Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses
- Amtliche Abkürzung:
- EinglVO
- Ausfertigungsdatum:
- 11.08.2023
Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses
Vom 31. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 172 - VORIS 21141 -)
Aufgrund des § 22 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 426), auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses und des § 22 Abs. 2 Satz 5 Nds. AG SGB IX/XII wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger | 1 |
| Vorgaben für die Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses | 2 |
| Inkrafttreten | 3 |
§ 1 EinglVO - Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger
Die Beteiligung des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe beträgt 33,3 Prozent im Jahr 2022 und 31,2 Prozent im Jahr 2023.
§ 2 EinglVO - Vorgaben für die Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses
(1) 1Der Gemeinsame Ausschuss muss seine Empfehlung nach § 22 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) für ein Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres abgeben. 2Er kann seine Empfehlung zugleich für ein oder zwei weitere Kalenderjahre abgeben.
(2) 1Der Gemeinsame Ausschuss hat in seiner Empfehlung die prozentuale Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger so zu bestimmen, dass sich in jedem Jahr, für das die Empfehlung abgegeben wird, der sich aus dem Prozentsatz ergebende Betrag der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger und der Betrag der Beteiligung der örtlichen Träger an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers weitgehend ausgleichen. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der sich aus dem Prozentsatz ergebende Betrag der Beteiligung des überörtlichen Trägers dem Betrag entspricht, den der überörtliche Träger im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Abgabe der Empfehlung von den örtlichen Trägern erhalten hat. 3Ist absehbar, dass bei der Berechnung nach Satz 2 der weitgehende Ausgleich voraussichtlich nicht erreicht wird, so kann der Gemeinsame Ausschuss dies bei seiner Empfehlung berücksichtigen.
(3) Stellt sich heraus, dass sich der Betrag der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger und der Betrag der Beteiligung der örtlichen Träger an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers nicht ausgleichen, so trägt der Gemeinsame Ausschuss dem bei der nächsten Empfehlung Rechnung, indem er eine Höhe der Beteiligung empfiehlt, die die Abweichung ausgleicht.
§ 3 EinglVO - Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe im Jahr 2022 vom 26. April 2022 (Nds. GVBl. S. 291) außer Kraft.
Hannover, den 31. Juli 2023
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Philippi
Minister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.