Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.2024
Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Abs. 1) Inhaltsübersicht1Gutachten2Obergutachten3Ermittlung von Bodenrichtwerten bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt nach § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB4Auskünfte über Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) 5Bereitstellung von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder von Grundstücksmarktinformationen6Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) 7Erläuterungen zu Gutachten, zu Obergutachten, zur Ermittlung von Bodenrichtwerten und zu Auskünften aus der Kaufpreissammlung und die Mitteilung von Vergleichspreisen an Finanzbehörden (§ 183 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) Anlage als pdf
Berechnung nach Zeitaufwand
(1) 1Richtet sich die Höhe einer Gebühr nach dem Zeitaufwand, so ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend. 2Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer Fachkraft benötigt wird. 3Bei Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) gehört die Zeit, die die An- und Abfahrten unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, zum erforderlichen Zeitaufwand. (2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand entsprechend den tariflichen Zuschlägen.(3) Je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands sind zu berechnen:1.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer58,00 Euro,2.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer49,00 Euro,3.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer40,50 Euro,4.für Vermessungsgehilfinnen und Vermessungsgehilfen32,50 Euro.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.