GVO · Niedersachsen

Gerichtsvollzieherordnung (GVO)

Ausfertigungsdatum:
01.05.2025
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gerichtsvollzieherordnung (GVO)

AV d. MJ vom 16.7.2013 (2344 - 204.246)

Vom 16. Juli 2013 (Nds. Rpfl. S. 225)

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. März 2025 (Nds. Rpfl. S. 145)

- VORIS 31330 -

AV d. MJ v. 16.7.2012 - Nds. Rpfl. S. 230 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

I.

Die bundeseinheitliche Gerichtsvollzieherordnung nebst Anlagen und Vordrucken ist in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen überarbeitet worden. Aus diesem Grund wird die Gerichtsvollzieherordnung nebst Anlagen und Vordrucken neu herausgegeben.

Außerdem werden die niedersächsischen Ergänzungsbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung neu herausgegeben.

Die Gerichtsvollzieherordnung nebst Anlagen und Vordrucken sowie die Ergänzungsbestimmungen werden den Gerichten als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Die Amtsgerichte stellen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ihres Bezirks je einen kostenlosen Ausdruck zur Verfügung.

II.

Die geänderte Gerichtsvollzieherordnung und die geänderten niedersächsischen Ergänzungsbestimmungen treten am 1.9.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 16.7.2012 außer Kraft.

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Dienstverhältnis
A.
Allgemeine Vorschriften
Dienstaufsicht1
Amtssitz2
Persönliche Amtsausübung3
Dienstsiegel4
Dienstausweis5
Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung6
B.
Diensteinkommen
Entschädigung und Vergütungen7
Auslagenvorschuss/Auslagenabschlag8
Reisekostenzuschuss9
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
A.
Gerichtsvollzieherbezirk
Geschäftsverteilung10
Amtsgerichte mit einem Gerichtsvollzieher11
Amtsgerichte ohne Gerichtsvollzieher12
Zuteilung eines zugeschlagenen Bezirks in Sonderfällen13
B.
Örtliche Zuständigkeit
Allgemeines14
Freiwillige Versteigerungen15
Zustellungen16
Ermittlung des Aufenthaltsortes17
In mehreren Gerichtsvollzieherbezirken zu erledigende Aufträge18
Dritter Abschnitt
Aufträge
A.
Ablehnung und Abgabe von Aufträgen
Rechtliche oder tatsächliche Verhinderung19
Örtliche Unzuständigkeit bei Erteilung des Auftrags20
Eintritt der örtlichen Unzuständigkeit nach Auftragserteilung21
B.
Vermittlung von Aufträgen durch die Verteilungsstelle
Aufgabe; Zuständigkeit22
Geschäftszeit; Geschäftszimmer23
Entgegennahme von Aufträgen24
Verteilung der Aufträge25
Erledigung von Eilaufträgen26
C.
Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge
Ruhen von Vollstreckungsaufträgen27
Überwachung ruhender Aufträge28
Vierter Abschnitt
Geschäftsbetrieb
Allgemeines29
Geschäftszimmer30
Daten- und Informationssicherheit im Geschäftsbetrieb30a
Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers31
Pfandkammer32
Büroangestellte33
Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Büroangestellten und Beschäftigung anderer Personen34
Unfallversicherung der Beschäftigten und der Arbeitshilfen35
Geschäftsbedarf36
Schriftverkehr37
Fünfter Abschnitt
Aktenführung
Generalakten38
Sonderakten und Verzeichnisse39
Sammelakten40
Rückgabe von Schriftstücken41
Recht auf Einsichtnahme42
Aufbewahrung; Vernichtung43
Sechster Abschnitt
Buchführung
Arten der Geschäftsbücher44
Äußere Form der Geschäftsbücher45
Führung, Aufbewahrung, Vernichtung der Geschäftsbücher46
Dienstregister47
Namenverzeichnis48
Kassenbücher; Abrechnungsschein49
Reisetagebuch50
Siebenter Abschnitt
Kassenführung
Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten51
Zahlungsverkehr52
Quittung53
Abrechnung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle; Ablieferung54
Abschluss der Geschäftsbücher, Kosteneinziehung und Abrechnung in besonderen Fällen55
Festsetzung der Entschädigung und Kassenanordnung56
Kostenvermerke; Antrag auf Beitreibung rückständiger Kosten57
Abführung von Kosten an den Gerichtsvollzieher58
Achter Abschnitt
Auszahlung von Kleinbeträgen; Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
Auszahlung von Kleinbeträgen59
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO und Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG 60
Behandlung der Anwaltskosten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe61
Neunter Abschnitt
Pflichten zur Sicherung des Aufkommens aus Steuern und Abgaben
Steuerabzug vom Arbeitslohn62
Hinweispflicht63
Einkommensteuer und Körperschaftssteuer64
Einfuhrabgaben65
Verbrauchssteuern (Tabak-, Branntwein-, Mineralöl-, Kaffee-, Bier-, Schaumweinsteuer)66
Amtshilfe67
Anzeigepflicht bei Steuerstraftaten68
Aktenvermerk; Auslagen69
Zehnter Abschnitt
Übersichten über Diensteinnahmen und Geschäftstätigkeit
Übersicht über die Diensteinnahmen70
Übersicht über die Geschäftstätigkeit71
Elfter Abschnitt
Geschäftsprüfungen
Ordentliche Geschäftsprüfung72
Beschränkung der Zahl der Geschäftsprüfungen73
Unterlagen für die Geschäftsprüfung74
Zweck und Durchführung der Geschäftsprüfung75
Niederschrift über die Geschäftsprüfung76
Maßnahmen der Dienstaufsicht77
Überlange Verfahrensdauer78
Außerordentliche Geschäftsprüfung79
Zwölfter Abschnitt
Vordrucke
Einführung von Vordrucken80
Dreizehnter Abschnitt
Hilfsbeamte des Gerichtsvollziehers
Hilfsbeamte81
Vierzehnter Abschnitt
Behandlung steuerbarer Geschäfte
Meldung an die jeweilige Organisationseinheit82
Anforderung an die Kostenrechnung83
Anlagen
Muster für PfandsiegelmarkenAnlage 1
Muster für PfandanzeigenAnlage 2
Muster für die Anzeige nach § 62 Abs. 1Anlage 3
Muster für die Anzeige nach § 62 Abs. 2Anlage 4
Muster nach § 16 Abs. 4 Satz 4 GVGAAnlage 5
VordruckeAnhang
Niedersächsische Ergänzungsbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der GerichtsvollzieherordnungAnhang
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Anhang 2

Niedersächsische Ergänzungsbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung

§ 1 Verwendung eines Amtsschildes(zu § 30 Absatz 2 Satz 1)1.1Der Gerichtsvollzieher kann an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftszimmer befindet, ein Amtsschild mit der Aufschrift "Gerichtsvollzieher" anbringen. 2Weibliche Amtsinhaber verwenden die Aufschrift "Gerichtsvollzieherin". 3Die Führung und Gestaltung des Amtsschildes richtet sich nach Nummer 3.1 Satz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe c und Nummer 3.3 des RdErl. d. StK vom 20.2.2019 (Nds. MBl. S. 514) - Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz -. 4Die Aufschrift "Gerichtsvollzieher" oder "Gerichtsvollzieherin" tritt an die Stelle der Dienststellenbezeichnung. 5Die Größe des Amtsschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild angebracht wird. 6Mehrere Gerichtsvollzieher, die in einem Gebäude ihre Geschäftszimmer haben, sollen ein gemeinsames Amtsschild benutzen. 2.1Unter dem Amtsschild ist das nach § 30 Absatz 2 Satz 1 zu verwendende Schild anzubringen. 2Mehrere Schilder sind einzeln untereinander anzuordnen. 3.Das Amtsschild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. § 2 Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers(zu § 31)1.1Der Gerichtsvollzieher kann zur Einrichtung eines Geschäftszimmers auf Antrag einen Gehaltsvorschuss erhalten, wenn und soweit er (noch) nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln ein Geschäftszimmer einzurichten. 2Der Gehaltsvorschuss wird in der Regel bei der planmäßigen Anstellung als Gerichtsvollzieher oder nach der Übernahme als Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes gewährt, sobald mit der dauernden Verwendung als Beamter im Gerichtsvollzieherdienst zu rechnen ist. 2.Zur Rationalisierung seines Büros (insbesondere zur Beschaffung eines zugelassenen Gerichtsvollzieher-EDV-Systems) kann dem Gerichtsvollzieher bei dringendem Bedarf ausnahmsweise ein weiterer Gehaltsvorschuss gewährt werden, ggf. auch neben einem Vorschuss nach Nummer 1.3.Die Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen auf Bezüge (Bek. d. MF v. 3.7.2012, Nds. MBl. S. 511) gilt sinngemäß; § 4 Absatz 1 Satz 2 der Vereinbarung ist nicht anzuwenden. § 3 Freimachen von Postsendungen; Annahme nicht freigemachter Sendungen(zu § 37)1.Postsendungen in dienstlichen Angelegenheiten sind von den Gerichtsvollziehern freigemacht abzusenden. 2.Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die an sie gerichteten und ungenügend oder überhaupt nicht freigemachten Postsendungen, die offensichtlich dienstlicher Art sind, gegen Zahlung der Nachgebühr anzunehmen. § 4 Sammelakten(zu § 40 GVO)Der Gerichtsvollzieher hat ein Doppel der Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, soweit sie jeweils umsatzsteuerbare Leistungen des Gerichtsvollziehers betreffen, jahrgangsweise zu besonderen Sammelakten zu nehmen. § 5 Beschaffung der Quittungsblöcke und der Vordrucke für Dienstausweise(zu § 53 Absatz 2, § 36 Absatz 2 und 6, § 5)1Die Quittungsblöcke und die Vordrucke für Dienstausweise beschafft das Oberlandesgericht in Celle für den Bereich des Landes Niedersachsen nach den Bestimmungen über das Vordruckwesen. 2Die Oberlandesgerichte in Braunschweig und Oldenburg teilen ihm den Bedarf ihrer Bezirke bis zum 15. Januar eines jeden Jahres mit. § 6 Ordentliche Geschäftsprüfung(zu § 72 Absatz 2)Die ordentliche Geschäftsprüfung kann auch unterbleiben, wenn in dem maßgebenden Zeitraum des § 72 Absatz 1 eine außerordentliche Prüfung gemäß § 79 Absatz 5 stattfindet. § 73 und § 79 Absatz 1 bleiben unberührt. § 7 Amtsbezeichnung der Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst(zu § 81)Während der Zeit der Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt der Beamte die Amtsbezeichnung Gerichtsvollzieher mit dem Zusatz "(b)". § 8 Beauftragung von Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst(zu § 81 Absatz 3)Zur Erteilung des Dienstleistungsauftrages für Hilfsbeamte im Gerichtsvollzieherdienst sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte ermächtigt. § 9 Dienstregister (zu § 44 Absatz 1 Nummer 1, § 47 Absatz 1)Führung von Sammelakten (zu § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 1)1. Alle Aufträge werden in das Dienstregister II (Niedersachsen) nach dem Vordruck GV 2a eingetragen. Ein Dienstregister I nach dem Vordruck GV 1 wird nicht geführt.2. Für jeden isolierten Zustellungsauftrag ist eine Kosten- und Zustellungsdokumentation nach dem Vordruck GV 2b anzufertigen. Sonderakten sind für diese Aufträge nicht zu führen.3.Ausdrucke der Kosten- und Zustellungsdokumentationen sind jahrgangsweise und nach der Folge der Dienstregisternummern geordnet zu Sammelakten zu nehmen. § 10 Dienstkonten(zu § 52 GVO)1. Werden zwei Dienstkonten geführt, ist ein Konto ausschließlich für die Einzahlung eingenommener Bargelder und das zweite Konto für den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu verwenden. Eingezahlte Barbeträge sind vor der Überweisung an Dritte oder der Entnahme von Geldern (Gebührenanteile und Auslagen) auf das für den bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmte Konto zu überweisen.2.Von dem für den bargeldlosen Zahlungsverkehr vorgesehenen Konto sind Barentnahmen nur zulässig, soweit sie auf die Entnahme von Gebührenanteilen und Auslagen entfallen oder der Empfänger kein Girokonto bei einem Kreditinstitut hat.3.Das ausschließlich für die Einzahlung von Bargeldern geführte Konto darf im Schriftverkehr nicht angegeben werden.4.Das vor dem 1. Mai 2024 bestehende Dienstkonto kann ohne vertragliche Änderungen bestehen bleiben. § 11 Übersicht über die Geschäftstätigkeit(zu § 71 Abs. 1 und Vordruck GV 12)Die Spalten 9a und 9b der Übersicht über die Geschäftstätigkeit (GV 12) sind nicht zu befüllen.

§ 16

Zustellungen

(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.(2) Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (3) Bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z. B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) darf sowohl der nach Absatz 1 als auch der nach Absatz 2 zuständige Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung von Schriftstücken (§ 193 ZPO) auch an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Zustellungsadressaten vornehmen. (4) 1Gibt der Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 den Zustellungsauftrag an den nach Absatz 2 zuständigen Gerichtsvollzieher ab, darf dieser auch die Zustellungen vornehmen, für die der abgebende Gerichtsvollzieher zuständig ist. 2Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Wege der Verteilung und Vermittlung durch das Gericht. (5) Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist für die Zustellung an den Schuldner der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher zuständig.

§ 82

Meldung an die jeweilige Organisationseinheit

(1) 1Der Gerichtsvollzieher meldet die für die Umsatzsteuerbemessung maßgeblichen Entgelte sowie Umsatzsteuerbeträge und umsatzsteuerbaren Geschäfte innerhalb der festgelegten Meldefrist an die nach dem Umsatzsteuergesetz zuständige Organisationseinheit oder an eine von dieser bestimmte Stelle. 2Wenn keine umsatzsteuerbaren Geschäfte angefallen sind, ist eine Nullmeldung zu erstatten. (2) Die Meldung enthält eine Einzelauflistung der im vergangenen Monat füra)im Inland steuerbare Leistungenaa)in Rechnung gestellten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge im Fall der Sollversteuerung,bb)vereinnahmten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge unter Angabe des Zahlungsdatums im Fall der Istversteuerung,b)nicht steuerbare sonstige Leistungen ins EU-Gemeinschaftsgebiet nach § 18a Absatz 2 UStG in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers, c)übrige nicht steuerbare Umsätze in ein Drittland in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowied)in Abzug zu bringende Vorsteuerbeträge unde)eventuelle Berichtigungen zu bereits erfolgten Meldungenunter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer nach Vordruck GV-ML. Sofern die Meldung elektronisch erfolgt, ist sie gemäß § 130a Absatz 3 ZPO einzureichen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.