DfVerpfliG · Niedersachsen

Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen

Amtliche Abkürzung:
DfVerpfliG
Ausfertigungsdatum:
27.05.1981
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Durchführung des Verpflichtungsgesetzes;hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen

Gem. RdErl. d. MJ, MW, ML u. d. übr. Min. v. 6.5.1981 - 4001-205.12 -

Vom 6. Mai 1981 (Nds. MBl. S. 471)(1)

- VORIS 33100 00 00 00 008 -

Auf Grund der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) bestimmen wir:

(1) Red. Anm.:

Nds. Rpfl. S. 101

Anlage 1 DfVerpfliG - N i e d e r s c h r i f tüber die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Vor dem Unterzeichneten erschien heute zur Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), der - die - öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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Der - Die - Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner - ihrer - Obliegenheiten verpflichtet.

Dem - Der - Erschienenen wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:

§ 133 Abs. 3Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses.

Der - Die - Erschienene wurde darauf hingewiesen, daß die vorgenannten Strafvorschriften bei Sachverständigentätigkeiten für Gerichte und Behörden, § 203 Abs. 2, 4 und 5 und § 204 StGB auch bei Sachverständigentätigkeiten für andere Auftraggeber, auf Grund der Verpflichtung auf ihn - sie - anzuwenden sind.

Er - Sie - erklärt, von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.

Er - Sie - unterschreibt dieses Protokoll zum Zeichen der Genehmigung nachdem es ihm - ihr - vorgelesen worden ist, und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift.



Ort _____________________Datum _______________________
____________________________________________________________
(Unterschrift des Verpflichtenden)(Unterschrift des Verpflichteten)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.