B-Statistik · Niedersachsen

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Verfahrenserhebung für Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht

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Anlage 2

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines Für jedes Betreuungsverfahren sind die folgenden Merkmale zu erfassen:1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis E und G,2.beim Eingang der Sache außerdem die Angaben zu Abschnitt H, soweit bekannt, andernfalls unverzüglich nach Bekannt werden,3.die Angaben zu den übrigen Abschnitten jeweils unverzüglich nach Bekannt werden. Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis E sowie G und H müssen bei Abschluss eines Verfahrens die Angaben zu den Abschnitten J und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt F "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall. Die Unterteilung der Daten in den Abschnitten J, K, O, P und R erfordert bei der Erfassung eine Unterscheidung zwischen Eil- und Hauptsacheverfahren. Mit der Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung ist die Sache durch Auswahl in Abschnitt J einer der beiden Verfahrensarten zuzuordnen. In den Fällen der Maßnahmen nach § 1867 BGB, in denen eine Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers noch aussteht, sind die Angaben in der linken Spalte zu erfassen. Eintragungen in der rechten Spalte des Abschnitts J schließen spätere Eintragungen in der linken Spalte der Abschnitte J, K, O, P und R aus. Wird also die Betreuung ohne vorherige Anordnung einer Eilbetreuung eingerichtet, bleibt die linke Spalte leer. Wird dagegen ein Verfahren mit Beendigung einer Eilbetreuung erledigt, bleibt die rechte Spalte leer. Die Zuordnung der Merkmale zu der jeweiligen Spalte hängt allein vom Status der Betreuung und nicht vom Charakter einer etwaigen zu erfassenden Maßnahme des Betreuungsgerichts ab. Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten C, D, N, O, P, Q, QA und S sind die einzusetzenden Zahlen mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. Reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen. In Abschnitt D ist zur Kennzeichnung der Abteilung auch das Erfassen von Buchstaben zulässig. Das Datum in den Abschnitten E, J, R, S und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ), das Datum in Abschnitt H nur mit vier Stellen für das Jahr (JJJJ). Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. In den mit Zahlen unterteilten Abschnitten ist nur eine Angabe möglich. Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei Einleitung des Verfahrens auf Anregung verschiedener Beteiligter, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten sind gegebenenfalls mehrere Auswahlmöglichkeiten zu erfassen. Bei Übernahme einer Betreuung von einem anderen Gericht sind die Angaben der Abschnitte H und K zu übernehmen.II. Zu den einzelnen Abschnitten und PositionenZu A:Schlüsselzahl des GerichtsDie Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 5.Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 4). Die in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallenden Verfahren zur Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1815 Absatz 3 BGB sind einer bestehenden Erhebungseinheit nach Festlegung der Gerichtsverwaltung zuzuordnen. Zu C:Laufende Nummer der VerfahrenserhebungDie laufende Nummer wird vom Fachverfahren in Abstimmung mit der auswertenden Stelle vergeben. Zu D:GeschäftsnummerDie Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 14 bis 16 wie folgt zu erfassen:1.in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,2.zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "XVII",3.in den folgenden drei Feldern die jeweilige Buchstabenbezeichnung, soweit verwendet,4.in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,5.in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, soweit verwendet.Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:Zu E:Tag des Eingangs der Sache Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Anregung bei Gericht eingegangen oder aufgenommen worden ist. Auch ein Genehmigungsantrag, der die Einrichtung einer Betreuung nach sich zieht, ist als Anregung in diesem Sinne zu erfassen. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Betreuungsgerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Betreuung mit dem einzigen Aufgabenbereich "Kontrolle eines Bevollmächtigten" andere Aufgabenbereiche hinzutreten und sich hierdurch eine Änderung in der Erhebungseinheit ergibt. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.Zu F:Abgabe innerhalb des Gerichts1. Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Betreuungsgerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erfassten Abschnitte N, O, P, Q und S entweder in der abgebenden oder der neuen Erhebungseinheit statistisch erfasst werden. 2.Abschnitt F ist auch zu erfassen, wenna)ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 2),b)eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht oder an eine andere als die Betreuungsabteilung desselben Amtsgerichts ist nicht Abschnitt F zu erfassen. Stattdessen ist in den Fällen, in denen noch keine Betreuung eingerichtet ist, Position J 5 und in den übrigen Fällen Position R 4 zu erfassen.4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts F erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).Beispiel: Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 90010 und 90011 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 90001 bis 90008 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 90001 bis 90008 an die Erhebungseinheiten 90010 und 90011 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts F der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 90010 und 90011 zu erfassen. Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu G:Einleitung des Verfahrens In Abschnitt G ist nur die Stelle zu erfassen, die mit ihrer Anregung oder ihrem Hinweis die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in Gang gesetzt hat, sofern nicht eine Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht vorliegt. In diesen Fällen, gegebenenfalls auch bei Übernahme der Betreuungssache von einem Notariat, ist Position G 1 auszuwählen.Zu H:Person des BetroffenenPosition H a 3 ist bei Personen zu erfassen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe in das Geburtenregister eingetragen sind. Zu J:Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung In den Fällen des § 1869 BGB ist eine etwaige vorläufige Betreuerbestellung nicht zu erfassen. Wird die Einrichtung einer Betreuung unter Verweis auf das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht abgelehnt, ist dies in Position J 3 zu erfassen, auch wenn die Entscheidung weitere Gründe enthält. Positionen J 3 und J 4 sind erst bei Weglegen der Sache mit dem entsprechenden Datum zu erfassen. In Fällen der Abgabe an ein anderes Gericht ist, soweit noch keine Betreuung eingerichtet worden ist, Position J 5 zu erfassen. In diesen Fällen ist das Datum der Abgabeentscheidung zu erfassen. In allen übrigen Fällen der Position J 5 ist das Datum des Weglegens zu erfassen. Verstirbt der Betroffene vor Einrichtung der Betreuung, ist ebenfalls Position J 5 zu erfassen. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz sowie bei Einrichtung der Betreuung durch das Beschwerdegericht ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Bei Einrichtung einer Betreuung ist das Datum des Beschlusses zu erfassen. Die Einstellung eines Verfahrens ist wie eine Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung zu erfassen. Zu K a:Betreuer und Aufgabenkreis:die Betreuung erfolgt durch In diesem Abschnitt ist die Anzahl der aktuell für den Betreuten bestellten Betreuer zu erfassen, und zwar aufgeteilt nach den in diesem Abschnitt aufgeführten Betreuerarten. Jede zum Betreuer bestellte natürliche oder juristische Person ist einer Kategorie zuzuordnen. Personen, die zu Ergänzungs-, Verhinderungs- oder Sterilisationsbetreuern bestellt sind, sind nicht zu erfassen. In Position K a aa sind als Familienangehörige der in § 11 Absatz 1 Nummer 1 StGB genannte Personenkreis zu erfassen. Besteht neben der Betreuung bereits eine Kontrollbetreuung nach § 1815 Absatz 3 BGB für denselben Betroffenen, ist der Kontrollbetreuer in dieser Position ebenfalls zu erfassen. Zu K b:Betreuer und Aufgabenkreis:die Betreuung umfasst folgende Aufgabenbereiche Die Aufgabenbereiche K b aa bis dd sind auch dann zu erfassen, wenn die Betreuung lediglich Teilbereiche der dort genannten Aufgaben umfasst. Die im jeweiligen Beschluss genannten Begriffe sind den Aufgabenbereichen K b aa bis dd gegebenenfalls nach ihrem Sinngehalt zuzuordnen. Die Aufgabenbereiche des § 1815 Absatz 2 BGB sind hierbei wie folgt zuzuordnen: § 1815 Absatz 2 Nummer 1 BGB zu cc) Aufenthaltsbestimmung, § 1815 Absatz 2 Nummer 2 BGB zu bb) Gesundheitssorge, § 1815 Absatz 2 Nummer 3 BGB zu cc) Aufenthaltsbestimmung und § 1815 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 BGB zu ee) sonstige Aufgaben. Zu N:Sachverständigengutachten (Zahl der Aufträge) In diesem Abschnitt ist die Zahl der vom Richter oder Rechtspfleger angeordneten Gutachteraufträge im Rahmen des Betreuungsverfahrens zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob eine Betreuung eingerichtet ist. Ärztliche Zeugnisse und Aufträge, die lediglich eine Ergänzung eines erstellten Gutachtens beinhalten, sind nicht gesondert zu erfassen.Zu O:Zahl der Anordnungen eines Einwilligungsvorbehalts Zu erfassen ist nur die Entscheidung. Auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt ist zu erfassen.Zu P:Genehmigungen durch das Betreuungsgericht In Position P a sind Verfahren betreffend die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach § 1829 BGB, in Position P b Verfahren über die Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation nach § 1830 BGB zu erfassen. In Position P c sind freiheitsentziehende Unterbringungsverfahren nach § 312 Nummer 1 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 1 und 2 BGB, in Position P d Verfahren betreffend eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nummer 3 FamFG in Verbindung mit § 1832 Absatz 1 und 2 BGB, in Position P e Verbringungsverfahren nach § 312 Nummer 3 FamFG in Verbindung mit § 1832 Absatz 4 BGB und in Position P f Verfahren betreffend eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 4 BGB zu erfassen. Mehrere gleichzeitig beantragte Genehmigungen auf freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 4 BGB sind in Position P f aa nur einmal zu erfassen, unabhängig davon, ob die Anträge in einem oder in verschiedenen Dokumenten gestellt werden. Im Übrigen sind gleichzeitig gestellte Anträge auf Genehmigung der in Satz 2 genannten Unterbringungsmaßnahmen getrennt zu erfassen. Wird ein Antrag auf mehrere Arten erledigt, zum Beispiel bezüglich einer Maßnahme genehmigt und bezüglich einer weiteren Maßnahme abgelehnt, ist abweichend von Abschnitt I Satz 22 nur die in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommende Auswahlmöglichkeit zu erfassen. In Position P c dd, P d dd, P e dd und P f dd sind die Unterbringungsmaßnahmen im Rahmen von einstweiligen Maßregeln des Betreuungsgerichts zu erfassen, die auf Anregung von Dritten, zum Beispiel Kliniken, nach § 1867 BGB getroffen werden. Die gleichzeitige Anordnung mehrerer freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 4 BGB ist in Position P f dd nur einmal zu erfassen. Als Verlängerung nach § 1867 BGB sind auch die Fälle zu erfassen, in denen sich die Anordnung der Verlängerung auf eine zuvor genehmigte Unterbringungsmaßnahme bezieht. Zu erfassen ist auch die Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme (§§ 331, 332 FamFG). Die erste endgültige Unterbringungsmaßnahme nach vorangegangener vorläufiger Unterbringungsmaßnahme ist nicht neu zu erfassen. Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Absatz 2 FamFG) sind neu zu erfassen. In Position P g sind die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen von Handlungen und Erklärungen des Betreuers in der Zuständigkeit des Rechtspflegers zu erfassen, insbesondere Verfahren nach §§ 1833, 1848 bis 1854 BGB. Zu Q:Verfahrenspflegerbestellungen In diesem Abschnitt ist die Zahl der vom Richter oder Rechtspfleger vorgenommenen Verfahrenspflegerbestellungen unabhängig vom Stadium des Betreuungsverfahrens zu erfassen. Als berufsmäßige Verfahrenspfleger sind die Verfahrenspfleger zu verstehen, die die Pflegschaft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entgeltlich führen. Hierzu zählen Rechtsanwälte, sonstige Berufsverfahrenspfleger und Vereins- sowie Behördenverfahrenspfleger.Zu QA:Zahl der Rechnungslegungen In diesem Abschnitt ist die Zahl der eingereichten Rechnungslegungen einschließlich Schlussrechnungslegungen zu erfassen. Die eingereichten Vermögensübersichten nach § 1859 Absatz 1 Satz 2, § 1872 Absatz 5 sind nicht zu erfassen.Zu R:Beendigung der Betreuung durch In Abschnitt R ist bei1.Aufhebung der Betreuung das Datum des Aufhebungsbeschlusses,2.zeitlichem Auslaufen der Betreuung der sich aus dem Beschluss ergebende Beendigungszeitpunkt, ansonsten das sich aus der Sechsmonatsfrist des § 302 FamFG ergebende Ablaufdatum, 3.Tod des Betreuten das Sterbedatum,4.Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht das Datum der Abgabeentscheidung,5.einem sonstigen Beendigungsgrund das Erledigungsdatumzu erfassen. Position R 4 ist bei Abgabe an ein anderes Gericht zu erfassen, wenn eine Betreuung bereits eingerichtet worden ist. Zu S:Mittellosigkeit, gewöhnlicher Aufenthaltsort und Zahlungen aus der Staatskasse Angaben zu Position S a sind in jedem Fall zu machen. Bis zu einer Feststellung über die Mittellosigkeit ist Position S a cc zu erfassen. In Position S b ist, soweit die Mittellosigkeit des Betreuten nach § 1880 BGB in Position S a bejaht worden ist, lediglich der gewöhnliche Aufenthaltsort zu erfassen. Wechselt der Betroffene innerhalb eines Abrechnungszeitraums den Aufenthaltsort, ist Position S b aa zu erfassen, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum überwiegend in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen ist. Position S b bb ist zu erfassen, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum überwiegend nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen ist. Positionen S c und S d sind nach Maßgabe der jeweiligen Landesjustizverwaltung zu erfassen. Es sind Vergütungen nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zu erfassen. Bei den Beträgen in Postionen S c aa, S c bb und S d ist jeweils die Mehrwertsteuer mit einzustellen. In Position S c aa ist der Aufwendungsersatz für berufliche Betreuer in den Sonderfällen des § 10 Satz 2 VBVG in Verbindung mit § 1877 Absatz 3 BGB zu erfassen. In Position S c bb ist der Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuer zu erfassen, soweit diese nicht nach § 1878 BGB pauschal abrechnen. Dabei ist sicherzustellen, dass auch Zahlungen berücksichtigt werden, die nach Abschluss des Verfahrens erfolgen. Zu T:Tag des Weglegens/Tag der endgültigen AbgabeIn diesem Abschnitt ist das Datum des Weglegens nach der Aktenordnung oder der Abgabe nach § 4 FamFG zu erfassen.

Anlage 3

Besondere Erhebung sonstiger Verfahren des Betreuungsgerichts

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Anlage 4

Erläuterungen zu der Besonderen Erhebung sonstiger Verfahren des Betreuungsgerichts

Zu A:Schlüsselzahl des GerichtsDie Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 5.Zu B:Schlüsselzahl der ErhebungseinheitIn diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 4).Sonstiger Geschäftsanfall des Betreuungsgerichts Diese Abschnitte sind auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Betreuungsverfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.Zu D:Verfahren betreffend betreuungsgerichtliche Genehmigungen eines bei dem Gericht anhängigen Betreuungsverfahrensaußerhalb In Abschnitt D sind neben den Verfahren auf Antrag eines Bevollmächtigten auch die Verfahren betreffend betreuungsgerichtliche Genehmigung vor einem anderen als dem für die Betreuung originär zuständigen Gericht zu erfassen. Bevollmächtigte in diesem Sinne sind Personen, die tätig werden aufgrund einer Vollmacht des Betroffenen, für den die Einwilligung oder Unterbringung erfolgt (§ 1829 Absatz 5, § 1831 Absatz 5 BGB). In Position D a sind Verfahren betreffend die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach § 1829 BGB zu erfassen. In Position D b sind freiheitsentziehende Unterbringungsverfahren nach § 312 Nummer 1 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 1, 2 und 5 BGB, in Position D c Verfahren betreffend eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nummer 3 FamFG in Verbindung mit § 1832 Absatz 1, 2 und 5 BGB, in Position D d Verbringungsverfahren nach § 312 Nummer 3 FamFG in Verbindung mit § 1832 Absatz 4 und 5 BGB und in Position D e Verfahren betreffend eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831Absatz 4, 5 BGB zu erfassen. Mehrere gleichzeitig beantragte Genehmigungen auf freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 4, 5 BGB sind in Position D e aa nur einmal zu erfassen, unabhängig davon, ob die Anträge in einem oder in verschiedenen Dokumenten gestellt werden. Im Übrigen sind gleichzeitig gestellte Anträge auf Genehmigung der in Satz 4 genannten Unterbringungsmaßnahmen getrennt zu erfassen. Wird ein Antrag auf mehrere Arten erledigt, zum Beispiel bezüglich einer Maßnahme genehmigt und bezüglich einer weiteren Maßnahme abgelehnt, ist nur die in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommende Auswahlmöglichkeit zu erfassen. In Position D b dd, D c dd, D d dd und D e dd sind die Unterbringungsmaßnahmen im Rahmen von einstweiligen Maßregeln des Betreuungsgerichts zu erfassen, die auf Anregung von Dritten, zum Beispiel Kliniken, nach § 1867 BGB getroffen werden. Die gleichzeitige Anordnung mehrerer freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 4, 5 BGB ist in Position D e dd nur einmal zu erfassen. Als Verlängerung nach § 1867 BGB sind auch die Fälle zu erfassen, in denen sich die Anordnung der Verlängerung auf eine zuvor genehmigte Unterbringungsmaßnahme bezieht. Zu erfassen ist auch die Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme (§§ 331, 332 FamFG). Die erste endgültige Unterbringungsmaßnahme nach vorangegangener vorläufiger Unterbringungsmaßnahme ist nicht neu zu erfassen. Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Absatz 2 FamFG) sind neu zu erfassen. Zu E:Verfahren nach § 312 Nummer 4 FamFG(Unterbringungsmaßnahmen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker) In Position E a sind Anträge, Anordnungen und Ablehnungen in Verfahren wegen einer freiheitsentziehenden Unterbringung, in Position E b Anträge, Anordnungen und Ablehnungen in Verfahren wegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme und in Position E c Anträge, Anordnungen und Ablehnungen in Verfahren wegen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker zu erfassen. Mehrere gleichzeitig beantragte Anordnungen von freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 4, 2. Alternative FamFG sind in Position E b aa nur einmal zu erfassen, unabhängig davon, ob die Anträge in einem oder in verschiedenen Dokumenten gestellt werden. Im Übrigen sind gleichzeitig gestellte Anträge auf Anordnung der in Satz 1 genannten Unterbringungsmaßnahmen getrennt zu erfassen. Wird ein Antrag auf mehrere Arten erledigt, zum Beispiel bezüglich einer Maßnahme angeordnet und bezüglich einer weiteren Maßnahme abgelehnt, ist nur die in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommende Auswahlmöglichkeit zu erfassen. Die gleichzeitige Anordnung mehrerer freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 312 Nummer 4, 2. Alternative FamFG ist in Position E b bb nur einmal zu erfassen. Die erste endgültige Unterbringungsmaßnahme nach vorangegangener vorläufiger Unterbringungsmaßnahme ist nicht neu zu erfassen. Anträge, Anordnungen und Ablehnungen in Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Absatz 2 FamFG) sind neu zu erfassen. Zu F:Pflegschaftssachen des Betreuungsgerichts (§ 340 Nummer 1 FamFG) In Abschnitt F sind die Pflegschaften des Betreuungsgerichts nach § 340 Nummer 1 FamFG zu erfassen. In Position F c sind alle Pflegschaften nach § 340 Nummer 1 FamFG zu erfassen, die im Erhebungszeitraum einschließlich aller Nebengeschäfte erledigt worden sind. Ein Verfahren ist erledigt, wenn nach Beendigung der Pflegschaft (§§ 1806, 1812, 1886, 1887 BGB) die Schlussrechnung oder der Verzicht auf die Schlussrechnung nach Vorlage beim Rechtspfleger bei der Geschäftsstelle eingeht. In Position F d sind alle Pflegschaften nach § 340 Nummer 1 FamFG zu erfassen, die am Schluss des Erhebungszeitraums noch nicht erledigt sind. Der Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraums hat dem Endbestand des Vorerhebungszeitraums zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Erhebungszeitraums mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraums zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.Zu G:Andere betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Verfahren nach § 340 Nummer 2 und 3 FamFG)In diesem Abschnitt sind die Eingänge in anderen betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten nach § 340 Nummer 2 und 3 FamFG ohne Pflegschaftsverfahren nach § 340 Nummer 1 FamFG zu erfassen.

Anlage 5

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

NiedersachsenEs erhalten folgende SchlüsselzahlenDie Amtsgerichte1.im LG-Bezirk Braunschweiga)Bad Gandersheim1101b)Braunschweig1103c)Goslar1104d)Helmstedt1105e)Salzgitter1108f)Seesen1111g)Wolfenbüttel1115h)Clausthal-Zellerfeld1116i)Wolfsburg11172.im LG-Bezirk Göttingena)Duderstadt1202b)Einbeck1203c)Göttingen1204d)Hann. Münden1205e)Herzberg am Harz1206f)Northeim1208g)Osterode am Harz12093.im LG-Bezirk Bückeburga)Bückeburg2101b)Rinteln2104c)Stadthagen21064.im LG-Bezirk Hannovera)Burgwedel2303b)Hameln2304c)Hannover2305d)Neustadt/Rbge.2306e)Springe2307f)Wennigsen (Deister)23085.im LG-Bezirk Hildesheima)Alfeld (Leine)2401b)Burgdorf2403c)Elze2404d)Gifhorn2407e)Hildesheim2408f)Holzminden2409g)Lehrte2410h)Peine24116.im LG-Bezirk Lüneburga)Celle2503b)Dannenberg (Elbe)2504c)Lüneburg2507d)Soltau2509e)Uelzen2510f)Winsen (Luhe)25117.im LG-Bezirk Stadea)Bremervörde2601b)Buxtehude2602c)Cuxhaven2603d)Geestland2608e)Otterndorf2611f)Stade2612g)Tostedt2613h)Zeven26148.im LG-Bezirk Verdena)Achim2701b)Diepholz2705c)Nienburg (Weser)2708d)Osterholz-Scharmbeck2709e)Rotenburg (Wümme)2710f)Stolzenau2711g)Sulingen2712h)Syke2713i)Verden (Aller)2715k)Walsrode27169.im LG-Bezirk Auricha)Aurich3101b)Emden3102c)Leer (Ostfriesland)3104d)Norden3105e)Wittmund310710.im LG-Bezirk Oldenburga)Brake (Unterweser)3201b)Cloppenburg3202c)Delmenhorst3204d)Jever3207e)Nordenham3209f)Oldenburg (Oldenburg)3210g)Varel3211h)Vechta3212i)Westerstede3213j)Wildeshausen3214k)Wilhelmshaven321511.im LG-Bezirk Osnabrücka)Bersenbrück3302b)Bad Iburg3307c)Lingen (Ems)3308d)Meppen3310e)Nordhorn3312f)Osnabrück3313g)Papenburg3314

§ 1

Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren des Betreuungsgerichts erhoben.(2) 1Die Verfahrenserhebung nach Anlage 1 erstreckt sich auf sämtliche Betreuungsverfahren eines Gerichts einschließlich der vorläufigen. 2Dies gilt auch für die Betreuungsverfahren, in denen das Gericht nach § 272 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung prüft. (3) Der sonstige Geschäftsanfall ist nach Anlage 3 zusammenzustellen (Besondere Erhebung).(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2

Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 5 ersichtlichen Schlüsselzahlen.(2) Erhebungseinheiten sind die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben).(3) 1Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 2Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 3Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 4Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. (4) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 90001 bis 99999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

§ 3

Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 4), erforderlich ist.(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4

Erfassung der Verfahren

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben und nach der Aktenordnung nicht registriert werden. (2) 1Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn es von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird. 2Irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) zu behandeln.

§ 5

Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Betreuungsgerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine Abgabe innerhalb des Gerichts unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Betreuungssachen eingerichtet ist.(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6

Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) 1Ein Betreuungsverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald 1.es insgesamt mit allen Nebengeschäften erledigt und das Weglegen nach der Aktenordnung,2.die endgültige Abgabe an ein anderes Gericht oder3.eine Betreuung wegen Vorlage einer Vorsorgevollmacht nichtangeordnet worden ist. 2Der Abschluss ist unverzüglich durchzuführen. (2) 1Mindestens einmal jährlich sind die länger als zehn Jahre anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits erledigt sind. 2Ergibt eine automationsunterstützte Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Fortdauer, zum Beispiel wegen des Fehlens aktueller Wiedervorlagefristen, ist die Akte zu überprüfen.

§ 7

Besondere Erhebung

(1) 1Die Abschnitte D bis H der Anlage 3 sind nach Maßgabe der Anlage 4 zusammenzustellen. 2Besondere Erhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten. (2) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Besondere Erhebung notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8

Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Die Justizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsstandards auf.

§ 9

Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Betreuungsrichter erhalten eine Zusammenstellung der Daten. (2) Über die Auswertung nach § 8 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung.

§ 10

Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 2016 durchgeführt. 2Diese Fassung der B-Statistik gilt ab 1. Januar 2026.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.