Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Ausfertigungsdatum:
- 01.05.2025
Anwendungsbereich und Zweck
(1) Die Geschäftsordnungsvorschriften regeln die Aufbauorganisation, die Dienstordnung und den Geschäftsgang der Gerichte und Staatsanwaltschaften soweit diese nicht anderweitig geregelt sind (zum Beispiel Aktenordnung, Generalaktenverfügung, Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft).(2) Die Geschäftsordnungsvorschriften sollen dazu beitragen, die Aufbauorganisation, die Geschäftsverteilung und den allgemeinen Geschäftsgang einheitlich, zweckmäßig, bürgernah und wirtschaftlich zu gestalten.
Zusammenarbeit
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Funktionsebenen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft arbeiten vertrauensvoll miteinander. (2) 1Berührt ein Geschäftsvorgang auch das Aufgabengebiet eines anderen Gerichts oder einer anderen Staatsanwaltschaft, so hat das federführende Gericht oder die federführende Staatsanwaltschaft diese zu beteiligen. 2Federführend ist dabei das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, das beziehungsweise die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit überwiegend zuständig ist.
Aufbau der Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) 1Zahl, Art und Größe der Organisationseinheiten richten sich nach der Größe des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft sowie dem Inhalt und Umfang der Aufgaben. 2Ihre Bildung obliegt der Leitung des Gerichts, der Leitung der Staatsanwaltschaft oder der Geschäftsleitung. (2) 1Unterhalb der Leitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Geschäftsleitung (§ 5) können Abteilungen und Gruppen geschaffen werden. 2In einer Abteilung werden alle Angehörigen eines oder mehrerer Sachgebiete (zum Beispiel Strafsachen, Zivilsachen, Familiengericht, Grundbuchamt) zusammengefasst. 3In einer Gruppe können alle Angehörigen eines Dienstzweiges (zum Beispiel Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) zusammengefasst werden. 4Abteilungen können in Gruppen untergliedert werden. (3) 1Die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb werden in jeder Abteilung der Geschäftsstelle zu einer oder mehreren Sammelakten zusammengefasst. 2Bestehen mehrere gleichartige Abteilungen, kann die Leitung des Gerichts, die Leitung der Staatsanwaltschaft oder die Geschäftsleitung Behördenleitung anordnen, dass nur eine von ihnen diese Sammelakten für die ganze Abteilung zu führen hat. 3Auf die Führung der Sammelakten in Papierform kann auf Anordnung der Behördenleitung verzichtet werden, wenn die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb für jede Abteilung der Geschäftsstelle elektronisch verfügbar sind.
Leitung von Organisationseinheiten
1Für eine Organisationseinheit soll eine Leitung bestellt werden. 2Für eine Abteilung soll eine Abteilungsleitung, für eine Gruppe eine Gruppenleitung bestellt werden. 3Die Leitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 4Der Leitung können insbesondere folgende Aufgaben ganz oder teilweise für die Organisationseinheit mit Weisungsbefugnis übertragen werden: a)Führung von Personalgesprächen,b)Mitwirkung an der Personalentwicklung,c)Erstellung von Beurteilungsbeiträgen,d)Durchführung von regelmäßigen Dienstbesprechungen,e)Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation seinheit,f)Optimierung der Ablauforganisation einschließlich team bildender Maßnahmen,g)Unterbreitung von Befähigungs- und Fortbildungsmöglichkeiten,h)Erstellung von Eildienstplänen,i)Geschäftsverteilung einschließlich Vertretungsregelung und Belastungsausgleich,j)Bewilligung von Urlaub, Mehrzeitausgleich und sonstiger Dienstbefreiung,k)Unterrichtung der Geschäftsleitung über die Personal- und Geschäftslage.
Geschäftsleitung
1Die Leitung und Überwachung des Geschäftsbetriebes obliegt der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter (Geschäftsleitung). 2Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung sind in der AV d. MJ über die Geschäftsleitungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 9.12.2009 - 2333 - 102. 3 - (Nds. Rpfl. 2010, S. 13) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Örtliches Sicherheitskonzept
1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Aufgabe, für eine sichere Arbeitsumgebung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für einen sicheren Aufenthalt der Besucherinnen und Besucher zu sorgen. 2Sie sollen sich ein örtliches Sicherheitskonzept geben, das mindestens eine Hausordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Hausordnung für Besucherinnen und Besucher sowie Informationen zu einzelnen Gefährdungslagen, grundsätzliche Verhaltensanweisungen in Gefährdungslagen und Vorgaben zum Einsatz von Sicherheitstechnik umfasst. 3Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Geschäftsleitung tragen mit geeigneten Maßnahmen dafür Sorge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sicherheitsfragen sensibilisiert sind.
Sicherheit im Eingangsbereich
(1) Die Besucherinnen und Besucher sollen über die Informationsstelle (§ 12) oder die Justizwachtmeisterei in das Dienstgebäude geleitet werden. (2) 1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Dienstgebäuden sind unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten vor Ort Zutrittskontrollen durchzuführen. 2Dabei sollen mindestens Sichtkontrollen durchgeführt werden. 3Sofern ein höherer Sicherheitsstandard (Sichtkontrollen mit Stichproben oder Vollkontrollen) möglich ist, ist dieser zu gewährleisten.
Außerordentliche Vorkommnisse
(1) 1Außerordentliche Vorkommnisse sind unverzüglich fernmündlich dem Niedersächsischen Justizministerium mitzuteilen. 2Im Anschluss an die telefonische Unterrichtung ist auf dem Dienstweg ein schriftlicher Bericht vorzulegen. 3Es gelten die Bestimmungen des Erlasses des MJ zu außerordentlichen Vorkommnissen in der jeweils gültigen Fassung. (2) 1Vermutete Informationssicherheitsvorfälle sind dem Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz (ZIB) unverzüglich fernmündlich oder per E-Mail mitzuteilen. 2Es gelten die Bestimmungen der Dienstanweisung zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen in der niedersächsischen Justiz in der jeweils gültigen Fassung.
Informationssicherheit und Datenschutz
(1) 1Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Datenschutzes verantwortlich. 2Sie haben insbesondere zu veranlassen, dass organisatorische und technische Maßnahmen zur Gewährleistung von Informationssicherheit und Datenschutz umgesetzt werden. (2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche dafür Sorge zu tragen, die Informationssicherheit und den Datenschutz bei den ihnen anvertrauten Informationen und Prozessen umzusetzen und zu gewährleisten.(3) Es gelten die Vorschriften der Informationssicherheitsleitlinie der niedersächsischen Justiz, die davon abgeleiteten Dienstanweisungen und Erlasse sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
Umgang mit den Recht- und Hilfesuchenden
(1) 1Der Umgang mit den Recht- und Hilfesuchenden ist sachlich und freundlich. 2Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter angesprochen, hilft diese oder dieser weiter, auch wenn sie oder er in der Sache nicht zuständig ist. 3Wenn auf Rechtsvorschriften hingewiesen wird, ist deren Inhalt und Sinn in für Rechtsunkundige verständlicher Sprache wiederzugeben. (2) Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages oder einer Anfrage soll zumindest eine Eingangsbestätigung gegeben werden.(3) Bei der Besetzung von Arbeitsbereichen mit starkem Publikumsverkehr soll neben der fachlichen Qualifikation insbesondere auch die Sozialkompetenz berücksichtigt werden.(4) 1Schreiben von Gerichten und Staatsanwaltschaften enthalten die Bezeichnung der absendenden Behörde, deren Anschrift, die Sprechzeiten, die Postfachnummer, die Geschäftsnummer, die Telefon- und Telefaxnummer (einschließlich Durchwahlnummer) sowie einen Hinweis zu Parkmöglichkeiten und zur Barrierefreiheit des Dienstgebäudes. 2Darüber hinaus sollen die Schreiben einen Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr (EGVP) enthalten. 3Soweit E-Mail-Anschriften des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft angegeben werden, ist die Angabe der E-Mail-Adresse um den Zusatz "(Keine Rechtssachen)" zu ergänzen. (5) 1Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft informiert auf seiner beziehungsweise ihrer Internetseite über seine beziehungsweise ihre telefonische und gegebenenfalls elektronische Erreichbarkeit, Kontaktdaten, Sprechzeiten sowie Parkmöglichkeiten und Barrierefreiheit des Dienstgebäudes. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Auf den Internetseiten sind Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr (EGVP) zu veröffentlichen.
Dienstgebäude
(1) Dienstgebäude sind am Eingang durch Amtsschilder zu kennzeichnen.(2) 1Organisationseinheiten mit vermehrtem Publikumsverkehr sollen aus Sicherheitsgründen und Gründen der Zugänglichkeit in der Nähe des Eingangsbereiches barrierefrei untergebracht werden. 2Ist das nicht möglich, sollen sie in einem anderen entsprechend geeigneten Gebäudeteil untergebracht werden. (3) 1Im Eingangsbereich des Dienstgebäudes ist eine Übersicht über die Bereiche und Abteilungen mit vermehrtem Publikumsverkehr anzubringen, zum Beispiel die Informationsstelle (§ 12), Sitzungssäle, Rechtsantragstelle, Beratungshilfestelle, Nachlass-, Betreuungs- und Registerabteilungen, öffentliche Toiletten und den Ausgang. 3Zu den zentralen Bereichen und Abteilungen mit vermehrtem Publikumsverkehr führen innerhalb des Gebäudes durchgehend Wegweiser. 4Bei der Beschilderung von Abteilungen soll zur Verbesserung der Verständlichkeit nur die Zuständigkeit genannt und auf den Zusatz "abteilung" verzichtet werden. (4) Die Dienstzimmer sollen innerhalb des Dienstgebäudes mit einheitlichen Namensschildern beschriftet werden, die auch die Zimmernummern bezeichnen.(5) Wartezonen sollen funktionsgerecht und bürgerfreundlich ausgestattet sein.(6) Mit dem Ziel der Verbesserung der Barrierefreiheit sollen Wegeleitungsinformationen (Beschilderung, Wegeleitsystem) sowie die Kennzeichnung von Hindernissen, Gefahrenstellen und Bedienelementen technischer Anlagen (zum Beispiel Automaten, Türöffner, WC-Anlagen, Aufzüge) der DIN-Norm "Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung" entsprechen.(7) 1Bei Publikumsverkehr dürfen Diensträume nicht unbeaufsichtigt bleiben. 2EDV-Geräte sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff zu sichern. 3Bildschirme sind so einzurichten, dass sie nicht unbefugt eingesehen werden können. (8) 1Auf den behördeneigenen Parkplätzen sollen nach Möglichkeit auch Parkplätze für Besucherinnen und Besucher angeboten werden. 2Es ist eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Parkplätzen für gehbehinderte Menschen zu reservieren.
Informationsstelle
(1) 1Im Eingangsbereich des Dienstgebäudes soll eine Informationsstelle eingerichtet werden. 2Dort erhalten Besucherinnen und Besucher erste Informationen für ihre weiteren Kontakte. 3Die Informationsstelle kann auch bei der Justizwachtmeisterei eingerichtet oder räumlich mit dem Sicherheitsbereich verbunden werden. (2) Die Informationsstelle soll mit dem Zeichen gekennzeichnet werden.
Sprechzeiten, telefonische Erreichbarkeit
(1) 1Für die Recht- und Hilfesuchenden ist die zuständige Bearbeiterin oder der zuständige Bearbeiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter montags bis freitags mindestens zwischen 9 und 12 Uhr persönlich erreichbar (Sprechzeiten). 2Soweit der Publikumsverkehr es erfordert, sollen zusätzlich früher beginnende oder nachmittägliche Sprechzeiten festgesetzt werden. 3In dringenden Fällen oder nach Vereinbarung ist den Recht- und Hilfesuchenden auch außerhalb der Sprechzeiten Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen vorzubringen. (2) Die Beschränkung der Sprechzeiten gilt nicht gegenüber Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren und Vertreterinnen oder Vertretern einer Behörde oder öffentlichen Körperschaft.(3) Während der Sprechzeiten ist die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Bearbeiterin oder des zuständigen Bearbeiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters sicherzustellen.(4) Anrufende sind, wenn die Entgegennahme von Anrufen in der Telefonzentrale nicht möglich ist, durch Bandansage auf die Erreichbarkeitszeiten der Dienststelle hinzuweisen.(5) Im Eingangsbereich des Dienstgebäudes sind Hinweise auf die Öffnungs- und Sprechzeiten sowie Kassenstunden anzubringen.
Rechtsantragstelle, Justizservice, Beratungshilfe
(1) 1Zur Entgegennahme von Gesuchen, Anträgen, Klagen, Strafanzeigen, Strafanträgen und Erklärungen, die von der Geschäftsstelle, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger (§§ 24, 24a Absatz 1 Nummer 2 Rechtspflegergesetz - RPflG -) aufzunehmen sind, soll eine Rechtsantragstelle eingerichtet werden. 2Sie soll in einem Dienstzimmer untergebracht werden, das hinsichtlich seiner Größe, Ausstattung und Sicherheitsvorkehrungen (zum Beispiel Fluchtweg, Notrufeinrichtung) für diese Aufgabe geeignet ist. 3Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beratungshilfe gilt dies entsprechend. (2) 1Gerichte können neben den Aufgaben nach Absatz 1 weitere Geschäfte, die von der Geschäftsstelle oder der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu erledigen sind, in einer Abteilung zusammenführen. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Abteilung sollen während der Sprechzeiten ausschließlich Aufgaben dieser Abteilung wahrnehmen. 3Die Abteilung soll mit dem folgenden Zeichen gekennzeichnet werden:
Briefkästen
(1) 1Am Eingang des Dienstgebäudes ist ein Briefkasten anzubringen. 2Der Briefeinwurf soll von der öffentlichen Straße oder einem Parkplatz barrierefrei zu erreichen sein. 3Der Briefkasten ist arbeitstäglich mehrmals und an dienstfreien Tagen nach Bedarf zu leeren. (2) Briefkästen mit automatischer Sortiereinrichtung, die als Tages- und Nachtbriefkästen verwendet werden, sind mit folgender Aufschrift zu versehen:"Briefkastendes oder der (Bezeichnung der Behörde)Fristsachen können am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr fristwahrend eingeworfen werden."(3) 1Briefkästen mit automatischer Sortiereinrichtung, die ausschließlich als Nachtbriefkasten verwendet werden, sind in der Aufschrift als Nachtbriefkasten zu bezeichnen. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 und des Absatzes 2. 3Die Aufschrift kann durch einen Hinweis auf den an anderer Stelle angebrachten Tagesbriefkasten ergänzt werden. (4) Den Aufschriften der Briefkästen soll hinzugefügt werden:a)bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten, den Staatsanwaltschaften und den Fachgerichten: "Schriftstücke mit Wertgegenständen zur Vermeidung von Nachteilen nicht einwerfen, sondern persönlich abgeben".b)bei den Amtsgerichten: "Schriftstücke in Grundbuchsachen, Schriftstücke mit Wertgegenständen zur Vermeidung von Nachteilen nicht einwerfen, sondern persönlich abgeben".
Fundsachen
1Sachen, die in den Geschäftsräumen oder im sonstigen räumlichen Bereich eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft gefunden werden, sind unverzüglich bei der Fundsachenstelle abzugeben. 2Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
Internetauftritt
Für die Gestaltung des Internetauftritts gelten die Vorgaben des Handbuchs für eine einheitliche Gestaltung der Internetauftritte der Niedersächsischen Justiz (Webhandbuch) in der jeweils gültigen Fassung.
Geschäftsverteilungsplan
(1) 1Im Geschäftsverteilungsplan werden die Aufgabenbereiche aller nichtrichterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft festgelegt. 2Dabei sind die sachlichen Zuständigkeiten eindeutig festzulegen und auf eine effiziente und bürgerfreundliche Aufgabenteilung zu achten. 3Der richterliche Geschäftsverteilungsplan nach § 21e GVG bleibt hiervon unberührt. (2) Der Geschäftsverteilungsplan muss mindestens enthalten:a)die Beschreibung der Aufgaben in Stichworten,b)den Namen der zuständigen Mitarbeiterin oder des zuständigen Mitarbeiters oder die Aufgabe der Organisationseinheit (zum Beispiel Serviceeinheit), wenn die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter sich aus sonstigen Unterlagen ergeben,c)die Vertretungsregelung.(3) 1Die Einteilung für die Bereitschaftsdienste kann besonders geregelt werden. 2Der Dienst für Eilfälle ist von der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft im erforderlichen Umfang zu regeln. (4) 1Die Geschäftsleitung kann vorübergehend vom Geschäftsverteilungsplan abweichende Regelungen treffen, um kurzfristig die organisatorischen und personellen Verhältnisse den zu erfüllenden Aufgaben anzupassen. 2Dies gilt auch soweit die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuständig ist oder sich das In-Kraft-Setzen Vorbehalten hat. (5) 1In den Geschäftsverteilungsplan ist auf Antrag Einsicht zu gewähren. 2Er kann gemäß den Vorgaben des aktuell gültigen Webhandbuchs auf der Internetseite des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, auch in abgekürzter oder anonymisierter Form, bekannt gegeben werden.
Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle
(1) Die durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder im Interesse des Geschäftsbetriebes behördenintern der Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 153 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - und die Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten gemäß § 1 Kostenverfügung werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt wahrgenommen, soweit sie nicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt Vorbehalten sind. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden auch von Justizangestellten wahrgenommen, die einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 GVG vermitteltem Stand gleichwertig ist. 2Die Entscheidung über den Einsatz von Justizangestellten trifft die Geschäftsleitung schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. 3In Eilfällen kann auch die Richterin oder der Richter Justizangestellte vorübergehend zu Urkundsbeamtinnen oder zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellen. (3) Bei Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind die tarifrechtlichen Bestimmungen, die Vorschriften zur Dienstpostenbewertung und bei Beamtinnen oder Beamten im Vorbereitungsdienst die Ausbildungsvorschriften zu beachten.(4) Soweit nicht genügend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt oder gemäß Absatz 2 befähigte Justizangestellte zur Verfügung stehen, werden die in Absatz 1 genannten schwierigen Geschäfte von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt wahrgenommen.(5) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in der Regel in den Serviceeinheiten (§ 20) erledigt.
Serviceeinheiten
(1) 1Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind Serviceeinheiten einzurichten. 2In den Serviceeinheiten erfolgt die ganzheitliche Bearbeitung aller Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt und der Justizangestellten. 3Die Geschäftsleitung kann hiervon Ausnahmeregelungen treffen. 4§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte ihres Aufgabenbereichs verantwortlich. 2Die Serviceeinheiten sollen in räumlicher Nähe zu den Behördenangehörigen untergebracht werden, mit denen sie Zusammenarbeiten. (3) Rechtshilfeersuchen und Anweisungstätigkeiten können von Sondersachbearbeiterinnen und -Sachbearbeitern erledigt werden.(4) 1Schreibwerk, das sich wegen seiner Art und seines Umfangs für eine Erledigung in der Serviceeinheit nicht eignet, kann auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schreibdienst erledigt werden, sofern ein Schreibdienst in dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft noch eingerichtet ist. 2Die Geschäftsleitung bestimmt das von Schreibkräften zu fertigende Schreibwerk und trifft die sonst notwendigen Anordnungen.
Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
1Besteht im Bezirk des Landgerichts eine auswärtige Strafvollstreckungskammer, so werden für jedes Geschäftsjahr ein oder mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Beamtinnen oder Beamten der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer bestellt. 2Sie haben die dort aufgenommenen Verhandlungen unter ausdrücklicher Erwähnung dieser Amtseigenschaft zu unterzeichnen.
Aufgabenvorbehalt
(1) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sind Vorbehalten:1.die Geschäfte der Zahlstellenaufsicht,2.im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit:a)die Geschäfte aus Anlass der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nach dem Übereinkommen vom 20.6.1956 (BGBl. II 1959, S. 149), soweit nicht Richterinnen oder Richter zuständig sind,b)die Prüfung der Geschäftsführung im Gerichtsvollzieherdienst; zur Unterstützung können erfahrene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt herangezogen werden,c)die Erteilung auszugsweiser beglaubigter Abschriften oder Ausfertigungen von bei Gericht verwahrten notariellen Urkunden, wenn zu bescheinigen ist, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§§ 42 Absatz 3, 48, 49 Absatz 5 Beurkundungsgesetz - BeurkG -). (2) 1Mit Ausnahme der nach Kostenansatz und Sollstellung später erforderlich werdenden Geschäfte (zum Beispiel bei Unzustellbarkeit der Kostenrechnung oder Mahnung, Doppelzahlungen und Umbuchungen) sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt die Kostengeschäfte in folgenden Sachen Vorbehalten a)Grundbuchsachen,b)Schiffs- und Schiffsbau- sowie Luftfahrzeugregistersachen,c)Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen, ausgenommen Geschäfte bei der Abweisung oder Zurücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nummern 2310, 2311 Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - KV-GKG -) und bei dem besonderen Prüfungstermin oder in dem schriftlichen Prüfungsverfahren in dem Insolvenzverfahren (Nummer 2340 des Kostenverzeichnisses zum GKG) sowie in den entsprechenden Fällen der Verfahren nach der Konkursordnung und der Vergleichsordnung, in denen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 GKG Kosten nach dem bisherigen Recht zu erheben sind, d)Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, ausgenommen Geschäfte bei der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung und überden Beitritt (Nrn. 2210, 2220 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG) sowie Geschäfte der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten nach Abschluss der Verfahren, in denen ein Zuschlag nicht erteilt worden ist. 2Der Vorbehalt zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gilt nicht: a)bei Geschäften, für die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt zuständig sind (zum Beispiel bei Erteilung von Grundbuchausdrucken),e)bei Angelegenheiten mit festgestellter Gebührenfreiheitundf)in Beschwerdeverfahren.
Vorlage an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt können die von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, l. Einstiegsamt vorlegen, wenn ihnen dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen über die Art der Bearbeitung geben. (2) Steht ein von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt wahrzunehmendes Geschäft mit einem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vorbehaltenem Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.
Vorlage von Akten an Richterinnen und Richter in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen
(1) Ordnet die Verwaltungsbehörde eine sofortige Unterbringung an, ist die Akte als Sofortsache unverzüglich der Richterin oder dem Richter vorzulegen.(2) Hat das Beschwerdegericht eine Freiheitsentziehung oder Unterbringung angeordnet, sind die Akten alsbald nach Rückkehr der Richterin oder dem Richter vorzulegen.(3) 1Erfolgt die Entlassung der oder des Untergebrachten aus der Unterbringung, sind die Akten der Richterin oder dem Richter vorzulegen. 2Dies gilt ebenso bei Ablauf des Zeitraums, für den die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme genehmigt ist, und kein Antrag gestellt wurde.
Vorlage von Akten an die Staatsanwaltschaft, Rückgabe von Akten an die Verwaltungsbehörde
(1) 1Der Staatsanwaltschaft sind in eilbedürftigen Fällen die Akten auf Verlangen auch ohne richterliche Verfügung vorzulegen. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Richterin oder der Richter sich die Verfügung über die Herausgabe der Akten ausdrücklich vorbehalten hat. 3Bei der Staatsanwaltschaft gehen die Akten zuerst der zuständigen Geschäftsstelle zu. 4Diese veranlasst die weitere Bearbeitung. (2) 1Die rechtskräftige Entscheidung oder Rücknahmeerklärung ist der Verwaltungsbehörde zu übermitteln. 2Sind Papierakten der Verwaltungsbehörde nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zur Vollstreckung des Bußgeldbescheides zurückzugeben, ist den Akten der Verwaltungsbehörde eine Ausfertigung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Rücknahmeerklärung beizufügen.
Aktenübersendungsersuchen, Abgabe bei Unzuständigkeit
(1) 1Ersuchen um Übersendung von Akten legt die Geschäftsstelle mit den angeforderten Akten der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter zur Entscheidung vor. 2In Adoptionssachen sind Ersuchen um Übersendung von Akten, um Gewährung von Einsicht in die Akten sowie um Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus den Akten ebenso wie Ersuchen um Gewährung von Einsicht oder Erteilung von Auskünften zu den erfassten Personen- und Verfahrensdaten der Familienrichterin oder dem Familienrichter vorzulegen. (2) 1Eingaben, Gesuche und Anträge, für die eine andere Behörde oder Dienststelle zuständig ist, sind unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn diese ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden kann und der Abgabe keine sachlichen Bedenken entgegenstehen. 2Von einer Weiterleitung ist in geeigneten Fällen die Einsenderin oder der Einsender durch Abgabenachricht in Kenntnis zu setzen. 3Abgabenachrichten, die Schlüsse auf Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen bestimmte Personen zulassen oder zur Bloßstellung eines in einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten führen könnten, sind in einem verschlossenen Umschlag nach § 37 zu versenden.
Überführungsstücke
1Die Verwahrung und Erfassung der Überführungsstücke ist im Laufe eines jeden Geschäftsjahres mindestens zweimal von der Behördenleitung oder einem von ihr zu bestimmenden Bediensteten unvermutet zu prüfen. 2Dabei ist eine Liste aller erfassten Überführungsstücke in Papierform zu erstellen und von der prüfenden Person mit einem Sichtvermerk zu versehen. 3Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, in das aufzunehmen ist, ob die Verwahrung und die Datenerfassung den Vorschriften entsprechen und ob die Gegenstände vorgefunden worden sind. 4Erscheint eine Prüfung erforderlich, ob die weitere Verwahrung noch notwendig ist, so ist zu den Sachakten eine Vorlage zu machen.
Posteingangsstelle
(1) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften richten für die eingehenden Schriftstücke eine Posteingangsstelle ein.(2) 1Für mehrere Gerichte und Staatsanwaltschaften können gemeinsame Posteingangsstellen eingerichtet werden. 2Einzelheiten regeln die Leitungen der beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften im gegenseitigen Einvernehmen. (3) 1Ist eine gemeinsame Posteingangsstelle eingerichtet, so nimmt diese Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der angeschlossenen Gerichte und Staatsanwaltschaften entgegen. 2Die Posteingangsstelle gilt insoweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Gerichte und Staatsanwaltschaften. 3Die Bestimmungen über die Entgegennahme von Anträgen und Ersuchen, die auf Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gerichtet sind, bleiben unberührt. (4) 1Die Eingangsstempel der gemeinsamen Posteingangsstellen haben - ggf. in Kurzform - die Bezeichnung aller angeschlossenen Gerichte und Staatsanwaltschaften zu enthalten, zum Beispiel PosteingangsstelleOLG - GenStA - LG - StA - AGOldenburg2Die bei den einzelnen Gerichten und Staatsanwaltschaften verwendeten Eingangsstempel müssen unterschiedliche Kennziffern enthalten oder auf andere Weise die Zuordnung zu dem entgegennehmenden Gericht oder der entgegennehmenden Staatsanwaltschaft gestatten.
Entgegennahme und Öffnung von Schriftstücken
(1) 1Die Bestimmungen über die Entgegennahme und Öffnung der eingehenden Schriftstücke trifft die Geschäftsleitung. 2Das gilt auch für die Entgegennahme und Öffnung von Schriftstücken, die an einzelne Abteilungen, Kammern oder Senate gerichtet sind. (2) Der Briefumschlag ist unversehrt bei dem Schriftstück zu belassen,a)wenn der Name oder die Wohnungsangabe der Einsenderin oder des Einsenders oder der Tag des Schreibens nicht deutlich genug erkennbar ist,b)bei Schriftstücken, mit denen ein Rechtsmittel eingelegt oder begründet wird,c)wenn es aus sonstigen Gründen für zweckmäßig gehalten wird; dies gilt auch bei anonymen Schreiben.
Eingangsvermerke
(1) 1Auf dem eingehenden Schriftstück sind das Datum des Eingangs und die Zahl der Anlagen unter Beifügung eines Namenszeichens anzugeben. 2Die Angabe des Namenszeichens entfällt, wenn der behördliche Eingangsstempel benutzt wird und durch die Geschäftsverteilung festgestellt werden kann, wer die Sendung geöffnet hat. fehlende Anlagen sind zu vermerken. (2) 1Eingangsvermerke auf Rechtsbehelfsschriften und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Bezeichnung des entgegennehmenden Gerichts oder der entgegennehmenden Staatsanwaltschaft mittels Eingangsstempel - mit Behördenangabe - enthalten. 2Außer auf der Urschrift sind Eingangsvermerke auch auf den Abschriften anzubringen; dies gilt auch für Klagen in Zivilprozesssachen. 3Von der Anbringung des Eingangsstempels auf den Abschriften kann abgesehen werden, wenn der Eingangszeitpunkt den Parteien auf andere Weise mitgeteilt wird oder der Eingang der Rechtsbehelfsbegründungsschrift nicht an Fristen gebunden ist. (3) 1Bei Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird, ist auf dem Umschlag des Testaments der Name der Einsenderin oder des Einsenders zu vermerken, wenn dieser nicht bereits angegeben ist. 2Gelangt ein Testament nach § 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG, § 2249 Abs. 1 Satz 4 BGB durch eine Notarin, einen Notar, eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister in die besondere amtliche Verwahrung, hat die Geschäftsstelle auf Verlangen den Empfang zu bescheinigen. (4) Der genaue Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute ist anzugeben:a)auf Anträgen und Ersuchen, die auf Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister, im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen und im Register für Pachtkreditsachen gerichtet sind, und zwar auch dann, wenn der Antrag von dem Grundbuchamt oder dem Registergericht selbst aufgenommen ist,b)auf Anträgen nach der Insolvenzordnung,c)auf Verteidigungsanzeigen nach § 276 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie auf Versäumnisurteilen im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Absatz 3 ZPO. (5) 1Die annehmende Mitarbeiterin oder der annehmende Mitarbeiter hat den Eingangsvermerk mit voller Unterschrift zu zeichnen a)auf den in Absatz 4 a) bezeichneten Schriftstücken,b)bei Schriften, durch deren von der Geschäftsstelle zu vermittelnde Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll (§ 167 ZPO), und zwar auf der Urschrift und den Abschriften, c)auf den Vollmachten zur Ausschlagung einer Erbschaft oder zur Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung, wenn diese Vollmachten erst nach Abgabe der Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärung durch Bevollmächtigte eingereicht werden (§§ 1945, 1955 BGB), d)auf Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird,e)wenn der Sendung Bargeld, Briefmarken, Abdrucke von Gerichtskostenstemplern oder Wertgegenstände beiliegen,f)auf Rechtsbehelfsschriften und Rechtsbehelfsbegründungsschriften (Absatz 2) sowie Zahlungsanzeigen.2Buchstabe b) bis d) gelten nicht für gemeinsame Posteingangsstellen (§ 25 Absatz 2 bis 4). (6) 1Bei der Entgegennahme von Schriftstücken ist der Einsenderin oder dem Einsender auf Verlangen der Empfang schriftlich zu bestätigen. 2Personen, die regelmäßig Schriften überbringen, erhalten die Empfangsbescheinigung nur auf Vorlage eines vorbereiteten Entwurfs, der lediglich durch Einfügung des Kalendertags und der Unterschrift des Annehmenden zu ergänzen ist, oder eines entsprechend eingerichteten Quittungsbuches. (7) Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnisse (§§ 173, 175 ZPO) erhalten grundsätzlich keinen Eingangsvermerk. (8) Die vorstehenden Absätze gelten nicht, soweit elektronischen Dokumenten bereits nach § 30 Absatz 2 Sätze 4 und 5 ein Eingangsvermerk vorangestellt ist, welcher Angaben über den nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblichen Eingangszeitpunkt enthält. (9) Der Eingangsvermerk kann in elektronischer Form im Zuge des rechtssicheren Scannens auf dem Übertragungsnachweis zum Eingang angebracht werden, wenn die Vorgaben der Absätze 1 bis 6 eingehalten werden und der Eingang über den Fristenbriefkasten oder das Postfach erfolgt. Das Namenszeichen oder die Unterschrift der annehmenden Mitarbeiterin oder des annehmenden Mitarbeiters wird in diesem Fall durch die Bezeichnung der scannenden Mitarbeiterin oder des scannenden Mitarbeiters ersetzt.
Wertsachen, Wert- und Einschreibesendungen
(1) Bei der Überreichung von Bargeld und Briefmarken oder Wertgegenständen ist unaufgefordert eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.(2) 1Bargeld, das eingehenden Sendungen beiliegt, ist im Eingangsvermerk zu bescheinigen und unverzüglich an die Zahlstelle gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern, 2Eingehende Postwertzeichen sind der Postwertzeichenstelle gegen Empfangsbescheinigung auf dem eingegangenen Schriftstück zu übergeben, soweit sie nicht für die Freimachung der Antwort zu verwenden sind. (3) 1Über die eingehenden Wert- und Einschreibesendungen ist ein Posteingangsbuch für den Postverkehr zu führen. 2Werden die Sendungen bei der Post abgeholt, so sind für Wert- und Einschreibesendungen entweder besondere Abschnitte im Posteingangsbuch einzurichten oder es istein besonderes Posteingangsbuch für Einschreibesendungen zu führen. 3Der zuständigen Postfiliale ist mitzuteilen, wem eingehende Sendungen auszuhändigen sind. 4Die Geschäftsleitung kann bestimmen, dass die Führung eines Posteingangsbuches für Wert- und Einschreibesendungen unterbleibt.
Papiergebundener Posteingang
(1) 1Sofern papiergebundene Posteingänge zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen sind, erfolgt dies auf rechtssichere Weise nach dem Stand der Technik unter Einhaltung der Verfahrensanweisung für das rechtssichere Scannen in der Niedersächsischen Justiz in ihrer jeweils geltenden Fassung und der Schutzbedarfsfeststellung für das ersetzende Scannen in justiziellen Verfahren auf der Grundlage der BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (BSI TR-03138 RESISCAN) der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz vom 4. 11. 2015 oder der Schutzbedarfsfeststellung für das ersetzende Scannen in Verwaltungssachen auf der Grundlage der BSI TR-03138 RESISCAN für die niedersächsische Justiz in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Der rechtssichere Scanvorgang gilt bei Umsetzung der den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom Niedersächsischen Justizministerium zur Verfügung gestellten Musterdienstanweisung für das rechtssichere Scannen in der niedersächsischen Justiz als sichergestellt. (2) 1Schriftstücke, die die Geschäftsstelle nicht selbständig zu erledigen hat, sind mit den Akten oder mit einem Vermerk über deren Verbleib vorzulegen. 2Haft- und Eilsachen sind unverzüglich in einer Eilmappe vorzulegen, sofern eine rechtzeitige Übertragung in ein elektronisches Dokument und dessen rechtzeitige elektronische Vorlage nicht sichergestellt werden kann. 3Soweit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Kostenvorschusspflicht besteht (§ 12 Absatz 1 GKG), sind die Akten regelmäßig erst nach Zahlung des Vorschusses der Richterin oder dem Richter oder der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger vorzulegen. (3) 1Belegblätter, Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnisse, die die Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins oder die Gläubigerversammlung in Insolvenzsachen betreffen, sind zur Prüfung der Zustellung alsbald vorzulegen. 2Im Übrigen werden Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnisse nur dann vorgelegt, wenn die Vorlage angeordnet ist, wenn die Geschäftsstelle Zweifel an der vorschriftsmäßigen Zustellung hat oder wenn die Urkunden sonst zu einer Verfügung Anlass geben (zum Beispiel bei Zustellungen außerhalb des Gerichtsbezirks, in dem der ursprüngliche Bestimmungsort liegt). (4) Wann Schriftsätze vorzulegen sind, die lediglich einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vorbereiten, bestimmt die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger.(5) 1Bis zum Dienstschluss nicht vorgelegte Eingänge oder Eingänge, welche nicht zu den Akten genommen werden können, müssen in einem unverschlossenen gekennzeichneten Fach aufbewahrt werden. 2Eingänge, die nicht zu den Akten genommen werden können, sind - soweit nicht wegen Eilbedürftigkeit oder aus sonstigen Gründen eine frühere Vorlage erforderlich ist - spätestens eine Woche nach ihrem Eingang mit einem Vermerk nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.
Elektronischer Posteingang
(1) 1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften unterhalten jeweils eigene EGVP-Postfächer. 2Die Postfächer sind so eingerichtet, dass die Einsenderin oder der Einsender eine elektronische Nachricht über den Eingang unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers, des Datums und der Uhrzeit erhält. 3Der Abruf von EGVP-Nachrichten vom Intermediär, deren Prüfung auf Schadsoftware und die Verteilung an die Fachanwendungen (ZDD, eStADA, EUREKA-Fach) oder an eine andere elektronische Schnittstelle werden grundsätzlich automatisiert durchgeführt. 4In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat eine von den Gerichten bestimmte Bedienerin oder ein bestimmter Bediener den Nachrichtenimport in EUREKA-EDDA mindestens zweimal täglich zu veranlassen. 5Sofern die Einsenderin oder der Einsender die EGVP-Nachricht zuvor als Nachricht für den Bereitschaftsdienst oder als eilige Nachricht gekennzeichnet hat, kann nach vorheriger Konfiguration eine Information in ein Funktionspostfach des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft übermittelt oder die Nachricht dorthin ausgesteuert werden. 6Darüber hinaus kann bei Gerichten, welche den ZDD einsetzen, eine Konfiguration als "EILT-Drucker" derart erfolgen, dass nach Satz 5 gekennzeichnete EGVP-Nachrichten durch den ZDD priorisiert gedruckt und in einem speziellen Ausgabefach ausgeworfen werden. 7Das Ausgabefach ist regelmäßig auf das Vorliegen eilbedürftiger Nachrichten zu überprüfen. 8Sollte während des Empfangsvorgangs ein Fehler auftreten, werden die Behörden seitens des ZIB über das eingerichtete Funktionspostfach "ERV-[Behördenname]" informiert. (2) 1Elektronische Dokumente, die in einem nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften zulässigen Format eingehen, sind unverzüglich auszudrucken und zu der rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. 2Ein Ausdruck von Anlagen unterbleibt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. 3Mit dem Ausdruck ist nach § 29 Abs. 2 bis 5 zu verfahren. 4Ein Vermerk, der zumindest den Namen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, das Datum und die Uhrzeit des maßgeblichen Eingangszeitpunkts, den Übermittlungsweg und den Signaturstatus enthält, ist auszudrucken und ebenfalls zu der rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. 5Für elektronische Eingänge in Grundbuchsachen gilt die Nds. eGruVO. (3) 1Wird ein nach gesetzlichen Bestimmungen erstelltes gerichtliches elektronisches Dokument zur Papierakte genommen, muss der Ausdruck mit einem Transfervermerk versehen sein. 2Einer beglaubigten Reinschrift bedarf es in diesem Fall nicht. (4) Die Löschung der Nachrichten richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Viren-, Format- und Signaturprüfung
(1) 1Sofern eine Nachricht eine schadbehaftete Datei enthält, wird die schadbehaftete Datei automatisch durch eine Textdatei ersetzt, welche über das Vorliegen der schadbehafteten Datei informiert. 2Die Einsenderin oder der Einsender ist - soweit ermittelbar - unverzüglich darauf hinzuweisen, dass das mit der Schadsoftware belastete Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet ist und daher als nicht zugegangen gilt. 3Die Unterrichtung erfolgt elektronisch, wenn ein sicherer Übermittlungsweg eröffnet ist. 4Die Unterrichtung ist zuzustellen und ein Ausdruck zur rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. (2) 1Elektronische Dokumente, die nicht einem nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsverordnungen zulässigen Format entsprechen, werden gespeichert und soweit möglich - gegebenenfalls formatgewandelt - lokal ausgedruckt. 2Die für den lokalen Druck zuständige Person unternimmt vor dem Ausdruck eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit. 3Der Ausdruck ist mit dem Vermerk "falsches Format" zu versehen. 4Die Entscheiderin oder der Entscheider prüft, ob das Dokument dem Formatzwang unterliegt. 5Unterliegt es dem Formatzwang, ist die Einsenderin oder der Einsender - soweit ermittelbar - unverzüglich darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente nicht zur Bearbeitung geeignet sind und daher als nicht zugegangen gelten. 6Die Unterrichtung ist zuzustellen und ein Ausdruck zu der rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. (3) 1Ist der Signaturstatus einer qualifizierten elektronischen Signatur hinsichtlich der Gültigkeit "unbekannt" oder "fraglich" (gelb), hat eine Nachprüfung der Signatur stattzufinden. 2Die Prüfung übernimmt die durch die Leitung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder die Geschäftsleitung bestimmte Stelle. 3Das Prüfungsergebnis ist zur Akte zu dokumentieren. 4Bleibt die Nachprüfung erfolglos oder ist der Signaturstatus "ungültig" (rot), ist das elektronische Dokument der Entscheiderin oder dem Entscheider zur weiteren Prüfung vorzulegen.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht, soweit besondere Bestimmungen die Vollziehung von Schriftstücken regeln, zum Beispiel in Grundbuch- und Registerangelegenheiten, im Kassen- und Rechnungswesen sowie über den Schriftverkehr mit dem Ausland und den ausländischen Dienststellen im Inland.
Schriftverkehr
(1) 1Neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 enthalten Schreiben der Gerichte und Staatsanwaltschaften die vollständigen Empfängerdaten einschließlich einer eventuell vorhandenen Geschäftsnummer sowie die Bezeichnung der Rechtsangelegenheit und der Anlagen. 2Reicht die Kennzeichnung eines Schriftstücks durch die Geschäftsnummer nicht aus (z. B. bei Zustellungen), ist dieser die Blattzahl oder ein sonstiger das Schriftstück näher kennzeichnender Zusatz hinzuzufügen. 3Erscheint die Geschäftsnummer, insbesondere bei Zustellungen, in der Außenanschrift des Schriftstücks, ist der Zusatz neutral zu fassen. 4Auf Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist keine Geschäftsnummer anzugeben. (2) 1Schreiben sind - ohne Verzicht auf eine korrekte rechtliche Fassung - so abzufassen, dass sie höflich und allgemein verständlich sind. 2Zu einer verbindlichen Ausdrucksweise gehören eine Anrede und eine Schlussformel. 3Von ihrer Verwendung ist nur abzusehen, wenn dies ausdrücklich angeordnet worden ist, zum Beispiel, weil die Empfängerin oder der Empfänger in seinem veranlassenden Schreiben durch unsachliche Formulierungen die Gebote der Höflichkeit grob missachtet hat. 4Strafbefehle, gerichtliche Beschlüsse und Entscheidungen sowie Haft- und Vorführungsbefehle werden nicht mit Höflichkeitsformeln versehen. 5Die Worte "In Vertretung", "Im Auftrag" oder "Auf Anordnung" sind unter die Schlussformel zu setzen. 6Amts- und Funktionsbezeichnungen sind in der weiblichen oder männlichen Sprachform zu verwenden. (3) Schriftstücke sind frei von Mängeln, sauber und in angemessener Form herzustellen.(4) 1Auf den Verfügungen sind der Tag der Erledigung und Absendung der Reinschriften unter Angabe des Namenszeichens zu vermerken. 2Dabei ist der Umfang des gebührenpflichtigen Schreibwerks zum Zwecke der Kostenberechnung anzugeben. (5) Auslands-, Wert- und Einschreibesendungen sind der Justizwachtmeisterei gesondert zu übergeben.(6) Schreibmittel müssen eine dem Verwendungszweck entsprechende haltbare Schrift erzeugen.
Vertraulichkeit von Schriftstücken
(1) 1Bei der Versendung dienstlicher Schreiben ist Vertraulichkeit zu wahren. 2Dies gilt auch für Schreiben, die im innerdienstlichen Betrieb oder durch ein Verteilerfach übermittelt werden. 3Werden Schreiben (zum Beispiel Zeugnisse oder Beurteilungsbeiträge) durch ein Verteilerfach übermittelt, so sind geschlossene Umschläge zu verwenden. 4Dies gilt auch für Schreiben an Untersuchungs- und Strafgefangene sowie Verwahrte, die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft durch das Verteilerfach einer Justizvollzugsanstalt übermittelt werden. 5Diese sind an den Empfänger selbst zu adressieren. 6Auf den Umschlägen ist der Absender anzugeben. 7Die absendende Behörde verfügt im Einzelfall, ob die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter durch Übersendung einer Abschrift zu unterrichten ist. (2) 1Elektronische Dokumente sind grundsätzlich nur dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, wenn dies aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erforderlich ist. 2In diesem Fall hat die verantwortende Person am Ende des elektronischen Dokuments ihren Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach den jeweiligen Prozessordnungen zu versehen.
Unterzeichnung von Schriftstücken
(1) 1Das eigenhändige Unterschreiben von Reinschriften ist auf die unbedingt nötigen Fälle zu beschränken. 2Soweit Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften die persönliche Unterschrift nicht vorschreiben, werden Reinschriften eigenhändig nur unterschrieben, wenn: 1.dies angeordnet oder wegen der Art oder der Bedeutung der Verfügung angemessen ist (zum Beispiel Ernennungen, Entlassungen, Beurteilungen, Vollstreckungshaftbefehle),2.das Schriftstück Erklärungen enthält, die für den Gang des Verfahrens wesentlich sind (zum Beispiel Anklageerhebung, Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln, Strafanträge),3.das Schriftstück Erklärungen enthält, für die durch Gesetz oder Verwaltungsvorschriften die Schriftform nach § 126 BGB oder die Unterschrift des Erklärenden, zum Beispiel § 29 Absatz 3 GBO, vorgeschrieben ist; dies gilt insbesondere für Vollstreckungsaufträge, Beitreibungsersuchen, Ersuchen um Eintragung einer Sicherungshypothek, Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Anträge auf Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Anträge innerhalb dieser Verfahren und Anmeldungen von Forderungen im Insolvenz- und Zwangsversteigerungsverfahren, 4.das Schreiben zum repräsentativen Schriftverkehr zu rechnen ist (zum Beispiel Glückwunsch- und Dankschreiben),5.es zur Erleichterung des Geschäftsgangs zweckmäßig erscheint (zum Beispiel gleichzeitige Herstellung von Verfügung und Reinschrift, insbesondere bei der Verwendung von Vordrucksätzen und Textbausteinen).3Auf die Reinschriften ist der Name der oder des Verfügenden zu setzen, und zwar unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle. 4Wird ein Hochschulgrad geführt, so ist dieser dem Namen voranzustellen. 5Das Dienstsiegel ist nur anzubringen, soweit dies besonders vorgeschrieben ist, zum Beispiel in § 29 Absatz 3 GBO. (2) Wird ein Schreiben, das handschriftlich zu unterzeichnen ist, als gerichtliches elektronisches Dokument erstellt, genügt dieser Form, wenn die verantwortende Person am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach den jeweiligen Prozessordnungen versieht.(3) Die häufig wiederkehrenden, ohne Aktenentwurf in der Regel unter Verwendung von Vordrucken "Auf Anordnung" zu fertigenden Schreiben (zum Beispiel Anfragen, Benachrichtigungen, Erinnerungen) sind mit einem Vermerk nach Muster B der Anlage zu vollziehen. (4) In Fällen, in denen nach einem Gesetz oder einer Verwaltungsvorschrift Geschäfte von der Urkundsbeamtin oder vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen sind, zum Beispiel § 315 Absatz 3 Satz 1 ZPO, ist Muster J der Anlage zu verwenden. (5) 1In Fällen, in denen nach einem Gesetz oder einer Verwaltungsvorschrift Aufgaben von der Geschäftsstelle wahrzunehmen sind, ist Muster K der Anlage zu verwenden, es sei denn, dass bereits im Briefkopf des Schriftstücks das Wort "Geschäftsstelle" enthalten ist. 2Dies gilt auch, wenn die Stelle, der die dienstliche Verrichtung obliegt, nicht ausdrücklich bezeichnet ist, nach dem Sinn der Bestimmung oder der Verwaltungsübung aber nur die Geschäftsstelle in Betracht kommt, zum Beispiel in § 340a ZPO.
Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften
(1) 1Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften sind mit den Entwürfen oder Urschriften zu vergleichen. 2Soweit handschriftlich gefertigte Entwürfe oder Urschriften für Dritte nicht einwandfrei lesbar sind, ist eine Leseabschrift zu fertigen. 3Die Geschäftsleitung trifft nähere Anordnungen, insbesondere darüber, ob und wie für die unterzeichnende Person erkennbar zu machen ist, dass die Reinschrift mit der Verfügung/Urschrift übereinstimmt. 4Bei der Herstellung von Reinschriften von handschriftlichen Urteilen, Beschlüssen, Protokollen, Verfügungen, sonstigen Schriftstücken und Vermerken sowie Schriftstücken mit umfangreichen handschriftlichen Abänderungen sind für die Beteiligten ohne besondere Anordnung gleichzeitig Leseabschriften anzufertigen. 5Soweit in Ausnahmefällen handschriftliche Ersuchen an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Behörden gerichtet werden, sind Leseabschriften der Ersuchen nur auf Anordnung der oder des Verfügenden beizufügen. (2) 1Reinschriften, die nicht eigenhändig unterschrieben werden, sind mit einem Vermerk nach Muster A der Anlage zu beglaubigen. 2Die Beglaubigung setzt voraus, dass sich eine vollständige Urschrift bei den Akten befindet und diese unterzeichnet ist. 3Der Text der Reinschrift darf - auch bei Verwendung von Vordrucken - nicht von der Urschrift abweichen. 4Ergibt sich der vollständige Text der Reinschrift erst aus der Verfügung in Verbindung mit einer Vordrucksammlung oder einem Texthandbuch, ist eine Leseabschrift der Reinschrift zu den Akten zu nehmen. 5Von gerichtlichen Entscheidungen, die mit Hilfe einer Vordrucksammlung oder eines Texthandbuches erstellt sind, darf eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung erst dann erteilt werden, wenn der vollständige Text der Urschrift unterzeichnet worden ist. 6In der Reinschrift ist der Name der oder des Verfügenden auszuschreiben. 7War der Verfügung die Amts- oder Funktionsbezeichnung angefügt, ist diese in der Reinschrift hinzuzusetzen. 8Der Beglaubigungsvermerk ist nur dann mit einem Dienstsiegel zu versehen, wenn das bei der persönlichen Unterschrift erforderlich wäre. (3) 1Ausfertigungen werden nur auf Antrag und ausschließlich in Papierform erteilt, soweit gesetzlich nichts anders vorgesehen ist (vgl. § 317 Absatz 3 ZPO). 2Es ist ein Vermerk nach Muster C der Anlage anzubringen. 3Bei der Erteilung von Ausfertigungen, die nicht den vollständigen Text des Schriftstücks umfassen (zum Beispiel gemäß § 624 Absatz 4 ZPO), müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise Ausfertigung" angebracht werden. (4) 1Bei der Erteilung von Ausfertigungen von Erbscheinen, von anderen gerichtlichen Zeugnissen, von gerichtlichen Urkunden (zum Beispiel §§ 127a, 1945 BGB, § 352 Absatz 3 FamFG, § 62 BeurkG) und von notariellen Urkunden, die dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben worden sind (§§ 45, 51 der Bundesnotarordnung - BNotO -), ist der Vermerk nach Muster D der Anlage zu fassen (§ 49 BeurkG). 2Bei der Erteilung von Ausfertigungen, die nicht den vollständigen Text der Urkunden umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise Ausfertigung" und nach dem Ende ein Vermerk nach Muster E der Anlage angebracht werden. 3Auf der Urschrift ist zu vermerken, wem eine Ausfertigung erteilt wurde. (5) 1Werden beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen aus gerichtlichen Akten gefertigt (zum Beispiel § 12 Absatz 2 GBO), so ist ein Vermerk nach Muster F der Anlage anzubringen. 2Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen, die nicht den vollständigen Text des Schriftstücks umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift/Ablichtung" angebracht werden. 3Beim elektronischen Versand richtet sich die Beglaubigung nach § 169 Abs. 4 und 5 ZPO; ein Vermerk nach Muster F ist entbehrlich. (6) 1Werden beglaubigte Abschriften von elektronisch eingereichten Dokumenten zum Versand in Papierform gefertigt, so ist ein Vermerk nach Muster F der Anlage anzubringen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 2Der das eingereichte elektronische Dokument betreffende Prüfvermerk ist beizufügen. (7) 1Werden beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von gerichtlichen Urkunden (zum Beispiel § 127a BGB, § 62 BeurkG) oder von notariellen Urkunden, die dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben worden sind (§ 45 BNotO), gefertigt, so ist ein Vermerk nach Muster G der Anlage anzubringen (§§ 39, 42 BeurkG). 2Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen, die nicht den vollständigen Text der Urkunden umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift/Ablichtung" und nach dem Ende ein Vermerk nach Muster H der Anlage angebracht werden. (8) 1Werden beglaubigte oder einfache Abschriften von eröffneten eigenhändigen Testamenten gefertigt, sind hierfür Ablichtungen dieser Testamente zu verwenden. 2Ist dies im Einzelfall nicht möglich, darf ausnahmsweise auch eine Abschrift erteilt werden. 3Enthält das Testament Wörter oder Zahlen, die nicht durch Handschrift, sondern durch Druck oder auf andere mechanische Weise hergestellt sind, so ist dies bei beglaubigten Abschriften in dem Beglaubigungsvermerk unter genauer Bezeichnung der Wörter oder Zahlen kenntlich zu machen; bei einfachen Abschriften solcher Testamente ist der Abschrift ein entsprechender Vermerk beizufügen. 4Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen, die nicht den vollständigen Text des Testaments umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift/Ablichtung" und nach dem Ende ein Vermerk nach Muster H der Anlage angebracht werden. (9) 1Bestehen vollstreckbare Entscheidungen, Ausfertigungen von Urkunden, beglaubigte Ablichtungen oder Abschriften aus mehreren Blättern, so sind diese derart zu verbinden, dass eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres möglich ist. 2Die Heftstellen sind so mit dem Dienstsiegel zu versehen, dass eine spätere Trennung der Heftung erschwert wird. 3Eine Verbindung mit Schnur und Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (10) 1Die Worte der Vermerke nach den Mustern A bis K der Anlage sind auszuschreiben. 2Fehlt in dem Schriftstück die Angabe der Dienststelle, so ist diese anzugeben, zum Beispiel "Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Musterstadt".
Automatisierte Fertigung von Schriftstücken
(1) Soweit gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften Vereinfachungen bei der Fertigung und Übermittlung von Schriftstücken zulassen (zum Beispiel § 703b ZPO), soll hiervon Gebrauch gemacht werden, wenn technische, wirtschaftliche oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen. (2) Mitteilungen, Anforderungen, Aktenübersendungsschreiben und ähnlichen Schreiben, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, sind Unterschriften, Signaturen, Beglaubigungs- oder Ausfertigungsvermerke grundsätzlich nur beizufügen, wenn dies durch gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben oder es ausdrücklich angeordnet worden ist.(3) Bei mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigten Schriftstücken bestimmt die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, in welchen Fällen in Justizverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten, die der Nachprüfung in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen, auf die Unterschrift, die Namenswiedergabe sowie Beglaubigungs- und Ausfertigungsvermerke verzichtet werden soll (§ 2 Absatz 3 Nummer 1, § 37 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) und in welchen Fällen der Abdruck eines Dienstsiegels beizufügen ist. (4) Wenn das für die Empfängerin oder den Empfänger bestimmte Schriftstück nicht unterzeichnet wird, soll der für ihn bestimmte Ausdruck einen Hinweis darauf enthalten, dass er mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt und deshalb nicht unterschrieben wurde.
Zustellungen
(1) 1Zustellungen veranlasst die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2Sie hat dafür zu sorgen, dass aus dem Umschlag der Zustellungsurkunde zu ersehen ist, in wessen Auftrag und an wen zuzustellen ist. 3In die Verfügung und in die Zustellungsurkunde ist ggf. auch aufzunehmen, welche Personen etwa bei einer Ersatzzustellung auszuschließen sind (§ 178 Absatz 2 ZPO), ob Niederlegung zulässig ist, ob ein Eilfall vorliegt und ob in der Zustellungsurkunde die Stunde der Zustellung anzugeben ist. 4Falls mit einer Zustellungsurkunde unterschiedliche Schriftstücke zuzustellen sind, sind diese hierauf getrennt zu vermerken. (2) 1Auf den Zustellungsurkunden sind die Geschäftsnummer und eine kurze Bezeichnung des Schriftstücks anzugeben. 2Dabei sind jedoch alle Hinweise auf den Inhalt der Sendung zu vermeiden und deshalb das zuzustellende Schriftstück neutral, nach Möglichkeit abgekürzt und mit Datum versehen zu bezeichnen. Ist in dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten oder beigefügt, so ist auf der Zustellungsurkunde der Zusatz "mit RBB" anzubringen. (3) 1Können Schriftstücke von Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht zugestellt werden, weil die Empfangsperson ihre Wohnung oder ihren Geschäftsraum verlegt hat, so darf die Weitersendung nur innerhalb des Gerichtsbezirks erfolgen. 2Vermerke der Auftraggeberin oder des Auftraggebers wie zum Beispiel "Weitersenden innerhalb des Landgerichtsbezirks" sind von der Deutschen Post AG oder dem nach dem Postgesetz beliehenen Unternehmen im Rahmen des § 6 der Postdienstleistungsverordnung zu beachten. 3Zur Erleichterung des Geschäftsgangs sollen, soweit möglich, Weitersendungsvermerke verwendet werden. (4) 1Eine Zustellung durch die Deutsche Post AG oder ein nach dem Postgesetz beliehenes Unternehmen kann nicht erfolgen: a)bei Zustellungen an Gemeinschuldner, gegen die die allgemeine Postsperre verhängt ist (§ 99 InsO); dies gilt nicht für Sendungen bestimmter Absender, die das Insolvenzgericht von der Postsperre ausgenommen hat; in diesem Falle ist auf den Briefen zu vermerken, dass sie der Postsperre nicht unterliegen, b)bei Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist,c)bei Zustellungen von Pfändungsbeschlüssen an den Drittschuldner, falls der Gläubiger verlangt, dass an den Drittschuldner die im § 840 ZPO bezeichnete Aufforderung zugestellt werde, d)bei Zustellungen an Gefangene in Strafsachen.2Diese Zustellungen veranlasst die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. 3Für die Ausführung dieser Zustellungen ist ausschließlich eine Justizwachtmeisterin oder ein Justizwachtmeister zuständig. 4Bei Zustellungen an Gefangene sind die dafür erlassenen besonderen Vorschriften zu beachten. (5) Zustellungen an Ehegatten sind an jeden Gatten getrennt vorzunehmen.(6) 1Ein Schriftstück ist, soweit nichts Anderes angeordnet ist, an eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar, eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen (vgl. § 175 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 ZPO). 2In geeigneten Fällen ist von § 175 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen und die Zustellung durch Telefax vorzunehmen. 3Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telefax oder als elektronisches Dokument zurückgesandt werden. 4Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift der Empfangsperson versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. 5Ein elektronisches Dokument ist - soweit möglich - an die in Satz 1 Gennannten auf einem sicheren Übermittlungsweg gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen (vgl. § 173 Abs. 1 und 3 ZPO). 6Die Zustellung nach § 173 Abs. 3 ZPO wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln ist. 7Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an andere als die in Satz 1 genannten Verfahrensbeteiligten hat auf einem sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen und richtet sich nach § 173 Abs. 4 ZPO. 8Der Auftrag an die Geschäftsstelle zur Vermittlung der Zustellung kann durch mündliche Erklärung erfolgen. (7) 1Ohne besonderen Auftrag hat die Geschäftsstelle Zustellungen, die nicht von Amts wegen vorzunehmen sind, in allen zulässigen Fällen zu vermitteln, sofern nicht die Partei erklärt, sie wolle die Zustellung selbst vornehmen. 2Sofern der zustellenden Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist dies auf dem Zustellungsauftrag, der in diesem Falle schriftlich zu erteilen ist, zu vermerken. 3In Verfahren mit Prozesskostenhilfe, in denen Parteien oder Auftraggeber nicht anwaltlich vertreten sind, hat die Geschäftsstelle für die Herstellung der erforderlichen Abschriften zu sorgen. (8) 1Die Geschäftsstelle soll bei den von ihr vermittelten Zustellungen nur dann unmittelbar die Deutsche Post AG oder den nach dem Postgesetz beliehenen Unternehmen um Bewirkung der Zustellung ersuchen (§ 192 Satz 2, §§ 191, 168 ZPO), wenn die durch die Weiterleitung an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher eintretende Verzögerung Nachteile für die Beteiligten mit sich bringen könnte. 2Hat die Partei verlangt, dass die Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher selbst erfolgen soll, so ist dies auf dem Schriftstück zu vermerken. (9) 1Alle nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 ZPO auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegten Schriftstücke werden in der dafür bestimmten Abteilung gesammelt und nach der Reihenfolge der Niederlegung geordnet aufbewahrt; soweit erforderlich, sind sie zusätzlich alphabetisch aufzuteilen. 2Über die Niederlegung kann ein Verzeichnis in einfacher Form geführt werden, in dem auch die Aushändigung oder die Rückgabe der Sendungen nachgewiesen wird. 3Sendungen, die innerhalb von drei Monaten nach der Niederlegung nicht abgeholt werden, sind an den Absender zurückzugeben. 4Der Inhalt der zurückgegebenen Sendungen kann alsbald vernichtet werden, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die nur ihrem Inhalt nach der Empfängerin oder dem Empfänger mitgeteilt werden sollten. 5Solche Teile der Sendung, die als Urkunden einen selbständigen Wert haben, werden zu den zugehörigen Akten genommen. 6lhre Weiterbehandlung richtet sich nach den für die Aufbewahrung und Rückgabe von Urkunden allgemein gültigen Bestimmungen. 7Die von der Deutschen Post AG oder dem nach dem Postgesetz beliehenen Unternehmen nach Ablauf der Lagerfrist zurückbeförderten Sendungen sind entsprechend zu behandeln. (10) 1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen nach § 41 StPO durch Vorlage der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Zustellungen an die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor können in gleicher Weise bewirkt werden. 3Bei der Übersendung ist darauf hinzuweisen, dass sie zum Zwecke der Zustellung erfolgt. 4Beginnt mit der Zustellung der Lauf einer Frist, so vermerkt die empfangende Stelle auf der Urschrift den Tag der Vorlage. 5Für die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren ist Nummer 159 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), AV d. MJ v. 22.11.1976 - 4208 - 303. 55 - (Nds. Rpfl. S. 250), in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Zustellung durch Aufgabe zur Post
1Bei Zustellungen von Amts wegen, die durch Aufgabe zur Post vorgenommen werden, gilt das Schriftstück zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, soweit das Gericht keine längere Frist bestimmt (§ 184 Absatz 2 ZPO). 2Bei derartigen Zustellungen ist der Sendung ein Merkblatt folgenden Inhalts beizufügen: "Zustellung durch Aufgabe zur Post!Die Zustellung gilt[z.B.] zwei Wochen / vier Tagennach der am Datum erfolgten Aufgabe zur Post als bewirkt."3Die Sendung ist an dem im Merkblatt eingesetzten Datum zur Post zu geben.
Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen
(1) 1Die öffentliche Zustellung gemäß §§ 185 ff. ZPO erfolgt durch die Geschäftsstelle. 2Ein Aushang des zuzustellenden Schriftstücks selbst ist nicht zulässig. (2) 1Nach Ablauf der Aushangfrist wird der Aushang als Nachweis der Zustellung zu den Akten genommen und verbleibt beim Gericht. 2Der Partei, welche die Zustellung beantragt hat, ist eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu erteilen. (3) 1Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den besonderen Anordnungen der Richterin oder des Richters, der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers oder der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters durch die Geschäftsstelle veranlasst. 2Sie sind so kurz wie möglich zu fassen und schließen mit dem Datum und der Behördenbezeichnung. 3Der Entwurf der Bekanntmachung ist vor der Absendung der oder dem Anordnenden zur Genehmigung vorzulegen.
Terminsnachrichten und Ladungen
(1) 1In Verfahren vor dem Amtsgericht kann die schriftliche Ladung einer Partei unterbleiben, wenn ihr der Termin bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, aufgrund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist (§ 497 Absatz 2 ZPO). 2In diesen Fällen soll Personen, die das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht geschäftsmäßig betreiben, ein schriftlicher Vermerk über den Termin ausgehändigt werden, sofern sie nicht hierauf verzichten. 3Die Art der Mitteilung des Termins ist zu den Akten zu vermerken. (2) 1Bei Aufhebung eines Termins zur Beweisaufnahme vor der ersuchten Richterin oder dem ersuchten Richter ist den Parteien in der Nachricht hierüber der Grund der Aufhebung mitzuteilen. 2Falls der Termin nicht aufgehoben wird, sondern nur einzelne Zeugen oder Sachverständige am Erscheinen verhindert sind, ist die richterliche Entscheidung darüber einzuholen, ob die Parteien benachrichtigt werden sollen. (3) 1Terminsaufhebungen sind unverzüglich mitzuteilen. 2Wenn anzunehmen ist, dass eine schriftliche Benachrichtigung die Beteiligten nicht mehr rechtzeitig erreichen würde, hat die Benachrichtigung auf andere Weise, zum Beispiel telefonisch, per Telefax - im Notfall auch durch E-Mail - oder auf einem für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz zugelassenen sicheren Kommunikationsweg zu erfolgen. (4) 1Zusätze auf Ladungen und Terminsnachrichten sind durch Aktenvermerke oder auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren. 2Die für die Ladungen und Terminsnachrichten benutzten Vordrucke oder Textbausteine sind zu bezeichnen.
Elektronischer Versand
(1) 1Dokumente sind grundsätzlich elektronisch über EGVP zu übermitteln, sofern die Empfängerin oder der Empfänger über einen sicheren Übermittlungsweg verfügt. 2Ein zusätzlicher Versand in Papierform hat nicht zu erfolgen. 3Der Versand elektronischer Nachrichten ist durch die Angabe eines Vermerks zur Akte zu protokollieren, der dies zum Ausdruck bringt (z. B. "elektronisch ab"). 4Ein ausschließlicher Paierversand hat nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu erfolgen. 5ln anderen Fällen ist ein Papierversand nur zulässig, sofern ein elektronischer Versand im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. 6Bei elektronischem Versand von elektronisch eingereichten Dokumenten ist der das eingereichte elektronische Dokument betreffende Prüfvermerk beizufügen. 7Sollte während des Versandvorgangs ein Fehler auftreten, werden die Behörden seitens ZIB über das eingerichtete Funktionspostfach "ERV-[Behördenname]" informiert. 8Sofern elektronische Nachrichten nicht ordnungsgemäß versandt werden konnten, sind diese erneut zum elektronischen Versand bereitzustellen. (2) Soweit ein nach dem vorstehenden Absatz elektronisch zu versendendes Dokument der Zustellung mittels Empfangsbekenntnis bedarf, ist ein strukturierter Datensatz nach § 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO beizufügen.
Qualifizierte elektronische Signatur
Zum Versand bereitgestellte elektronische Dokumente sind nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, soweit eine solche nach dem jeweiligen Verfahrensrecht (zum Beispiel §§ 130b ZPO, 169 Absatz 4 Satz 2 ZPO) angebracht werden muss.
Befugnis für ergänzende Anordnungen
(1) 1Sind nach den besonderen Verhältnissen Abweichungen oder Ergänzungen der Vorschriften der GOV erforderlich, treffen die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Einvernehmen mit den Vorgesetzten Dienststellen die erforderlichen Anordnungen. 2Diese sind dem Niedersächsischen Justizministerium mitzuteilen. (2) Trifft die Leitung einer Mittelbehörde für ihren Geschäftsbereich eine Anordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1, teilt sie diese dem Niedersächsischen Justizministerium mit.
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese AV tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig wird die AV d. MJ vom 6.12.2004 - 1463 - 102.12 - (Nds. Rpfl. 2005, S. 15) aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.