DVO-NBauO · Niedersachsen

Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 

Ausfertigungsdatum:
19.12.2024
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Dächer (zu § 32 NBauO)

(1) Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang widerstandsfähig sind (harte Bedachung), sind nur erforderlich, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist.(2) 1Bedachungen freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 brauchen die Anforderungen an eine harte Bedachung nicht zu erfüllen, soweit der Abstand der Bedachung 1.von den Grenzen des Baugrundstücks mindestens 12 m, bei einem Wohngebäude mindestens 6 m,2.von Gebäuden auf demselben Baugrundstück mit harter Bedachung mindestens 15 m, bei einem Wohngebäude mindestens 9 m,3.von Gebäuden auf demselben Baugrundstück mit einer Bedachung, die nicht die Anforderungen an eine harte Bedachung erfüllt, mindestens 24 m, bei einem Wohngebäude mindestens 12 m und4.von nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht mehr als 60 m2 Grundfläche und nicht mehr als zwei Geschosse haben sowie ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sind, mindestens 5 m beträgt. 2In Bezug auf Satz 1 Nr. 1 gilt § 6 NBauO sinngemäß. (3) Die Anforderungen an eine harte Bedachung brauchen nicht zu erfüllen1.Bedachungen von Gebäuden mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, die weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben, 2.Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,3.Vordächer und lichtdurchlässige Bedachungena)aus nichtbrennbaren Baustoffen,b)mit brennbaren Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen und im Übrigen aus nichtbrennbaren Baustoffen undc)mit brennbaren Baustoffen in Verbundgläsern und Fugendichtungen und im Übrigen aus nichtbrennbaren Baustoffen, sowie4.Eingangsüberdachungen und Gewächshäuser.(4) Bedachungen dürfen begrünt sein und Teilflächen aus brennbaren Baustoffen haben, wenn eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder strahlende Wärme von außen nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen gegen eine Brandentstehung getroffen sind.(5) 1Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile von innen nach außen feuerhemmend sein, wenn zum Abschluss der Gebäude voneinander Brandwände oder Wände nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 vorhanden sein müssen. 2Bilden Dächer mit Wänden, die Brandwände oder Wände nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 sein müssen, einen Winkel von mehr als 110°, so müssen Öffnungen in den Dächern, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von diesen Wänden entfernt sein. (6) 1Von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein 1.Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Öffnungen im Dach, wenn die Brandwand oder die Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht mindestens 30 cm über die Bedachung reicht, 2.Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie aus brennbaren Baustoffen bestehen und nicht durch die Brandwand oder die Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 gegen Brandübertragung geschützt sind. 2Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie müssen auf und in Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 mindestens 50 cm entfernt sein, wenn sie nicht durch die Brandwand oder die Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 gegen Brandübertragung geschützt sind. (7) 1Dächer, die an Außenwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit oder an Außenwände mit Öffnungen oberhalb des Daches angebaut sind, müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Außenwänden als raumabschließende Bauteile einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile von innen nach außen der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils, an den sie angebaut sind, entsprechend feuerwiderstandsfähig sein. 2Dies gilt nicht für Dächer, die an Außenwände von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 angebaut sind.

§ 15

Notwendige Treppenräume (zu § 35 NBauO)

(1) 1Wände von notwendigen Treppenräumen müssen als raumabschließende Bauteile 1.in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Anforderungen an Brandwände erfüllen, dürfen jedoch Öffnungen haben,2.in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens hochfeuerhemmend sein, und3.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 mindestens feuerhemmend sein.2Abweichend von Satz 1 Nrn. 2 und 3 müssen Wände im Sinne des Satzes 1 in Kellergeschossen von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 feuerbeständig sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Wände Außenwände sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und der notwendige Treppenraum als Rettungsweg durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden kann. 4Führt ein mittelbarer Ausgang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 NBauO über einen Windfang, so genügt es, wenn die Wand zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Windfang aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. (2) 1Notwendige Treppenräume müssen 1.in jedem über dem zu ebener Erde gelegenen Geschoss mindestens ein Fenster zum Freien, das geöffnet werden kann und einen freien Querschnitt von mindestens 0,5 m2 hat, oder 2.an ihrer obersten Stelle mindestens eine Öffnung zur Rauchableitunghaben. 2In Gebäuden mit einer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 13 m müssen notwendige Treppenräume mindestens die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 erfüllen. 3In Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 müssen für notwendige Treppenräume, die die Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllen, zusätzlich zu der Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 Vorkehrungen zur Rauchableitung getroffen sein, wenn dies für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist. 4Die Öffnungen zur Rauchableitung müssen einen freien Querschnitt von insgesamt mindestens 1 m2 haben und im Treppenraum vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. 5An den Stellen, von denen aus die Öffnungen zur Rauchableitung bedient werden können, muss der Hinweis "Rauchabzug" angebracht und es muss erkennbar sein, ob die Öffnung zur Rauchableitung offen oder geschlossen ist. (3) 1Der obere Abschluss von notwendigen Treppenräumen muss als raumabschließendes Bauteil entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes feuerwiderstandsfähig sein. 2Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach des Gebäudes ist und die Wände des Treppenraums ohne Hohlräume an die Dachhaut einer harten Bedachung anschließen. (4) 1In den Wänden von notwendigen Treppenräumen müssen 1.Öffnungen zu Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlich genutzten Räumen, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohnungen, sowie zu Kellergeschossen und zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse, 2.Öffnungen zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,3.Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse und4.Öffnungen zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse, bei mehr als vier unmittelbar an den notwendigen Treppenraum anschließenden Wohnungen auf einem Geschoss mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüssehaben. 2Die Abschlüsse nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte nur haben, wenn sie insgesamt nicht breiter als 2,50 m sind. (5) 1In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 NBauO müssen 1.Putze, Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,2.Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und3.Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.2In Bezug auf Satz 1 Nr. 1 ist § 6 Abs. 2 Satz 5 entsprechend anzuwenden. (6) Notwendige Treppenräume ohne Fenster in Gebäuden mit einer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 13 m müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.