seine Stelle wird ein neues Mitglied gewählt. (6) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden oder wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben worden, so kann dieses Mitglied sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben.(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig.
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
(1) 1Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den folgenden Fachrichtungen fest: 1.Psychotherapie für Erwachsene,2.Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,3.Neuropsychologische Psychotherapie.2Sie kann auch fachrichtungsübergreifende Bezeichnungen festlegen. (2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass1.Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Rechnung tragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.