Verordnung über die Kostenbeteiligung der Gefangenen (GefKostVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2018
Grundsatz
1Die Vollzugsbehörde beteiligt die Gefangenen an den Kosten des Landes für sonstige Leistungen nach § 52 Abs. 3 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) durch die Erhebung von Kostenbeiträgen nach Maßgabe dieser Verordnung. 2Untersuchungsgefangene werden nur an den Kosten für Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (§§ 4 und 5) beteiligt.
Entstehen des Anspruchs auf Kostenbeiträge
(1) Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag entsteht, sobald die Leistung in Anspruch genommen wird. (2) 1Abweichend von Absatz 1 entsteht der Anspruch auf einen Kostenbeitrag 1.für die Überlassung von Elektrogeräten (§ 9), 2.für die Stromversorgung von Elektrogeräten (§ 10), 3.für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses (§ 11), sobald die Leistung in Anspruch genommen werden kann. 2In den in Satz 1 genannten Fällen entsteht der Anspruch auf den Kostenbeitrag auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn die Leistung nicht während des ganzen Kalendermonats in Anspruch genommen werden kann. 3Wird die oder der Gefangene im Laufe eines Kalendermonats in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt und kann sie oder er die Leistung in beiden Anstalten in Anspruch nehmen, so entsteht der Anspruch nur für einen Kalendermonat; der Kostenbeitrag wird von der Anstalt erhoben, aus der die oder der Gefangene verlegt oder überstellt wurde.
Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen
(1) Von der Erhebung von Kostenbeiträgen kann über § 52 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NJVollzG hinaus auch abgesehen werden, wenn die oder der Gefangene verschuldet bedürftig ist und infolge der Kostenerhebung ein Geldbetrag in Höhe des maximalen Anspruchs auf Taschengeld im Kalendermonat nicht verbliebe. (2) Erhält die oder der Gefangene Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe, so soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen insoweit abgesehen werden, als ihr oder ihm ein Betrag in Höhe des sechsfachen Tagessatzes der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG entsprechend der für ihre oder seine Tätigkeit festgesetzten Vergütungsstufe im Kalendermonat verbleibt. (3) 1Von der Erhebung von Kostenbeiträgen zulasten der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche soll abgesehen werden, soweit der Vollzugsbehörde ein vollstreckbarer Titel vorliegt. 2Gleiches gilt für Ansprüche der oder des Verletzten aus Straftaten der oder des Gefangenen.
Kostenbeiträge für medizinische Leistungen
(1) 1Für die Versorgung mit Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln nach § 59 Satz 2 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die eine Ärztin, ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt statt eines teureren verschreibungspflichtigen Arzneimittels verschrieben hat. (2) Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden nicht erhoben von Gefangenen, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(3) Soweit nach § 127 Abs. 2 oder § 162 Abs. 3 NJVollzG ein Verschulden der oder des Gefangenen im Einzelfall unberücksichtigt bleibt, kann von der Erhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise abgesehen werden. (4) Werden der oder dem Gefangenen auf Antrag Leistungen gewährt, die über den Umfang der Gesundheitsfürsorge nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz hinausgehen, so werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.
Kostenbeiträge für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen
(1) 1Für die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Erfolgt die Versorgung aufgrund eines von der Vollzugsbehörde genehmigten Heil- und Kostenplans, so wird ein Kostenbeitrag nur insoweit erhoben, als nach den §§ 55 bis 57 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V befundbezogene Zuschüsse nicht vorgesehen sind. 3Abweichend von § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V liegt eine unzumutbare Belastung vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen der oder des Gefangenen zum Lebensunterhalt 30 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht überschreiten. (2) Kosten nach Absatz 1 werden nicht erhoben von Gefangenen, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(3) 1Für kieferorthopädische Leistungen werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. 3In medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, bestimmt sich die Höhe des Kostenbeitrags entsprechend § 29 Abs. 2 SGB V; § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist entsprechend anzuwenden. (4) 1Für die notwendige Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung eines Zahnersatzes wird ein Kostenbeitrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wenn die oder der Gefangene die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Für die Versorgung mit Zahnersatz und für kieferorthopädische Leistungen, die über den Umfang der Regelversorgung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs hinausgehen, werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.
Kostenbeiträge für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
1Für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung nach § 61 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Erhebung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der oder des Gefangenen nicht zumutbar ist oder den Zweck der Behandlung infrage stellt.
Kostenbeiträge für Lockerungen
(1) 1Für Lockerungen aus wichtigem Anlass nach § 14 Abs. 1 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Gleiches gilt für Lockerungen nach § 14 Abs. 3 NJVollzG, soweit die Teilnahme am gerichtlichen Termin im überwiegenden Interesse der oder des Gefangenen liegt. (2) 1Werden bei Lockerungen nach § 14 Abs. 1 und 3 NJVollzG öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so trägt die oder der Gefangene die Beförderungskosten für Vollzugsbedienstete, die die Gefangene oder den Gefangenen beaufsichtigen oder begleiten. 2Wird bei Lockerungen nach § 14 Abs. 1 und 3 NJVollzG ein Dienstfahrzeug genutzt, so wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erhoben.
Kostenbeiträge bei eingebrachten Sachen
(1) Für die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen nach § 76 Abs. 3 NJVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. (2) In Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten werden Kostenbeiträge erhoben1.für die Überprüfung von eingebrachten Elektrogeräten, auch wenn der Gewahrsam nach dem Ergebnis der Überprüfung nicht erlaubt worden ist,2.für die Anpassung von eingebrachten Elektrogeräten an die Erfordernisse des Vollzuges, insbesondere für die Versiegelung oder Verplombung, und3.für die erneute Versiegelung oder Verplombung eingebrachter Elektrogeräte, wenn die oder der Gefangene die Versiegelung oder Verplombung beschädigt oder entfernt hat.
Kostenbeiträge für die Überlassung von Elektrogeräten
(1) 1Für die Überlassung von Elektrogeräten, die der oder dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden sind, werden Kostenbeiträge erhoben. 2Für die Überlassung von Hörfunk-und Fernsehgeräten sowie Satellitenfernsehdecodern werden Kostenbeiträge nicht erhoben, wenn die oder der Gefangene auf diese Geräte verwiesen wurde und soweit durch die Überlassung eine angemessene Grundversorgung mit Hörfunk- und Fernsehempfang sichergestellt wird. (2) 1Der Kostenbeitrag beträgt bis zu acht Euro je Gerät und Kalendermonat. 2Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Anschaffungskosten und dem Alter des Geräts.
Kostenbeiträge für die Stromversorgung von Elektrogeräten
(1) 1Für die Stromversorgung von Elektrogeräten, die der oder dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden sind, werden Kostenbeiträge erhoben. 2Dies gilt nicht für den Betrieb eines Hörfunkgerätes mit oder ohne Weckfunktion, eines Fernsehgerätes, eines Satellitenfernsehdecoders, eines Rasierapparates, eines Haarschneidegerätes, eines Föhns, eines Kühlfachs, eines Gerätes für die Bereitung heißen Wassers, einer Einzel- oder Doppelkochplatte, einer Leselampe, einer elektrischen Zahnbürste und einer Munddusche. (2) Der Kostenbeitrag beträgt einen Euro je Elektrogerät und Kalendermonat.
Kostenbeiträge für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses
1Für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses im Haftraum wird ein Kostenbeitrag erhoben, wenn das Bereitstellen über eine angemessene Grundversorgung mit Fernsehempfang hinausgeht. 2Für das Bereitstellen eines Kabelfernsehanschlusses beträgt der Kostenbeitrag zwei Euro je Kalendermonat und für das Bereitstellen eines Satellitenfernsehanschlusses einen Euro je Kalendermonat.
Kostenbeiträge für andere Leistungen
(1) 1Für Leistungen des Schriftverkehrs, der Telekommunikation und des Paketverkehrs sowie für das Herstellen von Passfotos und für Haarschnitte werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Für einen Haarschnitt je Kalendermonat wird ein Kostenbeitrag nicht erhoben. (2) Für das Anfertigen einer Fotokopie wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 0,05 Euro je Seite erhoben.
Übergangsbestimmungen
Für Leistungen, die auf einem vor dem 1. September 2018 genehmigten Heil- und Kostenplan beruhen, richtet sich die Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 201 Abs. 2 NJVollzG.
Frühere Gefangene, Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Die §§ 1 bis 13 finden bei früheren Gefangenen, die auf Antrag vorübergehend in einer Anstalt der Landesjustizverwaltung verbleiben oder dort wieder aufgenommen worden sind (§ 106 Abs. 1 Satz 1, § 112b Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG), sowie bei Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung entsprechende Anwendung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.Hannover, den 13. August 2018Niedersächsisches JustizministeriumH a v l i z aMinisterin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.