FfNAufgRdErl · Niedersachsen

Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 NNatSchG

Amtliche Abkürzung:
FfNAufgRdErl
Ausfertigungsdatum:
27.05.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 NNatSchG

RdErl. d. MU v. 27.3.2018 - 26-22002/01 -

Vom 27. März 2018 (Nds. MBl. S. 263)

Geändert durch RdErl. vom 15. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 245)

- VORIS 28100 -

Der NLWKN erfüllt die gemäß § 33 NNatSchG der Fachbehörde für Naturschutz (FfN) zugewiesenen Aufgaben. Zu Inhalt und Umfang der Aufgaben nach § 33 NNatSchG, insbesondere in Abgrenzung zur Zuständigkeit anderer Aufgabenträger der Naturschutzverwaltung, sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Inhalt und Umfang der Aufgaben nach § 33 NNatSchG1
Schlussbestimmung2

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.