Verordnung über die Einreichung elektronischer Dokumente und die elektronische Aktenführung in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Straßenverkehrsgesetz (ElDAVO-StVG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2009
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einreichung elektronischer Dokumente und die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes.
Einreichung elektronischer Dokumente
(1) 1Erklärungen, Anträge und deren Begründung, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können bei den in der Anlage genannten Behörden ab dem dort genannten Zeitpunkt als elektronisches Dokument eingereicht werden. 2Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen sein. 3Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch die Behörde prüfbar sein. 4Die Behörde teilt die prüfbaren Zertifikate unter ihrer in der Anlage genannten Internetadresse mit. (2) 1Die Einreichung des elektronischen Dokuments ist mithilfe des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) auf Basis des Kommunikationsprotokolls Online Services Computer Interface (OSCI) durchzuführen; es dürfen auch interoperable Drittprodukte als Kommunikationssoftware auf Basis des OSCI verwendet werden. 2Informationen zum EGVP können unter den Internetadressen www.egvp.de und www.justiz.de eingesehen werden. 3In dem Betreff der elektronischen Sendung soll das behördliche Aktenzeichen angegeben werden. 4Die elektronischen Dokumente müssen das Adobe Portable Document Format (PDF oder PDF/A), Rich-Text-Format (RTF), das Microsoft Word DOC/DOC X Format oder ein anderes Format aufweisen, das zur Bearbeitung durch die Behörde als geeignet unter ihrer in der Anlage genannten Internetadresse bekannt gegeben worden ist.
Elektronische Aktenführung
(1) 1Akten können im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 1 elektronisch geführt werden. 2Der Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind die Festlegungen über Datenformate, Schnittstellen und Sicherheitsverfahren zugrunde zu legen, die in den "Technischen Rahmenvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr" in der Fassung vom 13. Mai 2005 (Anlage 1 der "Organisatorisch-technischen Leitlinie für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV") bestimmt sind. 3Die Technischen Rahmenvorgaben können unter der Internetadresse www.xjustiz.de eingesehen werden. (2) 1Die von den Behörden eingesetzten Dokumentenmanagementsysteme oder Fachverfahren müssen für die Übernahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über eine Schnittstelle verfügen, die dem XML-Datenaustauschformat XJustiz mindestens in der Version 1.3.0 zuzüglich des Fachmoduls XJustiz.Straf/OWi entspricht. 2Das XML-Datenaustauschformat XJustiz und das Fachmodul XJustiz.Straf/OWi können unter der Internetadresse www.xjustiz.de eingesehen werden. (3) 1Werden Akten elektronisch geführt, so sind sämtliche zu den Akten gehörenden Schriftstücke und Bilddokumente in die elektronische Form zu überführen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. 2Interne Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen. (4) Elektronische Akten sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.Hannover, 26. November 2009Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und IntegrationS c h ü n e m a n nMinister
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.