Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
- Amtliche Abkürzung:
- EB-SoUVO-RdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2026
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
RdErl. d. MK v. 1.8.2021 - 53.4 - 80 109-10 -
Vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)
Geändert durch RdErl. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)
- VORIS 22410 -
Bezug: Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398)
Das Verfahren dient der Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, welcher Art und Umfang dieser Bedarf ist und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden kann. Das Ziel ist, die schulische Teilhabe zu gewährleisten. Ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung ist Voraussetzung für einen längerfristigen zieldifferenten Unterricht einer Schülerin odereines Schülers.
Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung | Zu § 1 |
| Fördergutachten | Zu § 2 |
| Förderkommission | Zu § 3 |
| Feststellungen | Zu § 4 |
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.