GGO · Niedersachsen

Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Ausfertigungsdatum:
01.06.2025
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

Vorbehaltene Angelegenheiten

Die Landesregierung beschließt über1.die ihr gesetzlich übertragenen Angelegenheiten,2.die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesrat,3.Bundesratsinitiativen und Landesanträge, das Stimmverhalten und darüber, wer für die Landesregierung im Bundesratsplenum reden wird,4.die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,5.Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Ministerinnen und Minister sich nicht verständigen konnten,6.die Freigabe eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs der Landesregierung zur Verbandsbeteiligung,7.Gesetzentwürfe,8.Verordnungen der Landesregierung,9.Entwürfe von Staatsverträgen sowie deren Freigabe zur Verbandsbeteiligung,10.die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Landtag (Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung), 11.Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages (§§ 36, 37), 12.Antworten zu Großen Anfragen (§ 33 Abs. 4), 13.die Organisation der öffentlichen Verwaltung (Artikel 38 der Niedersächsischen Verfassung), 14.dienstrechtliche Angelegenheiten der Berufsrichterinnen und Berufsrichter, der Beamtinnen und Beamten sowie über arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Tarifpersonals, soweit sie die Befugnisse nicht auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen hat,15.die Zustimmung zu Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und 3, 16.die Vertretung der Ministerinnen und Minister untereinander,17.die Bildung von Abteilungen, Referatsgruppen und der Leitung unmittelbar zugeordneten Referaten und Stabsstellen sowie die Zielorganisation der Ministerien, 18.die Bestellung von Beauftragten der Landesregierung (§ 15), 19.einen Antrag auf Vorabüberweisung nach § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, 20.das Führen von Zusätzen zur amtlichen Behördenbezeichnung (§ 20), 21.die Einrichtung von ressortübergreifenden Projektgruppen und interministeriellen Arbeitskreisen (§§ 14, 25) und 22.sonstige Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.

§ 9

Kabinettsvorlagen

(1) 1Die Beratungen und Beschlüsse der Landesregierung werden durch schriftliche Kabinettsvorlagen vorbereitet. 2Diese enthalten: 1.einen vorangestellten Beschlussvorschlag, eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung,2.die Angabe der beteiligten Ministerien und das Ergebnis ihrer Beteiligung,3.im Fall eines gescheiterten Einigungsversuchs eine Darstellung des wesentlichen Streitstandes mit Lösungsvorschlägen durch das federführende Ministerium unter Aufnahme eines Beitrages des beteiligten Ministeriums,4.das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll, 5.bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen außerdema)die Mitteilung, dass das Verfahren nach § 40 mit der Staatskanzlei abgeschlossen ist, b)Angaben über die wesentlichen Ergebnisse einer Gesetzesfolgenabschätzung,c)das Ergebnis der Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit die Regelungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, undd)das Ergebnis der Prüfung, ob der Entwurf mittelstandsrelevant ist (§ 31a), 6.bei Angelegenheiten nach § 6 außerdem a)die Gründe für die Übernahme des jeweiligen Mandats undb)alle bisher wahrgenommenen Mandate des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung,7.eine Darlegunga)der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 sowie § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Klimagesetzes und auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimacheck), b)der Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,c)der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,d)der Auswirkungen auf Familien unde)der Auswirkungen auf die Digitalisierung (Digitalcheck),8.Angaben über die voraussichtlichen Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages nach Maßgabe des Absatzes 3.3Vorlagen, die einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf betreffen, können in Bezug auf Satz 2 Nr. 5 Buchst. b und c sowie Nr. 7 auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetz- oder Verordnungsentwurfs verweisen. (2) Bei Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages über die Vorbereitung von Staatsverträgen und sonstigen Abkommen ist dem Entwurf des Abkommens ein Vorblatt beizufügen, das Angaben zum Vertragsgegenstand, zum Verfahrensstand, eine kurze Bewertung der beabsichtigten Regelung und Angaben zu den finanziellen Auswirkungen enthält.(3) 1Die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen für das Land, die kommunalen Körperschaften, den Bund oder andere Träger öffentlicher Verwaltung sind vollständig und nachvollziehbar möglichst unter Einbeziehung der Finanzfolgenabschätzung darzulegen. 2Die Mehr- oder Minderausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen des Landes sind unter Verwendung eines Vordrucks für das laufende und das nächste Haushaltsjahr sowie den Zeitraum der Mittelfristigen Planung darzustellen. 3Zudem ist anzugeben, auf welche Weise die notwendige Deckung erreicht werden kann. (4) 1Vorlagen werden von den Ministerinnen oder Ministern unterzeichnet und der Staatskanzlei zugeleitet. 2Zwischen dem Eingang der Kabinettsvorlage bei der Staatskanzlei und der Beratung durch die Landesregierung sollen mindestens zehn Tage liegen.

§ 13

Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung

(1) 1Die Ministerien sollen sich auf gesetzgeberische und allgemein lenkende Aufgaben sowie auf Aufgaben der Aufsicht, Planung und Erfolgskontrolle beschränken. 2Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen sind Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen nachgeordneten Behörden vorbehalten. (2) 1Organisationseinheiten der Ministerien sind Abteilungen und Referatsgruppen sowie diesen zugeordnete Referate. 2Referate, denen ausschließlich und auf Dauer Aufgaben des unmittelbaren Leitungsbereichs zugewiesen sind, können der Leitung des Ministeriums direkt unterstellt werden. (3) 1Niemand soll in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. 2Die Leitung einer Organisationseinheit kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Organisationseinheit für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bewältigt werden kann. (4) Die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Organisationseinheiten sowie innerhalb dieser ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

§ 15

Beauftragte

1Die Landesregierung oder die Leitung eines Ministeriums kann sich für besondere Aufgabenbereiche durch Personen außerhalb der Linienorganisation beraten und durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen unterstützen lassen (Beauftragte). 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beauftragte für einen bestimmten Zeitraum berufen und ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die organisatorische Zuordnung zur Leitung eines Ministeriums geregelt.

§ 17

Eingänge

(1) 1Alle dem Ministerium oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugeleiteten Eingänge sind unverzüglich durchzusehen, mit Sicht- und Arbeitsvermerken zu versehen und der weiteren Bearbeitung zuzuführen. 2Unmittelbar zugegangene Eingänge legen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Führungskraft vor, soweit dies zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben erforderlich ist. (2) Der Leitung des Ministeriums sind vorzulegen1.Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages und des Landtages,2.Beschwerden über Entscheidungen oder das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,3.alle an die Ministerin oder den Minister und die Staatssekretärin oder den Staatssekretär persönlich gerichtete Schreiben und4.Eingänge von allgemeiner oder besonderer politischer Bedeutung.

§ 21

Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Schriftstücke regelmäßig selbst. 2Hiermit wird die Verantwortung für die sachgerechte Bearbeitung übernommen. 3Aus dem Entwurf ergibt sich, wer ihn bearbeitet, gezeichnet und mitgezeichnet hat. (2) Es zeichnen1.die Ministerin oder der Minister sowie die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ohne Zusatz, 2.die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem Zusatz "In Vertretung" über dem Namen,3.die Vertreterin oder der Vertreter der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs mit dem Zusatz "In Vertretung der Staatssekretärin" oder "In Vertretung des Staatssekretärs" über dem Namen,4.alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrage" über dem Namen.(3) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär zeichnet1.Schreiben an den Landtag, die als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen sind,2.Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Entschließungen des Landtages und3.Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Eingaben, die zur Berücksichtigung oder Erwägung überwiesen wurden.

§ 29

Bund, Länder, Europäische Union

(1) 1Schriftverkehr mit Verfassungsorganen des Bundes, Regierungschefinnen und Regierungschefs anderer Länder und Organen der Europäischen Union sowie Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sind der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Im Übrigen verkehren Ministerien mit obersten Bundes- und Landesbehörden sowie mit Dienststellen der Europäischen Union unmittelbar. 3Die Vertretungen des Landes beim Bund oder bei der Europäischen Union sind durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (2) Für Aktenvorlagen an den Bundestag oder das Parlament eines anderen Landes gilt § 36a entsprechend.

§ 31

Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen

(1) 1Über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus sind bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen, insbesondere von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 1.die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 96 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und 2.die kommunalen Spitzenverbändezu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. 2Anderen Stellen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. (2) 1Ist die Landesregierung für den Erlass einer Regelung zuständig, darf eine Verbandsbeteiligung erst eingeleitet werden, wenn die Landesregierung die Freigabe des Entwurfs beschlossen hat; dies gilt nicht für den Beginn von Verhandlungen über allgemeine Regelungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie für Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung. 2Ist ein Ministerium für den Erlass einer Regelung zuständig, so ist die Verbandsbeteiligung nach Abschluss der Ressortbeteiligung einzuleiten, sofern die beteiligten Ministerien nicht einer vorzeitigen Verbandsbeteiligung zustimmen. 3Erklärungen, die zu beteiligende Ministerien binden, dürfen nicht abgegeben werden. (3) 1Für die Abgabe einer Stellungnahme ist in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, in besonders eiligen Fällen kann die Frist bis auf drei Wochen verkürzt werden. 2Im Bedarfsfall kann anstelle oder neben der schriftlichen Anhörung auch eine mündliche Erörterung erfolgen. (4) Soll ein Entwurf wesentlich verändert werden, ohne dass die Änderung bereits Gegenstand der Verbandsbeteiligung war, ist den zu beteiligenden Stellen (Absatz 1 Satz 1) insoweit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(5) 1Über die Regelungen der Absätze 1 bis 4 hinaus werden Entwürfe allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gleichzeitig mit der Zuleitung an die Ressorts zur frühzeitigen Information übersandt. 2Ausnahmsweise werden die Entwürfe den Spitzenorganisationen erst nach erfolgter Ressortabstimmung zugeleitet, soweit sie für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. 3Aufgrund des frühen Stadiums der Beteiligung ist auf die Vorläufigkeit der Entwürfe hinzuweisen. 4Ebenso ist auf die Vertraulichkeit der zugeleiteten Entwürfe hinzuweisen. 5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können innerhalb der den Ressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich zum Entwurf Stellung nehmen.

§ 35

Anträge aus der Mitte des Landtages

1Anträge aus der Mitte des Landtages überprüfen die Ministerien auf ihre Zuständigkeit und darauf, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere, ob seitens der Landesregierung in der Plenarsitzung oder in einer Ausschusssitzung eine Erklärung abzugeben ist. 2Sind Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, betroffen, so ist auf Antrag des Landtages oder eines seiner Ausschüsse eine Prüfung entsprechend § 38a durch das fachlich zuständige Ministerium durchzuführen.

§ 36a

Aktenvorlagen an den Landtag

(1) Geht bei der Landesregierung ein Aktenvorlageverlangen gemäß Artikel 24 Abs. 2 oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung ein, so bestimmt die Staatskanzlei das federführende Ministerium und gibt den übrigen Ministerien, unabhängig davon, ob deren Akten von dem Verlangen betroffen sind, Gelegenheit zur Anmeldung, ob sie die Aktenvorlage mitzeichnen wollen. (2) Die Aktenvorlage erfolgt durch das federführende Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei unter Mitzeichnung der Ministerien, die dies gemäß Absatz 1 angemeldet hatten.

§ 37

Unterrichtung des Landtages

(1) Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unterrichtet die Landesregierung den Landtag1.über Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen,2.soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht,a)über Verordnungsentwürfe,b)über die Mitwirkung im Bundesrat,c)über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen,d)über die Durchführung von Großvorhaben und3.über Zustimmungen nach § 6 Abs. 1 und 3. (2) Die Unterrichtung erfolgt1.bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen gleichzeitig mit der Verbandsbeteiligung,2.bei Entwürfen von Staatsverträgen und sonstigen staatlichen Abkommen, sobald der Verhandlungsstand eine Unterrichtung zulässt,3.bei der Mitwirkung im Bundesrat, sobald der Stand der Vorbereitungen für die Entscheidung der Landesregierung über das Stimmverhalten eine Unterrichtung zulässt und4.in den sonstigen Fällen, sobald die Landesregierung über den Gegenstand beschlossen hat.(3) Zuständig für die Unterrichtung ist die Staatskanzlei; abweichend hiervon erfolgt die Unterrichtung über die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und deren Organen durch das für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 37a

Zeitpunkt des Inkrafttretens von Regelungen mit Belastungen für die Wirtschaft

In Gesetzentwürfen der Landesregierung sowie in Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien ist vorzusehen, dass Regelungen, die zu einer Belastung für die Wirtschaft führen, am 1. Januar oder am 1. Juli in Kraft treten, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt geboten ist.

§ 38a

Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen

1Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, insbesondere nach den Artikeln 5 bis 7, zu überprüfen. 2Diese Prüfung ist nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 und 4 zu erläutern. 3Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der vorgenannten Richtlinie zu beteiligen. 4Hierzu sind die Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 39

Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. 2In einem allgemeinen Teil sind darzustellen: 1.Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,2.wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,3.die Ergebnisse des Klimachecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, 4.Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,5.die Auswirkungen auf Familien,6.die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,7.die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,8.bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und 9.die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. e. 3In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen. 4In den Fällen des § 37a ist zudem ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens als der 1. Januar oder der 1. Juli zu begründen. (2) 1Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. 2Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. 3Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen. (3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen; § 39 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 40

Normprüfung, Rechtsvereinfachung

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe, ausgenommen Entwürfe von Gebühren- und Kostenordnungen, werden von der Staatskanzlei auf ihre Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung und die Vollzugseignung (Normprüfung) überprüft und zwar 1.bei einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung vor dem Beschluss der Landesregierung über die Freigabe zur Verbandsbeteiligung oder bei Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) vor Einleitung der Verbandsbeteiligung und 2.bei einer Verordnung eines Ministeriums nach der Verbandsbeteiligung. 2Inhalt und Verfahren der Normprüfung richten sich nach den von der Staatskanzlei herausgegebenen Hinweisen. (2) Soll ein Entwurf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Verbandsbeteiligung wesentlich geändert werden, so erhält die Staatskanzlei erneut Gelegenheit zur Überprüfung.(3) Soweit über die Vorschläge der Staatskanzlei kein Einvernehmen erzielt wird, stellt das federführende Ministerium den Streitstand mit den Lösungsvorschlägen1.im Fall eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung in der Kabinettsvorlage und 2.im Fall der Verordnung eines Ministeriums in einer Vorlage für die Ministerin oder den Ministerdar und nimmt darin einen dafür bestimmten Beitrag der Staatskanzlei auf.(4) Die Staatskanzlei soll im Zusammenwirken mit den Ministerien Vorschläge zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften erarbeiten.

§ 43

Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter

(1) Im von der Staatskanzlei herausgegebenen Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt werden verkündet:1.Gesetze,2.Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien und3.Notverordnungen, sofern eine Verkündung möglich ist.(2) Außerdem werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:1.Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen,2.Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sie Rechtsvorschriften betreffen, die nach Absatz 1 verkündet worden sind, 3.Entscheidungsformeln des Staatsgerichtshofs nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof. (3) 1Amtliche Bekanntmachungsblätter der Landesregierung und der Ministerien sind: 1.das Niedersächsische Ministerialblatt, herausgegeben von der Staatskanzlei,2.das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen, herausgegeben vom Kultusministerium,3.die Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Justizministerium.2Die herausgebende Stelle bestimmt die Gegenstände der Veröffentlichung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.