Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften
- Amtliche Abkürzung:
- DiszRÄndG
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2026
Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes | 1 |
| Weitere Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes | 2 |
| Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes | 3 |
| Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes | 4 |
| Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes | 5 |
| Neubekanntmachung | 6 |
| Inkrafttreten | 7 |
Nach Artikel 7 Absatz 1 tritt dieses Gesetz am 3. Juni 2026 in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 2 und 3 Nr. 1 Buchst. b sowie Artikel 5 nach Artikel 7 Absatz 2 am 1. August 2026 in Kraft.
Art. 1 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes
Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:
- 1.
Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
"§ 2a
BeschleunigungsgebotDas behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen."
- 2.
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
Anwendung bundesrechtlicher VorschriftenDie Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in den folgenden Fassungen:
- 1.
Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349);
- 2.
Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119);
- 3.
Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95);
- 4.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111);
- 5.
Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370)."
- 3.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder
- 2.
eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt wäre."
- 4.
§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:
"1In der Einleitungsmitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie oder er sich mündlich oder schriftlich äußern will. 2Für eine schriftliche Äußerung ist eine angemessene Frist zu setzen; in der Regel ist eine Frist von höchstens einem Monat angemessen."
- b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- c)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
- 5.
In § 25 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "von Minderjährigen" durch die Worte "einer minderjährigen Person oder einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der die Schule besucht, an der die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist," ersetzt.
- 6.
Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt:
"§ 28a
Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und ist zu erwarten, dass deswegen eine Disziplinarmaßnahme nach den §§ 9 bis 13 in Betracht kommt, so kann die Disziplinarbehörde beim Disziplinargericht beantragen, anzuordnen, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Beamtin oder den Beamten in Augenschein nimmt und dokumentiert, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Beamtin oder der Beamte aufweist; Merkmale, die offensichtlich nicht auf ein Dienstvergehen hinweisen, sind nicht zu dokumentieren. 2§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 4Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation an die Disziplinarbehörde. 5§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 NBG gilt entsprechend."
- 7.
Dem § 30 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, so kann die Disziplinarbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Beamtin oder dem Beamten vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt. 2Die Disziplinarbehörde darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten für das Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 3Die Disziplinarbehörde unterrichtet die Beamtin oder den Beamten dem Grunde nach über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 4§ 32h des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt."
- 8.
Dem § 34 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Klagebehörde kann die Verfassungsschutzbehörde nach Anhängigkeit einer Disziplinarklage in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 um Auskunft ersuchen."
- 9.
Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:
"§ 50a
Fristverlängerung bei Auskunftsersuchen nach § 34 Abs. 3Hat das Verwaltungsgericht eine Frist nach § 50 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, betreffen die geltend gemachten oder nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigenden wesentlichen Mängel die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesehen wird, und beabsichtigt die Klagebehörde ein Ersuchen um Auskunft nach § 34 Abs. 3 zu stellen, um die Mängel zu beheben, so ist die Frist auf Antrag der Klagebehörde insgesamt angemessen zu verlängern."
- 10.
In § 68 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)" durch die Angabe "Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049)" ersetzt.
Art. 3 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (1)
Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 2 werden die Worte "wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht" durch die Worte "wenn
- 1.
voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird,
- 2.
durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht oder
- 3.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird"
ersetzt.
- b)
In Satz 4 wird die Angabe "§ 38 Abs. 4" durch die Angabe "§ 38 Abs. 8" ersetzt.
- 2.
§ 42 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "nachamtliche Verfassungstreuepflicht" angefügt.
- b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestandes durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen."
- 3.
§ 50 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 als Dienstvergehen."
- 4.
§ 77 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift werden die Worte "und öffentlichen Ehrenämter" angefügt.
- b)
Im Wortlaut der Regelung werden nach den Worten "übernommen worden sind" ein Semikolon und die Worte "endet das Beamtenverhältnis nach § 23 Nr. 3 BeamtStG, so sind, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die öffentlichen Ehrenämter, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind, unverzüglich zu beenden" eingefügt.
- 5.
Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt:
"§ 95a
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde(1) Liegen der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu einer Beamtin oder einem Beamten vor, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt, so hat sie diese Erkenntnisse nach Maßgabe des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) zur Prüfung, ob dienstrechtliche Maßnahmen gegen die Beamtin oder den Beamten einzuleiten sind, an die zuständige Dienstbehörde zu übermitteln.
(2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind zunächst gesondert von der Personalakte aufzubewahren und als vertraulich zu kennzeichnen. 2Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren und die Weiterverarbeitung zu dokumentieren. 3§ 32h NVerfSchG bleibt unberührt.
(3) 1Wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und werden die Daten auch nicht zur Personalakte genommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 2Im Fall einer Löschung nach Satz 1 ist die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte dem Grunde nach über die Datenverarbeitung zu informieren."
Nach Artikel 7 Absatz 1 tritt dieses Gesetz am 3. Juni 2026 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 3 Nr. 1 Buchst. b nach Artikel 7 Absatz 2 am 1. August 2026 in Kraft.
Art. 4 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
In § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), wird die Angabe "95" durch die Angabe "95a" ersetzt.
Art. 6 DiszRÄndG - Neubekanntmachung
Das Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung wird ermächtigt, das Niedersächsische Disziplinargesetz in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Art. 7 DiszRÄndG - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und 3 Nr. 1 Buchst. b sowie Artikel 5 am 1. August 2026 in Kraft.
Hannover, den 27. Mai 2026
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Olaf Lies
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.