DfKgfEGZV · Niedersachsen

Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes; hier: Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Lande Niedersachsen, Zahlungsverfahren

Amtliche Abkürzung:
DfKgfEGZV
Ausfertigungsdatum:
28.07.1982
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes;hier: Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Lande Niedersachsen, Zahlungsverfahren

RdErl. d. MB v. 2.6.1982 - 21-43 430-4 -

Vom 2. Juni 1982 (Nds. MBl. S. 771)

- GültL 72/137 -

- VORIS 85000 00 00 00 014 -

Nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Lande Niedersachsen vom 13.4.1954 (Nds. GVBl. Sb. I S. 751) sind mit Wirkung vom 1.5.1954 die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden für die Durchführung der Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG) i.d.F. vom 2.9.1971 (BGBl. I S. 1545), zuletzt geändert durch Art. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes vom 17.3.1980 (BGBl. I S. 322).

Da gemäß § 57 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1273), geändert durch Art. 38 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21.12.1974 (BGBl. I S. 3656), Zahlungen für den Bund von den Bundeskassen wahrgenommen werden, ist eine Umstellung der bisherigen Zahlungspraxis erforderlich. Um eine ordnungsgemäße und reibungslose Umstellung zu gewährleisten, gebe ich nachstehende Hinweise, die ich von den für die Durchführung der Aufgaben nach dem KgfEG zuständigen Behörden für die Abwicklung der Kassenaufgaben und Zahlungsvorgänge zu beachten bitte.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.