Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen
- Amtliche Abkürzung:
- DfVerpfliG
- Ausfertigungsdatum:
- 27.05.1981
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes;hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen
Gem. RdErl. d. MJ, MW, ML u. d. übr. Min. v. 6.5.1981 - 4001-205.12 -
Vom 6. Mai 1981 (Nds. MBl. S. 471)(1)
- VORIS 33100 00 00 00 008 -
Auf Grund der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) bestimmen wir:
(1) Red. Anm.:
Anlage 1 DfVerpfliG - N i e d e r s c h r i f tüber die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Vor dem Unterzeichneten erschien heute zur Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), der - die - öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
____________________________________
Der - Die - Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner - ihrer - Obliegenheiten verpflichtet.
Dem - Der - Erschienenen wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:
| § 133 Abs. 3 | Verwahrungsbruch, |
|---|---|
| § 201 Abs. 3 | Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, |
| § 203 Abs. 2, 4, 5 | Verletzung von Privatgeheimnissen, |
| § 204 | Verwertung fremder Geheimnisse, |
| §§ 331, 332 | Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, |
| § 353b | Verletzung des Dienstgeheimnisses. |
Der - Die - Erschienene wurde darauf hingewiesen, daß die vorgenannten Strafvorschriften bei Sachverständigentätigkeiten für Gerichte und Behörden, § 203 Abs. 2, 4 und 5 und § 204 StGB auch bei Sachverständigentätigkeiten für andere Auftraggeber, auf Grund der Verpflichtung auf ihn - sie - anzuwenden sind.
Er - Sie - erklärt, von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.
Er - Sie - unterschreibt dieses Protokoll zum Zeichen der Genehmigung nachdem es ihm - ihr - vorgelesen worden ist, und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift.
| Ort _____________________ | Datum _______________________ |
|---|---|
| ______________________________ | ______________________________ |
| (Unterschrift des Verpflichtenden) | (Unterschrift des Verpflichteten) |
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.