DÜNSVG · Niedersachsen

Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"

Amtliche Abkürzung:
DÜNSVG
Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"

Vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 120 - VORIS 20500 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen5
Bewirtschaftung und Anlage der Mittel6
Verwaltung7
Übersicht und Nachweis8
Auflösung des Sondervermögens9
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen" und zur Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung" vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 120)

§ 7 DÜNSVG - Verwaltung

1Das Sondervermögen wird von dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium verwaltet; die Verwaltung kann teilweise auf andere oberste Landesbehörden übertragen werden. 2Abweichend hiervon entscheidet das Finanzministerium über die Gewährung von Darlehen nach § 6 Abs. 2 und schließt die entsprechenden Vereinbarungen ab.

§ 8 DÜNSVG - Übersicht und Nachweis

1Für jedes Haushaltsjahr wird eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt. 2Diese Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 5191 im Einzelplan 19 ausgewiesen. 3Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.