BRL-LVwBeschl · Niedersachsen

Dienstliche Beurteilung von Beschäftigten in der niedersächsischen Landesverwaltung

Amtliche Abkürzung:
BRL-LVwBeschl
Ausfertigungsdatum:
29.07.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage BRL

LVwBeschl - Allgemeine Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beschäftigten in der niedersächsischen Landesverwaltung

1. Geltungsbereich1.1 Diese Richtlinien gelten für die Beschäftigten der niedersächsischen Landesverwaltung. Beschäftigte i. S. dieser Richtlinien sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.1.2 Diese Richtlinien gelten nicht für in Ausbildung befindliche Beschäftigte.1.3 Als Dienststellen i. S. dieser Richtlinien gelten alle Behörden, Verwaltungsstellen, die Gerichte und sonstige Einrichtungen der Landesverwaltung.1.4 Für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung, des Landesrechnungshofes und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten die Richtlinien nur dann, wenn der Präsident oder die Präsidentin des Landtages, des Landesrechnungshofes und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Richtlinien für anwendbar erklären.2. Inhalt der Dienstlichen BeurteilungDie im unmittelbaren Landesdienst Beschäftigten werden regelmäßig dienstlich beurteilt. Sie sind zudem dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Auf die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten einschließlich der Regelungen zu den Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht finden die jeweils geltenden Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten des jeweiligen Geschäftsbereichs mit folgenden Maßgaben entsprechend Anwendung:a)Beurteilungsgegenstand und -maßstabDie dienstliche Beurteilung ist aufgrund der Erkenntnisse über die von der oder dem zu beurteilenden Beschäftigten auf dem konkret innegehabten Arbeitsplatz gezeigten Leistungen sowie über die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung zu erstellen. Maßstab für die Bewertung der Leistungen und die Einschätzung der Eignung und der Befähigung ist die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung mittlerer Art und Güte entsprechend ihrer oder seiner Entgeltgruppe bzw. entsprechend der Gruppe der Beschäftigten denen ein vergleichbares außertarifliches Entgelt gewährt wird.b)Ausnahmen von der RegelbeurteilungVon der Regelbeurteilung ausgenommen sind außerdem die Beschäftigtendie in der Entgeltgruppe 8 oder niedriger eingruppiert sind, soweit die oberste Dienstbehörde diesen Personenkreis nicht ganz oder teilweise in die Regelbeurteilung einbezieht,die vor dem 01.04.2009 in den Entgeltgruppen 12 oder 13 eingruppiert worden sind,in den Entgeltgruppen oder Funktionen, die von der obersten Dienstbehörde - auch für Teile des Geschäftsbereichs oder für den gesamten Geschäftsbereich - bestimmt werden,die ein außertarifliches Entgelt entsprechend einem Amt erhalten, das der Besoldungsordnung B zugeordnet ist.c)Übertragung dienstrechtlicher FormulierungSoweit im Übrigen in beurteilungsrechtlichen Vorschriften Formulierungen verwendet werden, die nur für Beamtinnen und Beamte gelten, sind diese bei der dienstlichen Beurteilung von Beschäftigten entsprechend anzuwenden.3. Vordrucke für die dienstliche Beurteilung und für einen BeurteilungsbeitragDie im Anhang veröffentlichten Vordrucke (Anhang 1 und 2) können verwendet werden. Für die dienstliche Beurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung des jeweiligen Arbeitsplatzes zu erstellen. 4. ArbeitszeugnisDas Recht der Beschäftigten auf Erteilung eines Zeugnisses bleibt unberührt.5. SchlussbestimmungenDiese Richtlinien treten am 17.12.2024 in Kraft. Erster Regelbeurteilungsstichtag ist der 01.10.2024; diese Richtlinien finden für Regelbeurteilungen ab diesem Stichtag Anwendung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.