Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2026
Geschäftsübersichten der Amtsgerichte
Amtsgericht:Berichtszeitraum:Name, Amtsbezeichnung:Datum:Telefonnummer:Erstellt von:Geprüft von:Bemerkungen:PositionBezeichnungAnzahlFundstelle10 00 00Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit11 00 00Standesamtssachen, Todeserklärungen, Beratungshilfesachen, sonstige Angelegenheiten11 01 00Standesamtssachen§ 37 Absatz 1 Nummer 3 AktO11 03 00Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz11 03 10Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtsuchenden § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ11 03 20Beratungshilfe bewilligt und/oder Berechtigungsschein erteilt auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ11 03 30Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c GÜ11 03 40Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens nach § 10 Absatz 3 BerHG § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d GÜ11 03 50Schriftlich oder zu Protokoll erklärte Anträge nach dem Beratungshilfegesetz§ 37 Absatz 1 Nummer 4 AktO11 04 00Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe11 04 10Beratung und Auskunft (Nummer 2501 und 2502 VV RVG) § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c GÜ11 04 20Vertretung (Nummer 2503 bis 2507 VV RVG) § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GÜ11 04 30Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nummer 2508 VV RVG) § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a GÜ11 05 00Sonstige Handlungen und Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit außerhalb eines anhängigen Verfahrens insgesamt davon § 37 Absatz 1 Nummer 2 AktO11 05 05den Amtsgerichten zugewiesene Anordnungen und Genehmigungen nach dem Bundespolizeigesetz, dem Bundeskriminalamtgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Zollverwaltungsgesetz, dem Bundesverfassungsschutzgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Fluggastdatengesetz, dem BSI-Gesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, dem Digitale-Dienste-Gesetz und dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz sowie den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen der Länder, soweit sie keine Freiheitsentziehung zum Gegenstand haben, zum Beispiel Telekommunikations- und Wohnraumüberwachung§ 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l AktO11 05 10Anträge nach dem Verschollenheitsgesetz§ 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AktO11 05 20Aufgebotsverfahren§ 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AktO11 05 30Sonstige Verfahren sowie Handlungen und Entscheidungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens § 37 Absatz 1 Nummer 2 - ohne Buchstaben a), b) und l) AktO12 00 00Grundbuchsachen12 01 00eingereichte Urkunden und Unrichtigkeitsnachweise betreffend12 01 10Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ12 01 20Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ12 01 30Eintragung/Veränderung/Löschung von Rechten in Abteilung II und III § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GÜ12 02 00Separate Anträge auf Grundstücksveränderungen und Fortführungsnachweise12 02 10separate Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GÜ12 02 20Fortführungsnachweise § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GÜ12 03 00Ersuchen und Anträge12 03 10Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GÜ12 03 20Besondere Grundbuchverfahren § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GÜ13 00 00Nachlasssachen13 01 00Testamentssachen (IV)§ 34 Absatz 1 AktO13 01 30Anzahl der eröffneten Verfügungen von Todes wegen §§ 4, 8 GÜ13 02 00Sonstige Nachlasssachen (VI) insgesamt§ 35 Absatz 1 AktO15 00 00Öffentliche Register15 01 00Anzahl der zum Vereinsregister eingereichten Urkunden § 5 Absatz 1 Nummer 3 GÜ15 02 00In das Vereinsregister eingetragene VereineDie Daten sind dem VR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.15 02 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsVR eingetragene Vereine 15 02 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 02 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 02 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 03 00Anzahl der zum Handelsregister A eingereichten Urkunden § 5 Absatz 1 Nummer 1 GÜ15 04 00Eintragungen im Handelsregister ADie Daten sind dem HRA zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.15 04 10In das Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute15 04 11Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eigentragene Einzelkaufleute 15 04 12im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 04 13im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 04 14Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 04 20In das Handelsregister eingetragene Offene Handelsgesellschaften15 04 21Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eingetragene Offene Handelsgesellschaften 15 04 22im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 04 23im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 04 24Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 04 30In das Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaften15 04 31Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eingetragene Kommanditgesellschaften 15 04 32im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 04 33im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 04 34Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 04 40In das Handelsregister eingetragene Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen15 04 41Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eingetragene Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen 15 04 42im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 04 43im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 04 44Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 04 50In das Handelsregister eingetragene Rechtsformen ausländischen Rechts HRA15 04 51Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eingetragene Rechtsformen ausländischen Rechts HRA 15 04 52im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 04 53im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 04 54Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 04 60In das Handelsregister eingetragene Juristische Personen HRA15 04 61Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA Juristische Personen einschließlich Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts 15 04 62im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 04 63im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 04 64Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 05 00Anzahl der zum Handelsregister B eingereichten Urkunden insgesamt § 5 Absatz 1 Nummer 2 GÜ15 06 00Eintragungen im Handelsregister BDie Daten sind dem HRB zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.15 06 10In das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaften15 06 11Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Aktiengesellschaften 15 06 12im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 06 13im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 06 14Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 06 20In das Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaften auf Aktien15 06 21Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Kommanditgesellschaften auf Aktien 15 06 22im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 06 23im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 06 24Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 06 30In das Handelsregister eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung15 06 31Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung 15 06 32im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 06 33im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 06 34Bestand am Ende des Berichtszeitraums darunter015 06 35UnternehmergesellschaftenHRB Unternehmergesellschaften nach § 5a GmbHG15 06 40In das Handelsregister eingetragene Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit15 06 41Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 15 06 42im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 06 43im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 06 44Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 06 50In das Handelsregister eingetragene Europäische Aktiengesellschaften (SE)15 06 51Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Europäische Aktiengesellschaften (SE) 15 06 52im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 06 53im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 06 54Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 06 60In das Handelsregister eingetragene Rechtsformen ausländischen Rechts HRB15 06 61Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Rechtsformen ausländischen Rechts HRB 15 06 62im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 06 63im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 06 64Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 07 00Anzahl der zu den sonstigen Registern eingereichten Urkunden insgesamt davon § 5 Absatz 1 Nummer 4 GÜ15 07 10zum Schiffs- und Schiffsbauregister § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a GÜ15 07 20zum Genossenschaftsregister § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b GÜ15 07 25zum Partnerschaftsregister § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c GÜ15 07 35zum Gesellschaftsregister § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d GÜ15 07 40zu den in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannten Registerblättern § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e GÜ15 08 00Eingetragene GenossenschaftenDie Daten sind dem GnR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.15 08 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsGnR Eingetragene Genossenschaften einschließlich Europäische Genossenschaften (SCE) und Rechtsformen ausländischen Rechts GnR 15 08 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 08 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 08 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 09 00In das Partnerschaftsregister eingetragene PartnerschaftsgesellschaftenDie Daten sind dem PR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.15 09 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsPR Eingetragene Partnerschaften sowie Rechtsformen ausländischen Rechts PR 15 09 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 09 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 09 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 12 00Seeschiffe15 12 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsSeeschiffsregister15 12 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 12 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 12 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 13 00Binnenschiffe15 13 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsBinnenschiffsregister15 13 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 13 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 13 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 14 00Schiffsbauwerke15 14 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsRegister für Schiffsbauwerke15 14 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 14 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 14 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 15 00Luftfahrzeuge, für die Eintragungen im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erfolgt sind15 15 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen15 15 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 15 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 15 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums015 15 50im Laufe des Berichtszeitraums in das Register eingetragene Eigentumsveränderungen15 15 52im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Eintragungen von Pfandrechten an neu im Register eingetragenen Luftfahrzeugen 15 15 53im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Eintragungen von Pfandrechten an bereits im Register eingetragenen Luftfahrzeugen 15 15 60im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Löschungen von Pfandrechten15 16 00Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts15 16 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsGesellschaftsregister15 16 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen15 16 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht15 16 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums16 00 00Kirchenaustritteggf. landesspezifische Fundstelle (nur BE, BB und NW)17 00 00Freiheitsentziehungen17 01 00Freiheitsentziehungen nach § 415 Absatz 1 FamFG insgesamt davon § 30 Absatz 1 Nummer 1 AktO17 01 10Haft zur Überstellung nach Artikel 28 Absatz 2, Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 in Verbindung mit § 2 Absatz 14 AufenthG, Haft zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung nach § 12 Absatz 3 AufenthG in Verbindung mit § 59 Absatz 2 AsylG, Zurückweisungshaft nach § 15 Absatz 5 AufenthG, Aufenthalt im Transitbereich zur Sicherung der Abreise nach § 15 Absatz 6 AufenthG, Zurückschiebungshaft nach § 57 Absatz 3 AufenthG, Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 AufenthG, Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG, Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 AufenthG, Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG. § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis i AktO17 01 20Sonstige Freiheitsentziehungen nach § 415 Absatz 1 FamFG§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchst. j und k AktO17 02 00Freiheitsentziehungen nach den Polizeigesetzen der Länder§ 30 Absatz 1 Nummer 5 AktO18 00 00Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen18 01 00Fixierungen § 6 GÜ, § 30 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 (nur Fixierungen) AktO18 02 00Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Sonstiges § 6 GÜ, § 30 Absatz 1 Nummer 6 (ohne Fixierungen) AktO20 00 00Landwirtschaftssachen§ 36 Absatz 1 AktO30 00 00Rechts- und Amtshilfesachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit31 01 00Ersuchen an das Amtsgericht31 01 10Zuständigkeit der Richterin oder des Richters § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ31 01 20Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers insgesamt darunter § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ31 01 21NachlasssachenDarunter-Position zu § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ 31 02 00Ersuchen an die Geschäftsstelle § 7 Satz 1 Nummer 2 GÜ40 00 00Hinterlegungssachen41 01 20Zahl der anhängig gewordenen Sachen
Fallbeispiele zu § 3 Grundbuchsachen
lfd. Nr.Fall (Kurzfassung)Erfassung nach § 3 Absatz 1 NummerErläuterungen1a1b1cFälle der Begründung, Aufteilung, Veränderung und Auflösung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten:1Teilung nach § 3 oder § 8 WEGXEinmalige Erfassung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch wenn die Bewilligung der Teilung in mehreren Urkunden erfolgt2Teilung nach § 3 oder § 8 WEG unter Verteilung der eingetragenen Grundpfandrechte in jeweils gesonderten Urkunden XAnzahl der UrkundenEinmalige Erfassung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a; zudem ist jede gesonderte Urkunde mit Zustimmung des dinglich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erfassen 3Änderung der Teilungserklärung Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (vorgelegt werden 1 Nachtrag zur TE und 6 Gläubigerzustimmungen)XEinmalige Zählung der Änderung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, keine Zählung der Gläubigerzustimmung, da nicht auf Eintragung ins Grundbuch gerichtet4Separate Zuweisung von SondernutzungsrechtenXZuweisung von Sondernutzungsrechten ist Änderung der Teilungserklärung; Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Fälle der Veränderung von Eigentum:5Antrag einer Gemeinde auf GrundstücksbuchungKeine ErfassungKeine Erfassung6Eintragung von Eigentumswechseln des Wohnungseigentümers oder des ErbbauberechtigtenXErfassung der Eigentumsveränderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 7Freiwillige Baulandumlegung nach §§ 45, 79 BauGBXEinmalige Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden8Ersuchen der Zwangsversteigerungsabteilung auf Eintragung der Ersteher; 3 ZuschlagsbeschlüsseXGrundlage der Eintragung ist das Ersuchen nach § 130 ZVG; einmalige Zählung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 9Berichtigung des Eigentumsverhältnisses aufgrund EhevertragXEinmalige Zählung des Ehevertrags nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als Unrichtigkeitsnachweis10Antrag auf Eintragung der Erwerberin oder des Erwerbers mit dem Ehegatten in Gütergemeinschaft unter Vorlage von Auflassungsurkunde und EhevertragXEinmalige Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 11Antrag auf Eintragung der Erwerberin oder des Erwerbers mit neuem Familiennamen oder neuer Firma unter Vorlage von Heiratsurkunde oder Registerauszug und Auflassungsurkunde XEinmalige Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 12Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unter Bezugnahme auf mehrere aufeinanderfolgende Erbscheine oder Auszüge aus dem Handelsregister oder mehrerer TestamenteXBei Grundbuchberichtigung: Erfassung der Urkunden, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; d.h. Zählung jedes Erbscheins, Handelsregisterauszugs und jeder Verfügung von Todes wegen 13Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBOKeine ErfassungKeine Erfassung14Vorlage eines Erbscheins nach dem eingetragenen Eigentümer und einer Auflassungsurkunde zur Übertragung auf den ErwerberXErfassung der Auflassungsurkunde und des Erbscheins (als Unrichtigkeitsnachweis) jeweils nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch wenn eine Voreintragung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Eigentümerin oder des verstorbenen Eigentümers unterbleibt 15Antrag auf Eintragung einer Vormerkung unter Vorlage eines Kaufvertrags mit Auflassung und Erbschein XXErfassung der Auflassungsurkunde, die auch die Bewilligung der Vormerkung enthält, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und des Erbscheins als Unrichtigkeitsnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; zur Voreintragung siehe Fall 1416Nach Vollzug von Fall 15: Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkung unter erneuter Vorlage des Kaufvertrags mit Auflassung sowie des ErbscheinsXErfassung der erneut vorgelegten Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, da es sich um einen zu erfassenden Fall des Teilvollzugs einer Urkunde handelt; ebenso bei Einreichen des Antrags auf Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf die vorliegende Auflassungsurkunde beim Grundbuchamt; der Erbschein ist dagegen nicht erneut zu erfassen, da er nicht erstmalig vorgelegt wurde 17Antrag auf Eintragung eines Eigentumswechsels unter Vorlage einer separaten Urkunde zur Auflassung und Bezugnahme auf eine bereits vorliegende Urkunde zur Löschung der VormerkungXErfassung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; keine Erfassung der Löschungsbewilligung, da bei Teilvollzug einer Urkunde die erneute Erfassung unter demselben oder einem nachfolgenden Buchstaben wie bei der Ersterfassung ausgeschlossen ist18Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung mit besonders beurkundeter IdentitätserklärungXErfassung der Eigentumsumschreibung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch bei gesonderter Beurkundung keine Erfassung der Identitätserklärungen19Kaufvertragsangebot und Kaufvertragsannahme in zwei getrennten Urkunden, die jeweils Eintragungsbewilligungen enthalten XErfassung der Urkunde, die die Auflassung enthält, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 20Eigentumsumschreibung, Rückauflassungsvormerkung und Wohnrecht in einer UrkundeXEinmalige Erfassung der Eigentumsumschreibung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden21Eigentumsübergang nach den landesspezifischen Straßen- und Wegegesetzen (zum Beispiel Artikel 11, 12 BayStrWG)XEinmalige Erfassung des Nachweises zum Übergang der Baulast als Unrichtigkeitsnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 22Umschreibung einer Alt-GbR in eine eGbR aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) XErfassung einer Urkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 b) Fälle der Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abt. II und III23Antrag auf Eintragung der Auflassung und Löschung eines Nießbrauchs unter Vorlage einer Auflassungsurkunde und einer:XX1. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Sterbeurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c 2. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Löschungsbewilligung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c 1. Alt.:Sterbeurkunde2. Alt.:Löschungsbewilligung in einer gesonderten Urkunde24Vorlage einer Löschungszustimmung nach § 27 GBO und einer Löschungsbewilligung in gesonderten Urkunden XEinmalige Zählung der Löschungsbewilligung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c 25Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund mehrerer TitelXTitel = Urkunde (der Titel ersetzt die Eintragungsbewilligung); jeder Titel ist gesondert nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erfassen 26Pfandhaftentlassungserklärung zu mehreren GrundbuchblätternXEinmalige Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden27Einreichung von 10 separaten Bewilligungen zur Löschung eines für eine 10-köpfige Gesamthandsgemeinschaft eingetragenen Rechts in Abt. IIIXEinmalige Zählung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, da es sich um einen einheitlichen Eintragungsvorgang handelt
Fallbeispiele zu § 5 Registersachen
lfd. Nr.Fall (Kurzfassung)Erfassung nach § 5 Absatz 1 Erläuterungen1Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels, einer Prokuraerteilung und eines Gewinnabführungsvertrages in einer Urkunde nebst Einreichung einer neuen Liste der Gesellschafter; zeitgleich Vorlage 3 weiterer notarieller Urkunden (Protokoll/Beschlüsse, Unternehmensvertrag sowie eine öffentlich beglaubigte Einzelvollmacht)Nummer 2Einmalige Erfassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2; keine Erfassung der Einreichung der Gesellschafterliste2Anmeldung über die Bestellung eines Geschäftsführers, Erlass einer Zwischenverfügung, Nachreichung des diesbezüglichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung, Zwischenverfügung, Ergänzung/Berichtigung der 1. Anmeldung durch weitere Anmeldungsurkunde ohne neuen TatsachenvortragNummer 2Unabhängig vom Erledigungsaufwand nur Erfassung der ersten Urkunde nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 3Einreichung der Gesellschafterliste durch die Notarin oder den Notar nach § 40 Absatz 2 GmbHG, evtl. mit Aufforderung zur Einreichung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung ... KeineKeine Erfassung4Einreichung der Gesellschafterliste durch die Gesellschaft nach § 40 Absatz 1 GmbHG, evtl. mit Beanstandung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung ... KeineKeine Erfassung5Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder, zum Beispiel wegen Ausscheiden eines Mitgliedes aufgrund Tod; Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes, Anhörungen, Schriftwechsel mit Antragstellern, Beschluss über Bestellung, Kostenberechnung; Einreichung einer neuen Liste der AufsichtsratsmitgliederKeineKeine Erfassung6Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KGNummer 1 und Nummer 2Erfassung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers; in diesem Fall: GmbH & Co. KG nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Aktiengesellschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2; keine Erfassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Urkunde beim formwechselnden Rechtsträger 7Verschmelzung zweier Vereine im selben Registerbezirkzweimal Nummer 3Erfassung je Rechtsträger = zweimal nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 8Am selben Tag gehen 3 Urkunden ein: erste Urkunde mit fünf Kommanditisteneintritten,Nummer 1Erfassung jeder ersten Urkunde nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, keine Erfassung von Zwischenverfügungen und Ergänzungsurkundenzweite Urkunde bezüglich einer Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten,Nummer 1dritte Urkunde bezüglich der Anmeldung eines Komplementärwechsels;Nummer 19Mitteilung über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zum Register HRAsiehe Erläuterungengrundsätzlich keine Erfassung, da Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 29 HRV); nur bei Eintragung ins Handelsregister durch die Richterin oder den Richter oder die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger erfolgt Erfassung nach der entsprechenden Nummer 10Mitteilung über Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Register HRBsiehe Erläuterungen11Schlusseintragung SitzverlegungKeineKeine Erfassung12Schlusseintragung Umwandlung (HRB)KeineKeine Erfassung13Anmeldung einer Verschmelzung einschl. Stammkapitalerhöhung zum Zweck der Verschmelzung in einer UrkundeNummer 2Einmalige Erfassung der Urkunde nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 14Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung einer Anmeldung einer GmbH (Ende Liquidation und Erlöschen der Gesellschaft); Festsetzung Zwangsgeldbeschluss, Vollstreckung ZwangsgeldKeineKeine Erfassung15Im Anschluss Eingang der Anmeldung durch die LiquidatorenNummer 2Erfassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 16Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, Anregung des Finanzamts zur Einleitung des Löschungsverfahrens, Stellungnahme der IHK, Löschungsankündigung, LöschungseintragungKeineKeine Erfassung17Anmeldungsurkunde ohne Beglaubigungsvermerk (Transfervermerk nach § 39a BeurkG) oder ohne Signatur, Zwischenverfügung, erneuter Eingang der Anmeldungsurkunde mit Beglaubigungsvermerk oder Signatur zum Register HRA Nummer 1Einmalige Erfassung der ersten Urkunde nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 18Anmeldungsurkunde zum HRA ohne Beglaubigungsvermerk, Hinweisschreiben des Gerichts, AntragsrücknahmeNummer 1Erledigung der ersten Urkunde durch Antragsrücknahme196 Monate später: erneute Einreichung der unter Fall 18 genannten Anmeldungsurkunde einschließlich Beglaubigungsvermerk - EintragungNummer 1Erledigung der erneuten ersten Urkunde durch Eintragung; erneute Erfassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 20Schlusseintragung StatuswechselKeineKeine Erfassung
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Verfahren. 2Die Daten sind nach §§ 2 bis 6 zu erfassen oder den öffentlichen Registern und Aktenregistern zu entnehmen. 3Die Fundstellen ergeben sich aus Anlage 1.
Beratungshilfesachen
1In Beratungshilfesachen sind die nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 AktO zu registrierenden Anträge sowie zusätzlich folgende Angaben zu erfassen: 1.Art der Erledigunga)das Amtsgericht hat einen Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag des Rechtsuchenden, b)das Amtsgericht hat Beratungshilfe bewilligt und/oder einen Berechtigungsschein erteilt auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag, c)das Amtsgericht hat den Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen oderd)Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens nach § 10 Absatz 3 BerHG sowie 2.Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfea)Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nummer 2508 VV RVG), b)Vertretung (Nummer 2503 bis 2507 VV RVG) oder c)Beratung und Auskunft (Nummer 2501 und 2502 VV RVG). 2Die Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe ergibt sich aus der Festsetzung der Vergütung. 3Treffen mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt.
Grundbuchsachen
(1) In Grundbuchsachen sind zu den jeweiligen Geschäftsnummern nach § 31 Absatz 3 AktO folgende Angaben zu erfassen: 1.Erste Urkunde, behördliche oder gerichtliche Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise zura)Begründung, Aufteilung, Veränderung und Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten,b)Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht,c)Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abteilung II und III,2.Separate Anträge auf Grundstücksveränderungen und Fortführungsnachweisea)separate Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken,b)Fortführungsnachweise,3.Ersuchen und Anträgea)Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen,b)besondere Grundbuchverfahren.(2) 1Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte gerichtet ist (erste Urkunde). 2Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden wie Identitätserklärungen, Verwalternachweise oder Urkunden zum Nachweis der Verfügungsberechtigung, zum Beispiel Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3Soweit diese Urkunden als Unrichtigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist Absatz 7 zu beachten. 4Enthält eine Urkunde mehrere Gegenstände, die verschiedene Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 betreffen, ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Position zu erfassen. 5Insoweit gilt der Grundsatz der Einmalzählung jeder Urkunde. 6Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde (Änderungsurkunde) ist nicht erneut zu erfassen. (3) 1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen auf Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der bei Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (4) 1Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen, ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag erstmalig vollzogen werden soll. 2Soll hingegen mit dem neuen Antrag ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden, ist nach den Regelungen zum Teilvollzug in Absatz 5 zu verfahren. (5) 1Ein Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Bewilligungen und Auflassungen enthalten sind, die jedoch nicht sämtlich in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. 2Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, richtet sich die erneute Erfassung der Urkunde danach, bei welchem Buchstaben in Absatz 1 Nummer 1 die erste Erfassung stattgefunden hat. 3Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 1 Buchstabe c vorgenommen wurde. 4Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c stattgefunden hat. 5Eine erneute Erfassung unter demselben oder einem nachfolgenden Buchstaben wie bei der Ersterfassung ist ausgeschlossen. (6) 1Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, wird nur eine Urkunde gezählt. 2Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann, zum Beispiel wenn zur Begründung von Wohnungseigentum eine Teilungserklärung sowie weitere selbstständige Urkunden für die notwendigen Bewilligungen oder wenn der Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts und die Löschungsbewilligung in getrennten Urkunden eingereicht werden. (7) 1Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, zum Beispiel Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt (§ 40 GBO). 3Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist dem Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; zum Beispiel Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft. (8) 1Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken zu erfassen, die nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden ersten Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen sind. 2Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind alle Fortführungsnachweise (FN) zu zählen, die keine rechtlichen Änderungen nach Satz 1 im Grundbuch zur Folge haben, also alle im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) möglichen FN-Titel, insbesondere Verschmelzungen, Zerlegungen, Berichtigungen. 3Jeder Antrag nach Satz 1 und jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl etwaig betroffener Flurstücke nur einmal zu erfassen. (9) 1Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 12c GBO) zu bearbeiten sind. 2Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. 3Dies sind insbesondere: 1.Umlegungsverfahren,2.Flurbereinigungsverfahren,3.Sanierungsverfahren,4.Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,5.Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,6.Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB, 7.Grenzregelungsverfahren und8.Bodensonderungsverfahren.4Zu zählen ist jedes von dem besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. 5Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, die in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Nachweis angegeben sind. 6Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. 7Als besonderes Grundbuchverfahren ist auch die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erfassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Vermerk über die Einleitung in das Grundbuch einzutragen ist, zum Beispiel ein Umlegungsvermerk nach § 54 Absatz 1 BauGB. (10) Auf die Fallbeispiele der Anlage 2 wird verwiesen.
Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen
1Zu erfassen sind sämtliche Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen. 2Diese umfassen: 1.Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung (auch nach Wiederverwahrung) befinden,2.Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen, die sich in der (einfachen) amtlichen Verwahrung befinden wie beispielsweise abgelieferte privatschriftliche Testamente, die gemäß § 2259 BGB abgeliefert wurden, oder die Eröffnung von gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen nach dem Versterben des/der Überlebenden, 3.Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen, die von Gerichten zur Eröffnung an das zuständige Nachlassgericht übersandt wurden,4.von Gerichten eröffnete Verfügungen von Todes wegen, die nach Eröffnung an das zuständige Nachlassgericht übersandt wurden und5.Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen nach Ermittlung gemäß § 351 FamFG. 3Für den Fall, dass in einer Eröffnung (Eröffnungsniederschrift) mehrere Verfügungen von Todes wegen eröffnet werden, sind alle Eröffnungen zu erfassen. 4Die Anzahl der Eröffnungen ergibt sich aus den nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 AktO zu erfassenden Daten.
Registersachen
(1) In Registersachen ist zu der jeweiligen Vorgangsnummer nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AktO die Anzahl der eingereichten ersten Urkunden und der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen zu erfassen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu 1.dem Handelsregister A,2.dem Handelsregister B,3.dem Vereinsregister,4.den sonstigen Registern,davona)Schiffs- und Schiffsbauregister,b)Genossenschaftsregister,c)Partnerschaftsregister,d)Gesellschaftsregister,e)in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannte Registerblätter. (2) 1Zu erfassen ist jede Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Absatz 1 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). 2Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, zum Beispiel Gesellschafterverträge, Beschlüsse, Bilanzen, Genehmigungen, Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis wie Erbscheine, Testamente oder Registerauszüge sowie sonstige Anregungen, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. 4Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. 5Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, ist die Urkunde bei der Vollziehung eines weiteren Teils nicht erneut zu erfassen. (3) 1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen, zum Beispiel Mitteilungen nach §§ 23, 31 InsO, soweit die Eintragung nicht nach § 29 Absatz 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird, sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (4) 1Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet, zum Beispiel von mehreren vertretungsberechtigten Personen, ist nur eine Urkunde zu zählen. 2Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann. (5) 1Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. 2In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, bei Statuswechseln für das abgebende und das aufnehmende Register gezählt. 3Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt. (6) 1Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz, bei Sitzverlegungen oder bei Statuswechseln bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. 2Eintragungsnachrichten zum bisherigen Register stellen keine "erste Urkunde" dar. (7) Nicht zu erfassen sind:1.Vorlagen von Gesellschafterlisten,2.Jahresabschlussverfahren,3.Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder und Anzeigen des Aufsichtsratsvorsitzenden,4.Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren,5.Anträge auf Nachtragsliquidation,6.Amtslöschungsverfahren, zum Beispiel nach § 31 Absatz 2 HGB, §§ 393, 394 FamFG sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen, 7.Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren und8.einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens nach § 17 Nummer 1 Buchstabe e und f RPflG. (8) Auf die Fallbeispiele der Anlage 3 wird verwiesen.
Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen
Verfahren auf Verlängerung einer Fixierung, einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 329 Absatz 2 FamFG) nach den Vollzugsgesetzen des Bundes und der Länder sind neu zu erfassen.
Rechts- und Amtshilfesachen
1In Rechts- und Amtshilfesachen sind zu den nach § 12 Absatz 1 AktO zu registrierenden Ersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgende Angaben zu erfassen: 1.Ersuchen an das Amtsgerichta)Zuständigkeit der Richterin oder des Richters,b)Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers, darunter Nachlasssachen,2.Ersuchen an die Geschäftsstelle.2Nicht zu erfassen sind die Rechts- und Amtshilfeersuchen, die von den Familien- und Betreuungsgerichten sowie den Verwaltungsabteilungen der Amtsgerichte bearbeitet werden. 3Rechtshilfe liegt vor, wenn das ersuchende Gericht Amtshandlungen, die es ihrer Art nach selbst vornehmen könnte, aus Zweckmäßigkeitsgründen oder um nicht außerhalb seines Bezirks tätig werden zu müssen, einem anderen, dem ersuchten Gericht überträgt. 4Amtshilfe liegt vor, wenn ein Gericht um Vornahme einer Amtshandlung von einer Behörde oder einem Gericht ersucht wird und die ersuchende Stelle die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann.
Inkrafttreten
Die Anordnung gilt ab 1. Januar 2026.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.