Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
- Amtliche Abkürzung:
- GZKZVAV
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2026
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
AV d. MJ v. 7.7.2022 (5200 - 104.38)
Vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244, 333)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Juli 2026 (Nds. Rpfl. S. 243)
VORIS 35200
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Die jeweilige Behördenleitung des Amtsgerichts kann zulassen, dass die Gerichtszahlstelle Einzahlungen mittels Kartenzahlverfahren annehmen darf. Hierzu wird Folgendes bestimmt:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Kartenzahlverfahren | 1 |
| Beschaffung des Kartenterminals | 2 |
| Zulässigkeit der Verwendung | 3 |
| Ablauf des Zahlungsvorgangs | 4 |
| Erteilung von Quittung und Zahlungsanzeige | 5 |
| Kassenschnitt am Kartenterminal | 6 |
| Buchungen der Gerichtszahlstelle im HVS | 7 |
| Gutschrift der kartengestützten Einzahlungen | 8 |
| Abrechnung der kartengestützten Einzahlungen | 9 |
| Prüfung | 10 |
| Inkrafttreten | 11 |
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.