Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 NNatSchG
- Amtliche Abkürzung:
- FfNAufgRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 27.05.2025
Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 NNatSchG
RdErl. d. MU v. 27.3.2018 - 26-22002/01 -
Vom 27. März 2018 (Nds. MBl. S. 263)
Geändert durch RdErl. vom 15. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 245)
- VORIS 28100 -
Der NLWKN erfüllt die gemäß § 33 NNatSchG der Fachbehörde für Naturschutz (FfN) zugewiesenen Aufgaben. Zu Inhalt und Umfang der Aufgaben nach § 33 NNatSchG, insbesondere in Abgrenzung zur Zuständigkeit anderer Aufgabenträger der Naturschutzverwaltung, sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten.
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Inhalt und Umfang der Aufgaben nach § 33 NNatSchG | 1 |
| Schlussbestimmung | 2 |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.