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title: "EEA-VO — Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich (EEA-VO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/eea-vo"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c3fd251f-bc11-3cf5-ae93-eb837cee3ea0"
updated: "2026-09-01T03:41:36+00:00"
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# EEA-VO — Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich (EEA-VO)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 26.06.2026


### Anlage 1 — Punktetabelle zur Erschwernis in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1:

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2a Abs. 4 Satz 1 NNatSchGErschwernis zu § 2 Abs. 1 Nr. 1Punkte für ErschwernisEintrag PunkteMoorbödenMineralbödenVersagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung, wenn die letzte Grünlanderneuerung mit Grünlandumbruch länger als zehn Jahre zurückliegt124Erweiterter Erschwernisausgleich je Hektar und Jahr: Punkteeintrag multipliziert mit 13 Euro Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 7 der Verordnung vom 22. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 62)

### § 2 — Erweiterter Erschwernisausgleich

(1) Erweiterter Erschwernisausgleich wird gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen aufgrund1.der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2a Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG), 2.von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG, 3.von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG, 4.von Vorschriften des § 25a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid oder 5.von angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für Grünland im Sinne des § 2a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen, erschwert ist.(2) 1Erweiterter Erschwernisausgleich nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 wird für Flächen in einem gesetzlich geschützten Biotop nur gewährt, wenn 1.die Voraussetzung nach § 42 Abs. 6 Satz 4 NNatSchG erfüllt ist und 2.die nicht mehr zulässige und den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Nutzung, für die erweiterter Erschwernisausgleich geltend gemacht wird, zum Zeitpunkta)der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG) oder b)des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchGausgeübt wurde.2Liegt eine in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a genannte Bekanntgabe nicht vor, so ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatSchG oder der Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG abzustellen. (3) Erweiterter Erschwernisausgleich wird nicht gewährt1.unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Sätze 2 und 3 NNatSchG, 2.für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist, 3.für Flächen, für die Erschwernisausgleich nach der Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland oder der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald zu gewähren ist,4.für Flächen ana)der Nordsee oderb)den tidebeeinflussten Flussläufenohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und5.für Flächen, für die die gleiche Erschwernis bereits in einer am 31. Dezember 2020 geltenden Schutzgebietsverordnung geregelt war.(4) Der erweiterte Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 7 der Verordnung vom 22. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 62)

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— Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich (EEA-VO)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c3fd251f-bc11-3cf5-ae93-eb837cee3ea0
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
