Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Amtliche Abkürzung:
- EGFL/ELER-HBStV
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2025
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Vom 1./15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350 - VORIS 78120 -) (1)
Geändert durch Staatsvertrag vom 11./15. November 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nrn. 12, 16) (2)
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,
und das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen arbeiten seit Jahren in der Agrarförderung eng zusammen und schlossen erstmals mit Datum vom 9./13. Juni 2006 einen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung sowie der rechtlichen Ausgestaltung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Sie bilden auf dem Gebiet der Förderung des ländlichen Raums eine Region mit engen Verflechtungen. So bewirtschaften viele landwirtschaftliche Betriebe Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat dazu geführt, dass einhergehend mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie der Nachfolgeregelung Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften über Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen von durch Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region sind.
Im Hinblick auf die künftig ebenfalls erfolgende Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsens auf dem Gebiet der Planung und Durchführung sowie der rechtlichen Ausgestaltung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Freie und Hansestadt Hamburg und den Abschluss eines entsprechenden Staatsvertrags mit der Freien und Hansestadt Hamburg sind Änderungen und Anpassungen des bestehenden Staatsvertrages mit der Freien Hansestadt Bremen erforderlich geworden.
Zudem ist den gestiegenen Anforderungen der Europäischen Union an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme Rechnung zu tragen. Die Vereinbarungen des bestehenden Staatsvertrages, zuletzt geändert durch Anpassung und Aktualisierung vom 1./15. Februar 2022, sind an diese gestiegenen Anforderungen anzupassen. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Aufgaben
die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,
das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Betriebe in der gesamten Region weiter zu verbessern und
den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten,
kommen die Bundesländer Bremen und Niedersachsen überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu schließen.
Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie Hansestadt Bremen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung sowie der rechtlichen Ausgestaltung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER auch weiterhin übernehmen.
Mit Blick auf die zukünftige Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen sowohl mit der Freien Hansestadt Bremen als auch mit der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Laufzeit der EU-Förderperiode 2028-2034 der Abschluss eines gemeinsamen, trilateralen, Staatsvertrages geplant.
| Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Präambel | |
| Erster Abschnitt | |
| Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen | |
| Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen | 1 |
| EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde | 2 |
| Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen) | 3 |
| Verpflichtungen im Bereich des ELER | 4 |
| Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance beziehungsweise Konditionalität, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand | 5 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Allgemeine Regelungen | |
| Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen | 6 |
| Amtshandlungen | 7 |
| Recht, Vertretung und Verfahren | 8 |
| Länderübergreifende Zusammenarbeit | 9 |
| Datenschutz | 10 |
| Haushalt | 11 |
| Finanzkontrolle | 12 |
| Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag | 13 |
| Fortentwicklung des Staatsvertrages | 14 |
| Regelung für Altfälle | 15 |
| Finanzieller Ausgleich | 16 |
| Dritter Abschnitt | |
| Schlussvorschriften | |
| Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel | 17 |
| Inkrafttreten | 18 |
Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 350)
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Vom 6. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 16)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 26. Februar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 12) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 am 1. März 2025 in Kraft getreten ist.
Art. 1 EGFL/ELER-HBStV - Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen
(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. Diese Aufgabenübertragung umfasst auch
- 1.
die Planung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen und
- 2.
De-minimis-Beihilfen.
Ferner überträgt die Freie Hansestadt Bremen dem Land Niedersachsen die Planung und Durchführung folgender nationaler Fördermaßnahmen:
- 1.
Erschwernisausgleich Grünland,
- 2.
Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere,
- 3.
Fördermaßnahmen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung (Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse),
- 4.
Weideprämie - Gewährung von Zuwendungen für die Weidehaltung von Rindern,
- 5.
Fördermaßnahmen gemäß der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (NRRL).
Weitere nationale Fördermaßnahmen können durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 übertragen werden. Die Aufgabenübertragung beinhaltet auch die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz zur Umsetzung und Ausgestaltung der EU-Agrarförderung im Bereich der EU-Fonds EGFL und ELER durch landesrechtliche Regelungen, die auf Grundlage des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262), der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343), sowie der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156), erlassen werden können. Den in Bezug auf die übertragenen Aufgaben erlassenen EU-Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der EU-Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Programmen, die sich auf weitere Förderperioden beziehen.
(2) Für die Durchführung und die rechtliche Ausgestaltung der Maßnahmen auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L, 2024/90374, 25.6.2024), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 der Kommission vom 8. November 2021 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) sowie nach den nachfolgenden Verordnungen (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), und Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie einer entsprechenden Nachfolgeverordnung, gilt Absatz 1.
(3) Die Programmplanung und -durchführung sowie die rechtliche Ausgestaltung im Rahmen des EU-Fonds ELER für die EU-Förderperioden ab der Förderperiode 2007 bis 2013 werden für die Freie Hansestadt Bremen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt Bremen und den mit dieser Aufgabe betrauten niedersächsischen Dienststellen wahrgenommen. Die Freie Hansestadt Bremen unterbreitet dem Land Niedersachsen die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des EU-Fonds ELER für das Gebiet des Landes Bremen. Die Förderung erfolgt in den jeweiligen EU-Förderperioden auf der Grundlage eines gemeinsamen Entwicklungsprogramms bzw. des GAP-Strategieplans für die Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange.
(4) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Mittel zur Kofinanzierung bzw. Finanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses Staatsvertrages bleibt davon unberührt.
Art. 2 EGFL/ELER-HBStV - EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde
(1) EU-Zahlstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission vom 2. Juni 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6), und im Sinne der nachfolgenden Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung "EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg".
(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006 vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen und der De-minimis-Beihilfen. Die Jahresrechnungen werden für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg erstellt.
(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59; L 114 vom 5.5.2015, S. 25; L 330 vom 16.12.2015, S. 55), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 der Kommission vom 18. Juni 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9), und im Sinne der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L, 2023/90128, 24.11.2023), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2773, 14.12.2023), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE Niedersachsen/Bremen/Hamburg zu und überprüft die Zulassung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Sinne der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden "Verwaltungsbehörde") oder die verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut ist.
Art. 4 EGFL/ELER-HBStV - Verpflichtungen im Bereich des ELER
Für die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des EU-Fonds ELER, die im Entwicklungsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raumes bzw. im GAP-Strategieplan festgeschrieben sind (z. B. der Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Finanzierungsplan etc.) sowie das Stellen von Änderungsanträgen ist die Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Sinne der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder eine durch entsprechende Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER bestimmte Stelle die verantwortliche Stelle.
Art. 5 EGFL/ELER-HBStV - Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance beziehungsweise Konditionalität, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(1) Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstrichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung von Cross Compliance-Vorschriften erfolgt für die bremischen Begünstigten durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom 15. Juli 2022 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12), und nach der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) werden für die bremischen Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der "systematischen" Kontrollen) von den niedersächsischen Behörden wahrgenommen. In Bezug auf die GAB für Lebensmittelsicherheit und Tierschutz/Tierwohl erfolgen die Kontrollen durch die bremischen Behörden.
(3) Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich der GAB und der GLÖZ nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung werden für die bremischen Begünstigten weiterhin von den in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden wahrgenommen, soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern eine dafür zuständige Behörde in der Freien Hansestadt Bremen nicht existiert, werden diese anlassbezogenen Kontrollen von der für niedersächsische Begünstigte zuständigen Behörde durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Art. 6 EGFL/ELER-HBStV - Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen
(1) Das Land Niedersachsen ist berechtigt, durch Verordnung in Abstimmung mit der Freien Hansestadt Bremen die mit diesem Staatsvertrag für das Land Bremen übernommenen Aufgaben, einschließlich der Rechtsetzungskompetenz, auf niedersächsische Behörden zu übertragen. Die Übertragung von Aufgaben an niedersächsische Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung kann durch Verwaltungsvereinbarung oder Erlass erfolgen.
(2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden von der Freien Hansestadt Bremen ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.
(3) Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen wird der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für niedersächsische Antragstellende übertragen sind, auch für Antragstellende aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.
(4) Die Aufgabengebiete Antragsbearbeitung, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie Bewilligung für die Fördermaßnahmen Erschwernisausgleich Grünland, Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere sowie für die Fördermaßnahmen gemäß der Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse und der Richtlinie Weideprämie werden der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch für die Antragstellenden aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.
Art. 8 EGFL/ELER-HBStV - Recht, Vertretung und Verfahren
(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht EU-Vorschriften oder Bundesrecht vorgeht. Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes über das Vorverfahren. Hinsichtlich des im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu beachtenden Vergaberechts gilt abweichend von Satz 1 das Vergaberecht der Freien Hansestadt Bremen. Näheres dazu wird in der nach Artikel 13 dieses Staatsvertrages erlassenen Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(2) Die Vertretung der Freien Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.