GZKZVAV · Niedersachsen

Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen

Amtliche Abkürzung:
GZKZVAV
Ausfertigungsdatum:
01.08.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen

AV d. MJ v. 7.7.2022 (5200 - 104.38)

Vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244, 333)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Juli 2026 (Nds. Rpfl. S. 243)

VORIS 35200

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Die jeweilige Behördenleitung des Amtsgerichts kann zulassen, dass die Gerichtszahlstelle Einzahlungen mittels Kartenzahlverfahren annehmen darf. Hierzu wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Kartenzahlverfahren1
Beschaffung des Kartenterminals2
Zulässigkeit der Verwendung3
Ablauf des Zahlungsvorgangs4
Erteilung von Quittung und Zahlungsanzeige5
Kassenschnitt am Kartenterminal6
Buchungen der Gerichtszahlstelle im HVS7
Gutschrift der kartengestützten Einzahlungen8
Abrechnung der kartengestützten Einzahlungen9
Prüfung10
Inkrafttreten11
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.