AVBeantwG · Niedersachsen

Gesetz über die Beantwortung von Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Amtliche Abkürzung:
AVBeantwG
Ausfertigungsdatum:
01.01.2022
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Beantwortung von Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 891)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen1
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe4
Inkrafttreten5

Art. 1 AVBeantwG - Änderung des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen

Nach § 11 des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 306), wird der folgende § 11a eingefügt:

"§ 11a
Datenübermittlung

(1) 1Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  2. 2.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. 2Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2) 1Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. 2Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben."

Art. 2 AVBeantwG - Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Dem § 32 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird der folgende Absatz 9 angefügt:

"(9) 1Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  2. 2.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. 2Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. 4Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben."

Art. 3 AVBeantwG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

Nach § 14 des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215), wird der folgende § 14a eingefügt:

"§ 14a
Datenübermittlung

(1) 1Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  2. 2.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds des Steuerberaterversorgungswerks, so übermittelt das Steuerberaterversorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. 2Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2) 1Das Steuerberaterversorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. 2Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben."

Art. 4 AVBeantwG - Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 85a des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 360), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

    "(5) 1Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

    1. 1.

      die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

    2. 2.

      den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

    eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. 2Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. 4Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben."

  2. 2.

    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Art. 5 AVBeantwG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Hannover, den 16. Dezember 2021

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele Andretta

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.