Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften
- Amtliche Abkürzung:
- DiszRÄndG
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2026
Art. 2 DiszRÄndG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes
Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2§ 38 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,20 die Zahl ,30 tritt und an die Stelle der Zahl ,30 jeweils die Zahl ,50."
- 2.
In § 2a werden die Worte "gerichtliche Disziplinarverfahren" durch die Worte "gerichtliche Verfahren nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes" ersetzt.
- 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6.
Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)."
- 4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift werden ein Komma sowie die Worte "Begriff der Dienstbezüge" angefügt.
- b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Dienstbezüge im Sinne dieses Gesetzes sind neben den Dienstbezügen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) auch die sonstigen Bezüge nach § 2 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 NBesG sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C."
- 5.
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Abweichend von Absatz 2 übt gegenüber
- 1.
der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten einer Kommune,
- 2.
dem Vorstand einer kommunalen Anstalt oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt,
- 3.
der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer eines kommunalen Zweckverbandes und
- 4.
der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig"
die Aufsichtsbehörde die disziplinarrechtlichen Befugnisse aller Disziplinarbehörden aus."
- 6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Zuständigkeit" angefügt.
- b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "gestuft nach der Schwere des Dienstvergehens" eingefügt und der Doppelpunkt gestrichen.
- c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "gestuft nach der Schwere des Dienstvergehens" eingefügt.
- d)
Es werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:
"(3) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Disziplinarbehörde zuständig. 2Hat die oberste oder die höhere Disziplinarbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so ist diese zuständig.
(4) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sind zuständig
- 1.
die oberste Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie oder die Landesregierung die dienstrechtliche Befugnis zur Entlassung hat und
- 2.
die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten,
soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Hat im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist diese zuständig.
(5) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 ist die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach Absatz 4 zuständige Disziplinarbehörde zuständig. 2Besteht die Behörde nach Satz 1 nicht mehr, so bestimmt das für das Disziplinarrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn nach dem Eintritt in den Ruhestand durch Verordnung nach § 75 bestimmt wird, dass die Behörde nach Satz 1 die Disziplinarbefugnisse für die Beamtinnen und Beamten nicht mehr ausübt.
(6) 1Eine Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 darf nur ausgesprochen werden, wenn die oberste Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugestimmt hat. 2Satz 1 gilt nicht für Kommunen mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 3Hat die oberste Disziplinarbehörde über die Zustimmung zu einer Disziplinarverfügung, die eine Kommune mit nicht mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erlassen will, innerhalb einer Frist von vier Wochen sachlich nicht entschieden, so darf die Disziplinarverfügung ohne Zustimmung erlassen werden."
- 7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen."
- 8.
§ 9 Abs. 6 wird gestrichen.
- 9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Bezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" sowie die Worte "vom Gericht" durch die Worte "von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "vom Gericht" durch die Worte "von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde" ersetzt.
- 10.
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Halbsatz 1 wird das Wort "Bezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.
- bb)
In Halbsatz 2 wird das Wort "Bezügen" durch das Wort "Dienstbezügen" ersetzt.
- b)
Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"3Die Beamtin oder der Beamte ist der Gewährung des Unterhaltsbeitrags insbesondere dann nicht würdig, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG erfolgt."
- c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
- 11.
§ 13 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, ist auch die Ausübung der öffentlichen Ehrenämter und der Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, unverzüglich zu beenden."
- b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
- 12.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ermessen" ein Komma und die Worte "soweit kein Fall des Absatzes 2 vorliegt" eingefügt.
- 13.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "oder eine Geldbuße" gestrichen.
- b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort "darf" die Worte "eine Geldbuße," eingefügt.
- c)
Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei Verstößen gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG beträgt die Frist nach Absatz 1 vier, nach Absatz 2 sechs und nach Absatz 3 acht Jahre."
- d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
"(5) Noch laufende Fristen der Absätze 1 bis 4 beginnen erneut mit
- 1.
der Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
- 2.
der Erhebung einer Klage gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder die Disziplinarverfügung,
- 3.
dem Einlegen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarverfügung,
- 4.
der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 VwGO oder
- 5.
der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 NBG."
- e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und darin erhält Satz 1 folgende Fassung:
"1Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind
- 1.
für die Dauer der Beschränkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1,
- 2.
für die Dauer der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23,
- 3.
für die Dauer der Rechtsbehelfsfrist sowie
- 4.
bis zur Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 VwGO
gehemmt."
- 14.
§ 17 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "(§ 14 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG)" durch die Angabe "(§ 14 NBesG)" ersetzt.
- b)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Dies gilt nicht für die Disziplinarverfügung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wurde; von dieser sind nur die Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung und die Kostenentscheidung zu entfernen."
- 15.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:
"2Von einer Ausdehnung kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen eines Sachverhalts ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 16 droht. 3Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu machen."
- 16.
Dem § 21 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) 1Die zuständige Personalvertretung ist vor dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 12 ausgesprochen werden soll, nach Beendigung der Ermittlungen anzuhören; § 79 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. 2Erscheint bereits bei der Einleitung der Ermittlungen eine Disziplinarmaßnahme der in Satz 1 genannten Art möglich, soll die Personalvertretung bereits in diesem Verfahrensstadium über die Einleitung informiert werden. 3Eine Beteiligung der Personalvertretung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf jeweils der schriftlichen Einwilligung der Beamtin oder des Beamten. 4Falls die Personalvertretung eine Stellungnahme abgeben will, muss sie diese gegenüber der Disziplinarbehörde in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von zwei Wochen, in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Monats abgeben. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung nach Satz 1 oder 2 der oder dem Vorsitzenden der Personalvertretung zugeht."
- 17.
§ 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt."
- 18.
§ 31 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Hält die Disziplinarbehörde nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen eine Disziplinarmaßnahme, für die sie nach § 6 Abs. 3 bis 5 nicht selbst zuständig ist, für erforderlich, so ist die Entscheidung der zuständigen Disziplinarbehörde herbeizuführen."
- 19.
Dem § 32 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"4Die Einstellung steht der Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens nicht entgegen."
- 20.
§ 33 erhält folgende Fassung:
"§ 33
Disziplinarverfügung(1) 1Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. 2Die Disziplinarverfügung ist zu begründen, mit einer Kostenentscheidung zu versehen und zuzustellen.
(2) 1Die Begründung muss mindestens enthalten:
- 1.
die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
- 2.
andere Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
- 3.
die Beweismittel, die die Tatsachen nach den Nummern 1 und 2 belegen.
2Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts müssen in der Begründung zusätzlich der persönliche und berufliche Werdegang der Beamtin oder des Beamten und der Ablauf des Disziplinarverfahrens dargestellt werden.
(3) Werden der Disziplinarverfügung
- 1.
die tatsächlichen Feststellungen einer Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder
- 2.
die tatsächlichen Feststellungen, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 getroffen wurden,
ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt, so kann in der Begründung auf diese tatsächlichen Feststellungen verwiesen werden.
(4) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO findet auf die Disziplinarverfügung keine Anwendung."
- 21.
§ 34 wird gestrichen.
- 22.
§ 35 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder Disziplinarklage erheben" gestrichen.
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann eine Disziplinarverfügung der nachgeordneten Disziplinarbehörde, die oberste Disziplinarbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. 2Sie entscheidet dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu. 3Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig. 4Soll als Verschärfung eine Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, so beträgt die Frist abweichend von Satz 3 sechs Monate; dies gilt nicht, wenn die oberste Disziplinarbehörde der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 zugestimmt hat. 5Die Fristen der Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Disziplinarverfügung beruht, abweichen."
- 23.
Die Überschrift des Vierten Kapitels des Dritten Teils erhält folgende Fassung:
"Viertes Kapitel
Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt". - 24.
§ 38 erhält folgende Fassung:
"§ 38
Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt(1) Die Behörde, die für die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zuständig ist, kann die Beamtin oder den Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn
- 1.
im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verfügt werden wird,
- 2.
durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht oder
- 3.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.
(2) 1Die Behörde nach Absatz 1 kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ein Teil der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch die Hälfte, einbehalten wird. 2Ein Betrag in Höhe der Summe der sich aus der Bekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebenden monatlich unpfändbaren Beträge ist zu belassen.
(3) 1Die Behörde nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts, höchstens jedoch 30 Prozent, einbehalten wird, wenn
- 1.
im Disziplinarverfahren voraussichtlich eine Aberkennung des Ruhegehalts verfügt werden wird oder
- 2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Verfügt die Behörde nach Absatz 1 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, so hat sie zugleich anzuordnen, dass die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und ein Teil der Dienstbezüge einbehalten wird, es sei denn, dass dies zu einer unbilligen Härte für die Beamtin oder den Beamten führen würde. 2Einzubehalten sind höchstens 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge. 3In den ersten sechs Monaten sollen mindestens 30 Prozent und danach 50 Prozent einbehalten werden. 4Wird ein Teil der Dienstbezüge bereits nach Absatz 2 einbehalten, so soll mindestens dieser Teil einbehalten werden. 5Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Verfügt die Behörde nach Absatz 1 die Aberkennung des Ruhegehalts, so gilt hinsichtlich des Einbehaltens eines Teils des Ruhegehalts Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 2Einzubehalten sind höchstens 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts. 3In den ersten sechs Monaten sollen mindestens 20 Prozent und danach 30 Prozent einbehalten werden. 4Wird ein Teil des Ruhegehalts bereits nach Absatz 3 einbehalten, so soll mindestens dieser Teil einbehalten werden. 5Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Wird gegen die Beamtin, den Beamten, die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich eine Strafe verhängt, die, wenn das Urteil rechtskräftig würde, den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hätte, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2Die Behörde nach Absatz 1 trifft die Anordnungen, sobald sie von dem Urteil Kenntnis erlangt.
(7) 1Soweit die Höhe der Einkünfte aus Nebentätigkeiten und die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge die Höhe der vor der Anordnung der Einbehaltung gewährten Dienstbezüge übersteigen, sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten auf die weiter zu gewährenden Dienstbezüge anzurechnen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe der Einkünfte aus ihren oder seinen Nebentätigkeiten Auskunft zu geben.
(8) Die Behörde nach Absatz 1 kann die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 und der Einbehaltung von Dienstbezügen nach Absatz 2 und von Ruhegehalt nach Absatz 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben."
- 25.
§ 39 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bezügen" durch das Wort "Dienstbezügen" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Klagebehörde (§ 34 Abs. 2)" durch die Worte "Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat," ersetzt.
- c)
In Absatz 4 werden das Wort "Bezügen" durch die Worte "Dienstbezügen oder Ruhegehalt" und die Worte "dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens" durch die Worte "der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung" ersetzt.
- 26.
§ 40 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die nach § 38 Abs. 2, 4 oder 6 einbehaltenen Dienstbezüge und das nach § 38 Abs. 3, 5 oder 6 einbehaltene Ruhegehalt verfallen, wenn
- 1.
im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist,
- 2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte oder den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter zur Folge hat, oder
- 3.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 eingestellt worden ist und die Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat, festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre."
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Die nach § 38 Abs. 2, 4 oder 6 einbehaltenen Dienstbezüge, die nicht nach Absatz 1 verfallen, und das nach § 38 Abs. 3, 5 oder 6 einbehaltene Ruhegehalt, das nicht nach Absatz 1 verfällt, sind nachzuzahlen."
- bb)
In Satz 2 wird die Angabe "Klagebehörde (§ 34 Abs. 2)" durch die Worte "Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat," ersetzt.
- c)
Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) 1Verfallen die einbehaltenen Dienstbezüge oder das einbehaltene Ruhegehalt nach Absatz 1 Nr. 1, so hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung weitergezahlten Dienstbezüge oder das weitergezahlte Ruhegehalt zu erstatten. 2Verfallen nach Absatz 1 Nr. 2 die einbehaltenen Dienstbezüge oder das einbehaltene Ruhegehalt, so hat die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auch die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils weitergezahlten Bezüge zu erstatten, wenn in allen auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Entscheidungen anderer Gerichte, die denselben Sachverhalt betreffen, derjenige Teil der Entscheidung, welcher
- 1.
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte oder
- 2.
nach
- a)
§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG oder
- b)
§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b NBeamtVG
zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter
führt, aufrecht erhalten bleibt. 3Zu erstatten ist nur der Betrag, der die Summe der sich aus der Bekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebenden monatlich unpfändbaren Beträge übersteigt. 4Die Pflicht zur Erstattung besteht nicht, wenn ein Unterhaltsbeitrag nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 gezahlt wird. 5Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen."
- 27.
Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
"Vierter Teil
Gerichtliches Verfahren". - 28.
§ 42 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Disziplinarklage" durch die Worte "Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 13 ausgesprochen wurde," ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Bezügen" durch die Worte "Dienstbezügen und Ruhegehalt" ersetzt.
- 29.
In § 45 Satz 1 werden die Worte "Disziplinarklage oder" durch die Angabe "eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 13 ausgesprochen oder gegen die" ersetzt.
- 30.
Die Überschrift des Zweiten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
"Zweites Kapitel
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht". - 31.
Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
"Erster Abschnitt
Verfahren". - 32.
§ 48 erhält folgende Fassung:
"§ 48
Vorverfahren, Klagegegner1Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten. 3Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung."
- 33.
Die §§ 49 bis 51 werden gestrichen.
- 34.
§ 53 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 3 wird gestrichen.
- b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 35.
§ 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 durch das Wort "entscheiden" ersetzt.
- b)
In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 und Abs. 3 Satz 1" gestrichen.
- 36.
§ 55 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
"(2) 1Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung auf. 2Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht
- 1.
die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch
- a)
aufrechterhalten oder
- b)
zugunsten der Klägerin oder des Klägers ändern,
wenn im gerichtlichen Verfahren oder mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird, oder
- 2.
neben der Aufhebung der Disziplinarverfügung nach Satz 1 einen erneuten Beginn der Fristen nach § 16 Abs. 1 bis 4 bestimmen.
3Ist ein Dienstvergehen erwiesen und die Disziplinarverfügung, mit der ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird, nur deshalb rechtswidrig, weil die Beamtin oder der Beamte nach Erlass der Disziplinarverfügung in den Ruhestand getreten ist, stellt das Gericht das Verfahren ein. 4Im Übrigen bleibt § 113 VwGO unberührt."
- 37.
§ 56 wird gestrichen.
- 38.
§ 57 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einstellung" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder durch Erhebung der Disziplinarklage" gestrichen.
- b)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
- 39.
In der Überschrift des § 58 wird das Wort "Bezügen" durch die Worte "Dienstbezügen und Ruhegehalt" ersetzt.
- 40.
Die Überschrift des Dritten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
"Drittes Kapitel
Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht". - 41.
§ 59 erhält folgende Fassung:
"§ 59
Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a VwGO gelten entsprechend."
- 42.
§ 60 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
- bb)
Satz 2 wird gestrichen.
- b)
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
- c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
- 43.
§ 62 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
- b)
Absatz 2 wird gestrichen.
- 44.
Die Überschrift des Vierten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
"Viertes Kapitel
Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens". - 45.
§ 64 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Disziplinarverfahrens" durch die Worte "gerichtlichen Verfahrens" ersetzt.
- bb)
In Nummer 4 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch die Worte "gerichtlichen Verfahren" ersetzt.
- cc)
In Nummer 7 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch die Worte "gerichtlichen Verfahren" ersetzt und am Ende das Wort "oder" angefügt.
- dd)
Nummer 8 wird gestrichen.
- ee)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
- b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Disziplinarverfahren" jeweils durch die Worte "gerichtlichen Verfahren" ersetzt.
- c)
In Absatz 3 wird das Wort "Disziplinarverfahrens" durch die Worte "gerichtlichen Verfahrens" ersetzt.
- 46.
In § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort "Disziplinarverfahrens" jeweils durch die Worte "gerichtlichen Verfahrens" ersetzt.
- 47.
§ 66 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Disziplinarverfahrens" durch die Worte "gerichtlichen Verfahrens" ersetzt.
- bb)
In Satz 3 wird das Wort "Disziplinarverfahrens" durch das Wort "Verfahrens" ersetzt.
- cc)
In Satz 4 wird das Wort "ausgesprochen" durch das Wort "bestätigt" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch die Worte "gerichtlichen Verfahren" ersetzt.
- 48.
In § 67 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und die Disziplinarklage abweisen oder" gestrichen.
- 49.
§ 68 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "ausgesprochen" durch das Wort "bestätigt" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)" durch die Angabe "Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049)" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird die Angabe "Klagebehörde (§ 34 Abs. 2)" durch die Angabe "nach § 6 Abs. 4 und 5 für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde" ersetzt.
- 50.
Die Überschrift des Fünften Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
"Fünftes Kapitel
Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren". - 51.
§ 69 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird gestrichen.
- c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 55 Abs. 2 Satz 3 werden die Kosten stets der Beamtin oder dem Beamten auferlegt."
- d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und darin wird das Wort "Klagebehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
- e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- 52.
§ 71 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 53.
§ 72 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird das Wort "Entscheidung" jeweils durch das Wort "Disziplinarverfügung" ersetzt.
- b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und darin werden die Worte "Das Gericht" durch die Worte "Die für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zuständige Behörde" ersetzt.
- bb)
Satz 2 wird gestrichen.
- c)
In Absatz 4 Sätze 2 und 4 wird jeweils das Wort "Klagebehörde" durch die Worte "für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde" ersetzt.
- 54.
In § 73 Satz 1 werden die Worte "Disziplinarklage erhoben" durch die Worte "Disziplinarverfügung erlassen" ersetzt und die Worte "im Urteil" gestrichen.
- 55.
In § 73a Satz 3 wird das Wort "Klagebehörde" durch die Angabe "nach § 6 Abs. 4 und 5 für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde" ersetzt.
- 56.
§ 74 wird gestrichen.
- 57.
In § 75 Nr. 3 wird die Angabe "Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "Zuständigkeit nach § 6 Abs. 4" ersetzt.
- 58.
Es wird der folgende § 76 angefügt:
"§ 76
Übergangsbestimmungen1Wurde am 1. August 2026 bereits eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben, findet das Niedersächsische Disziplinargesetz in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung Anwendung. 2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam."
Art. 5 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes
Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (Nds. GVBl. S. 32), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 94 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Richter" werden die Worte "sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" eingefügt.
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Auf die Disziplinarklage finden die Vorschriften des Vierten Teils des Niedersächsischen Disziplinargesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung mit Ausnahme des Ersten Kapitels sinngemäß Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."
- 2.
Dem § 95 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge oder die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden.
(4) Sollen andere Maßnahmen als nach den Absätzen 1 oder 3 ausgesprochen werden, so ist Disziplinarklage zu erheben."
- 3.
Dem § 98 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden."
Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes | 1 |
| Weitere Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes | 2 |
| Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes | 3 |
| Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes | 4 |
| Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes | 5 |
| Neubekanntmachung | 6 |
| Inkrafttreten | 7 |
Art. 1 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes
Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:
- 1.
Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
"§ 2a
BeschleunigungsgebotDas behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen."
- 2.
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
Anwendung bundesrechtlicher VorschriftenDie Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in den folgenden Fassungen:
- 1.
Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349);
- 2.
Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119);
- 3.
Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95);
- 4.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111);
- 5.
Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370)."
- 3.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder
- 2.
eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt wäre."
- 4.
§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:
"1In der Einleitungsmitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie oder er sich mündlich oder schriftlich äußern will. 2Für eine schriftliche Äußerung ist eine angemessene Frist zu setzen; in der Regel ist eine Frist von höchstens einem Monat angemessen."
- b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- c)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
- 5.
In § 25 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "von Minderjährigen" durch die Worte "einer minderjährigen Person oder einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der die Schule besucht, an der die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist," ersetzt.
- 6.
Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt:
"§ 28a
Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und ist zu erwarten, dass deswegen eine Disziplinarmaßnahme nach den §§ 9 bis 13 in Betracht kommt, so kann die Disziplinarbehörde beim Disziplinargericht beantragen, anzuordnen, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Beamtin oder den Beamten in Augenschein nimmt und dokumentiert, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Beamtin oder der Beamte aufweist; Merkmale, die offensichtlich nicht auf ein Dienstvergehen hinweisen, sind nicht zu dokumentieren. 2§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 4Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation an die Disziplinarbehörde. 5§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 NBG gilt entsprechend."
- 7.
Dem § 30 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, so kann die Disziplinarbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Beamtin oder dem Beamten vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt. 2Die Disziplinarbehörde darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten für das Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 3Die Disziplinarbehörde unterrichtet die Beamtin oder den Beamten dem Grunde nach über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 4§ 32h des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt."
- 8.
Dem § 34 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Klagebehörde kann die Verfassungsschutzbehörde nach Anhängigkeit einer Disziplinarklage in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 um Auskunft ersuchen."
- 9.
Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:
"§ 50a
Fristverlängerung bei Auskunftsersuchen nach § 34 Abs. 3Hat das Verwaltungsgericht eine Frist nach § 50 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, betreffen die geltend gemachten oder nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigenden wesentlichen Mängel die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesehen wird, und beabsichtigt die Klagebehörde ein Ersuchen um Auskunft nach § 34 Abs. 3 zu stellen, um die Mängel zu beheben, so ist die Frist auf Antrag der Klagebehörde insgesamt angemessen zu verlängern."
- 10.
In § 68 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)" durch die Angabe "Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049)" ersetzt.
Art. 3 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 2 werden die Worte "wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht" durch die Worte "wenn
- 1.
voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird,
- 2.
durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht oder
- 3.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird"
ersetzt.
- b)
In Satz 4 wird die Angabe "§ 38 Abs. 4" durch die Angabe "§ 38 Abs. 8" ersetzt.
- 2.
§ 42 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "nachamtliche Verfassungstreuepflicht" angefügt.
- b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestandes durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen."
- 3.
§ 50 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 als Dienstvergehen."
- 4.
§ 77 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift werden die Worte "und öffentlichen Ehrenämter" angefügt.
- b)
Im Wortlaut der Regelung werden nach den Worten "übernommen worden sind" ein Semikolon und die Worte "endet das Beamtenverhältnis nach § 23 Nr. 3 BeamtStG, so sind, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die öffentlichen Ehrenämter, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind, unverzüglich zu beenden" eingefügt.
- 5.
Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt:
"§ 95a
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde(1) Liegen der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu einer Beamtin oder einem Beamten vor, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt, so hat sie diese Erkenntnisse nach Maßgabe des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) zur Prüfung, ob dienstrechtliche Maßnahmen gegen die Beamtin oder den Beamten einzuleiten sind, an die zuständige Dienstbehörde zu übermitteln.
(2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind zunächst gesondert von der Personalakte aufzubewahren und als vertraulich zu kennzeichnen. 2Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren und die Weiterverarbeitung zu dokumentieren. 3§ 32h NVerfSchG bleibt unberührt.
(3) 1Wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und werden die Daten auch nicht zur Personalakte genommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 2Im Fall einer Löschung nach Satz 1 ist die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte dem Grunde nach über die Datenverarbeitung zu informieren."
Art. 4 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
In § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), wird die Angabe "95" durch die Angabe "95a" ersetzt.
Art. 6 DiszRÄndG - Neubekanntmachung
Das Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung wird ermächtigt, das Niedersächsische Disziplinargesetz in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Art. 7 DiszRÄndG - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und 3 Nr. 1 Buchst. b sowie Artikel 5 am 1. August 2026 in Kraft.
Hannover, den 27. Mai 2026
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Olaf Lies
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.