BauGO · Niedersachsen

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)

Ausfertigungsdatum:
01.10.2025
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (1)

(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) Bezugsjahr 2021 = 100Nr.GebäudeartenRohbauwert in Euro/m31.Wohngebäude1552.Wochenendhäuser1373.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen2104.Schulen1985.Kindertageseinrichtungen1786.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten1787.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten2088.Krankenhäuser2319.Versammlungsstätten17810.Hallenbäder19211.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden 11.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 5511.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m34811.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 3712.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden 12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen11812.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss21113.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen13014.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind15415.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind18416.Tiefgaragen21317.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind 17.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 17.1.1Bauart schwer 1)6717.1.2sonstige Bauart5517.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m317.2.1Bauart schwer 1)5817.2.2sonstige Bauart4817.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17.3.1Bauart schwer 1)4817.3.2sonstige Bauart3718.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 14019.Stallgebäude 2)19.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 19.1.1Bauart schwer 1)6519.1.2sonstige Bauart4619.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m319.2.1Bauart schwer 1)5319.2.2sonstige Bauart4219.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 19.3.1Bauart schwer 1)4219.3.2sonstige Bauart3420.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2)3421.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2)2422.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen12523.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude5624.Gewächshäuser24.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 4224.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 24Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.1)Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.2)Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.(1) Red. Anm.:Zur Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2025 siehe RdErl. d. MW v. 29. 7. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 377)

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung -

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Vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3 - VORIS 20220 01 47 00 000 -)Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 57)Auf Grunddes § 3 Abs. 1 und 4 Satz 2 sowie des § 11 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 263), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, des § 4 Abs. 2 NVwKostG im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Sozialministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur und dem Umweltministerium sowie des § 66 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.