Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) *)
Vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382 - VORIS 21072 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 67)
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5, Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:
| Inhaltsübersicht(1) | §§ |
|---|---|
| Zuwegung (zu den §§ 4, 14 und 33 NBauO) | 1 |
| Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr (zu den §§ 4 und 14 NBauO) | 2 |
| Kinderspielplätze (zu § 9 NBauO) | 3 |
| Umwehrungen (zu § 16 NBauO) | 4 |
| Tragende Wände und aussteifende Wände (zu § 27 NBauO) | 5 |
| Außenwände (zu § 28 NBauO) | 6 |
| Trennwände (zu § 29 NBauO) | 7 |
| Brandwände (zu § 30 NBauO) | 8 |
| Stützen (zu den §§ 27, 29 und 30 NBauO) | 9 |
| Decken (zu § 31 NBauO) | 10 |
| Dächer (zu § 32 NBauO) | 11 |
| Ställe (zu § 14 NBauO) | 12 |
| Rettungswege (zu § 33 NBauO) | 13 |
| Treppen (zu § 34 NBauO) | 14 |
| Notwendige Treppenräume (zu § 35 NBauO) | 15 |
| Sicherheitstreppenräume (zu den §§ 33 und 35 NBauO) | 16 |
| Notwendige Flure (zu § 36 NBauO) | 17 |
| Offene Gänge zu außenliegenden Sicherheitstreppenräumen (zu § 36 NBauO) | 18 |
| Vorräume vor innenliegenden Sicherheitstreppenräumen (zu § 36 NBauO) | 19 |
| Fenster und Türen (zu den §§ 37 und 43 NBauO) | 20 |
| Aufzüge (zu § 38 NBauO) | 21 |
| Zelte (zu den §§ 13 und 27 bis 32 NBauO) | 22 |
| Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (zu § 39 NBauO) | 23 |
| Wasserversorgungsanlagen, Anlagen für Abwässer, Dungstätten (zu § 41 NBauO) | 24 |
| Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden (zu § 41 NBauO) | 25 |
| Abstellraum (zu § 44 NBauO) | 26 |
| Toiletten (zu § 45 NBauO) | 27 |
| Aufenthaltsräume (zu § 43 NBauO) | 28 |
| Barrierefreie bauliche Anlagen (zu § 49 NBauO) | 29 |
| Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen (zu § 78 NBauO) | 30 |
| Druckbehälteranlagen für Flüssiggas | 31 |
| Ordnungswidrigkeiten | 32 |
| Übergangsvorschrift | 33 |
| Inkrafttreten | 34 |
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen (zu § 78 NBauO)
(1) Technische Anlagen in1.Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung (VKVO), 2.Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO), 3.Krankenhäusern,4.Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,5.Hochhäusern,6.Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,7.allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen,8.Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO), Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO und9.Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumenmüssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Prüfsachverständige für technische Anlagen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) oder des § 27 NBauPrüfVO auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander überprüft werden.(2) Technische Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind1.Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien belüften oder ins Freie entlüften,2.CO-Warnanlagen,3.Rauchabzugsanlagen,4.Druckbelüftungsanlagen,5.Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,6.Alarmierungsanlagen,7.Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie8.Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.(3) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber der baulichen Anlage hat auf eigene Veranlassung die Überprüfung nach Absatz 11.vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage,2.unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage,3.nach einer Überprüfung nach Nummer 1 oder 2 in Abständen von nicht mehr als drei Jahrendurchführen zu lassen.(4) 1Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 3 dürfen abweichend von Absatz 1 in 1.Verkaufsstätten nach § 1 VKVO, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 7 000 m2 haben, 2.Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 NVStättVO, die insgesamt nicht mehr als 2 000 Besucherinnen und Besucher fassen, 3.Beherbergungsstätten mit mehr als 12, aber nicht mehr als 60 Betten,4.allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen und5.Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GaStplVO, Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVOauch von Personen durchgeführt werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für ein Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sind, dem die zu überprüfende technische Anlage zuzuordnen ist, wenn die Personen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Die §§ 24 und 25 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und Abs. 4 NBauPrüfVO gelten entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht für das Überprüfen des bestimmungengemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen untereinander. (5) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfberichte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO) fünf Jahre lang aufzubewahren. (6) Die Fristbestimmungen für technische Anlagen in Absatz 3 haben Vorrang vor den vor dem 1. November 2012 rechtswirksam gewordenen Einzelfallregelungen, nach denen eine spätere Überprüfung genügen würde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.