Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2025
Organe
Die Organe der Körperschaft sind 1. der Hörfunkrat,2. der Verwaltungsrat,3. der Intendant,4.das Direktorium.
Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowiee) Grundrechte nicht verwirkt hat.(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom Hörfunkrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll.(4) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.
Der Intendant
(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b.(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
Direktoren
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.
Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben
(1) Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. (2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für die Körperschaft von Bedeutung sind, wie 1.Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,2.Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,3.Erstellung des Geschäftsberichts,4.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,5.Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,6.Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal, sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors. (3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.