DVO-NVwVG · Niedersachsen

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)

Ausfertigungsdatum:
24.07.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)

Vom 18. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 602 - VORIS 20210 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 63)

Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 2, des § 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und des § 67a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren1
Weitere Vollstreckungsbehörden2
Kostenbeitrag für Vollstreckungshilfe3
Versteigerung im Internet, Versteigerungsplattform4
Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen im Internet5
Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen im Internet6
Versteigerungsbedingungen7
Datenschutz8
Verfahren nach dem Zuschlag9
Übergangsvorschrift10
Inkrafttreten11
§ 2

Weitere Vollstreckungsbehörden

Weitere Vollstreckungsbehörden sind1.die Klosterkammer Hannover,2.die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre Landesverbände,3.der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle,4.die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen,5.die Medizinische Hochschule Hannover und6.die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) in Bezug auf Geldforderungen wegen zu Unrecht gewährter wirtschaftlicher Hilfen des Bundes oder des Landes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.