ArbG-Statistik · Niedersachsen

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

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Anlage 2

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,2.nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen. Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und R sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Klage Position Q 7 und Anerkenntnis im Übrigen Position Q 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position Q 3. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen O 1 a und O 2 nur Position O 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. In dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt G und in Position O 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und Sonstiges zum Gegenstand hat. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position O 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist oder Position P 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern oder Beklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.II. Zu den einzelnen Abschnitten und PositionenZu B:Schlüsselzahl des GerichtsDie Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12. Zu C:Schlüsselzahl der ErhebungseinheitDie Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D:laufende Nummer des Datensatzes Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.Zu E:GeschäftsnummerVon der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.Zu F:Tag des Eingangs der Sache Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist grundsätzlich der Tag des Eingangs des Widerspruchs oder des Einspruchs zu erfassen. Hat bei Eingang des Widerspruchs noch kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegen, ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu erfassen. Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch1.Versäumnisurteil,2.Arrest oder einstweilige Verfügung,3.Prozesskostenhilfebeschluss,4.Ruhen,5.Aussetzung,6.Unterbrechung oder7.Nichtbetriebund Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu G:Gegenstand des Verfahrens In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (G a bis G d) zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies gilt auch für ein Rügeverfahren und ein Abhilfeverfahren nach § 78a ArbGG. Die Verfahrensgegenstände einer Widerklage sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für die Klage erfasst worden sind. Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt. Zu G a:Gegenstand des Verfahrens - Bestandsstreitigkeiten Unter den Verfahrensgegenstand "Bestandsstreitigkeiten" fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). In Position G a ist nur die Unterposition zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 11). Zu G b:Gegenstand des Verfahrens - ZahlungsklagenUnter den Verfahrensgegenstand "Zahlungsklagen" fallen Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht Position G c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.Zu G c:Gegenstand des Verfahrens - Tarifliche Eingruppierung Unter den Verfahrensgegenstand "Tarifliche Eingruppierung" fallen sowohl tarifliche Feststellungsklagen als auch Zahlungsklagen auf Grund einer tariflichen Eingruppierung. Bei Vorliegen einer kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich "Tarifliche Eingruppierung" zu erfassen. Zu G d:Gegenstand des Verfahrens - SonstigesUnter den Verfahrensgegenstand "Sonstiges" fallen zum Beispiel Verfahren betreffend1.Urlaubserteilung,2.Zeugniserteilung und -berichtigung,3.Arbeitspapiere,4.Beschäftigungsowie Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO.Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts1. Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.2.Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenna)ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4), b)sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, oder abgetrennt werden,c)eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3.Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q 8 zu erfassen.4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). Beispiel: Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10009 bis 10011 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10015 zu erfassen. Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu L:Art des Verfahrens Position L 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen. Eine Klage in Zwangsvollstreckungssachen nach dem Buch 8 der ZPO ist ebenfalls in Position L 1 zu erfassen. In Position L 3 sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen (§ 946 ZPO in Verbindung mit § 62 Absatz 2 ArbGG). Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position L 4 zu erfassen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.Zu M:Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen DienstesEin Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, der Bund oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel TVöD, TV-L, Anwendung finden.Zu N:Die Klage oder der Antrag ist eingereicht worden durch In diesem Abschnitt ist zu erfassen, wer die Klage oder den Antrag eingereicht hat. Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen. Eine Drittschuldnerklage ist in Position N 1 zu erfassen.Zu O:Vertretung Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position O 1 a auf Klägerseite, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. Zu P:Prozesskostenhilfe In diesem Abschnitt ist auch ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen. Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 12). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. Die nachträgliche Änderung (§ 11a Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 11a Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleiben unberücksichtigt. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt. Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt P wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen. Zu Q:Das Verfahren ist erledigt worden durch Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Beklagten und später durch Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Anerkenntnisurteil. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das streitige Urteil, bleiben unberücksichtigt. Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Beklagten und Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 12 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das streitige Urteil in Position Q 1. Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position Q 8) auszuwählen. Zu Q 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund von § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht. Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position Q 3).Zu Q 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position auszuwählen. Zu Q 3:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnis-, Anerkenntnis-, VerzichtsurteilEin Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.Zu Q 4:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922 und 936 ZPO. In dieser Position ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen, ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist. Zu Q 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben. Zu Q 7:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage oder des Antrags Bei Rücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Diese Position ist auch auszuwählen, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage durch Beschluss ausgesprochen worden sind. Zu R:Tag der Erledigung der Sache Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel Verweisungsbeschluss, Verbindungsbeschluss, oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil, einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt R außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Bei einem Vergleich nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (Erläuterungen zu Position Q 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich. Zu S:Verweisung vor den Güterichter In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 54 Absatz 6 ArbGG nicht stattgefunden, ist Position S 2 auszuwählen. Zu S 1.1:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.Zu S 1.2:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.Zu S 1.3:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.Zu S 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefundenDiese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG verwiesen worden sind.

Anlage 3

Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

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Anlage 4

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt J genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis G,2.nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis N und O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen. Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, L und N sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten F und N ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme des Antrags Position M 5 und Beschluss im Übrigen Position M 1, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.II. Zu den einzelnen Abschnitten und PositionenZu B:Schlüsselzahl des GerichtsDie Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12. Zu C:Schlüsselzahl der ErhebungseinheitDie Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D:laufende Nummer des DatensatzesDie laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.Zu E:GeschäftsnummerVon der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.Zu F:Tag des Eingangs der Sache Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung (Erläuterungen zu Position M Satz 4) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu H:Abgabe innerhalb des Gerichts1. Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.2.Abschnitt H ist auch zu erfassen, wenna)ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4), b)eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3.Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position M 6 zu erfassen.4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Erfassen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). Beispiel: Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10009 bis 10011 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10015 zu erfassen. Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu J:Art des Verfahrens Position J 1 ist auch bei dem Wiederaufnahmeantrag auszuwählen. Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position J 3 zu erfassen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.Zu K:Der Antrag ist eingereicht worden durchIn diesem Abschnitt ist zu erfassen, wer den Antrag eingereicht hat.Zu L:Anzahl der Beteiligten Zu erfassen ist die Anzahl der Beteiligten. Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.Zu M:Das Verfahren ist erledigt worden durch Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 12 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss in Position M 1. Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position M 6) auszuwählen. Zu M 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch BeschlussZu erfassen sind Beschlüsse nach § 84 ArbGG. Zu M 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche nach § 83a ArbGG einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.Zu M 3:Das Verfahren ist erledigt worden durch EinstellungZu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 83a Absatz 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 83a Absatz 3 ArbGG). Zu M 4:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 85 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922 und 936 ZPO. In dieser Position ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen, ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist. Zu M 5:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des AntragsDiese Position ist auch auszuwählen, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.Zu N:Tag der Erledigung der Sache Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt N außer Betracht. Zu O:Verweisung vor den Güterichter In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 54 Absatz 6 ArbGG nicht stattgefunden, ist Position O 2 auszuwählen. Zu O 1.1:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, den Antrag zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.Zu O 1.2:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, den Antrag teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.Zu O 1.3:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.Zu O 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefundenDiese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG verwiesen worden sind.

Anlage 5

Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

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Anlage 6

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt M genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,2.nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R, T und U erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Die Eingabe für den Abschnitt S richtet sich nach dem Einzelfall. Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen. Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, K, L und T sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten F und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Berufung Position R 7 und Anerkenntnis im Übrigen Position R 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position R 3. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen Q 1.2 und Q 2 nur Position Q 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Rechtsmittelführer bewilligt und einem anderen Rechtsmittelführer abgelehnt worden ist. In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, O und P sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und Sonstiges zum Gegenstand hat. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel Position Q 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.II. Zu den einzelnen Abschnitten und PositionenZu B:Schlüsselzahl des GerichtsDie Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12. Zu C:Schlüsselzahl der ErhebungseinheitDie Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D:laufende Nummer des Datensatzes Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.Zu E:GeschäftsnummerVon der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die letzten beiden Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.Zu F:Tag des Eingangs der Sache Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch 1.Versäumnisurteil,2.Arrest oder einstweilige Verfügung,3.Prozesskostenhilfebeschluss,4.Ruhen,5.Aussetzung,6.Unterbrechung oder7.Nichtbetriebund Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu G:Gegenstand des Verfahrens In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (G a bis G d) zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies gilt auch für ein Rügeverfahren und ein Abhilfeverfahren nach § 78a ArbGG. Die Verfahrensgegenstände eines weiteren, gegen die gleiche Entscheidung eingereichten Rechtsmittels sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für das zuerst eingereichte Rechtsmittel erfasst worden sind. Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt. Zu G a:Gegenstand des Verfahrens - Bestandsstreitigkeiten Unter den Verfahrensgegenstand "Bestandsstreitigkeiten" fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. In Position G a ist nur die Unterposition zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 12). Zu G b:Gegenstand des Verfahrens - ZahlungsklagenUnter den Verfahrensgegenstand "Zahlungsklagen" fallen Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht Position G c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.Zu G c:Gegenstand des Verfahrens - Tarifliche Eingruppierung Unter den Verfahrensgegenstand "Tarifliche Eingruppierung" fallen sowohl tarifliche Feststellungsklagen als auch Zahlungsklagen auf Grund einer tariflichen Eingruppierung. Bei Vorliegen einer kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich "Tarifliche Eingruppierung" zu erfassen. Zu G d:Gegenstand des Verfahrens - SonstigesUnter den Verfahrensgegenstand "Sonstiges" fallen zum Beispiel Verfahren betreffend1.Urlaubserteilung,2.Zeugniserteilung und -berichtigung,3.Arbeitspapiere,4.Beschäftigungsowie Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO.Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts1. Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.2.Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenna)ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4), b)sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, oder abgetrennt werden,c)eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3.Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R 8 zu erfassen.4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). Beispiel: Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 60002 bis 60004 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 60002 bis 60004 an die Erhebungseinheit 60005 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 60005 zu erfassen. Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K:Schlüsselzahl des Gerichts der 1. InstanzDie Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 12. Zu L:Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz Als Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Ist ein Mahnverfahren in der 1. Instanz vorausgegangen, ist der Tag zu erfassen, an dem die Kammer mit der Streitsache erstmals befasst war. Bei einem Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung (Position M 3) ist der Tag des Eingangs beim Landesarbeitsgericht zu erfassen.Zu M:Art des Verfahrens Eine Berufung gegen ein Urteil in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO ist in Position M 2 zu erfassen. In Position M 4 sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen (§ 946 ZPO in Verbindung mit § 62 Absatz 2 ArbGG). Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position M 5 zu erfassen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.Zu N:Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen DienstesEin Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, der Bund oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel TVöD, TV-L, Anwendung finden.Zu O:Rechtsmittelführer/-gegner Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Eine Anschlussberufung ist nicht einzubeziehen. Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position zu erfassen. Maßgeblich sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz.Zu P:Vertretung Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. Zu Q:Prozesskostenhilfe In diesem Abschnitt ist auch ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen. Bei mehreren Rechtsmittelführern und Rechtsmittelgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 13). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. Die nachträgliche Änderung (§ 11a Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 11a Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleiben unberücksichtigt. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt. Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt Q wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen. Zu R:Das Verfahren ist erledigt worden durch Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Berufungsbeklagten und später durch Anerkenntnisurteil gegen den anderen Berufungsbeklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Anerkenntnisurteil. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das streitige Urteil, bleiben unberücksichtigt. Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Berufungsbeklagten und Anerkenntnisurteil gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 13 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das streitige Urteil in Position R 1. Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position R 8) auszuwählen. Zu R 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund von § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht. Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position R 3). Die Angabe dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben im Abschnitt S.Zu R 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position auszuwählen. Zu R 3:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnis-, Anerkenntnis-, VerzichtsurteilEin Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.Zu R 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben. Zu S:Revision Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position R 1) erledigt worden, sind Angaben in Abschnitt S zu erfassen. Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen R 2 bis R 7) bleibt dieser Abschnitt leer.Zu T:Tag der Erledigung der Sache Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Berufungsverfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil, einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt T außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Bei einem Vergleich nach § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (Erläuterungen zu Position R 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich. Zu U:Verweisung vor den Güterichter In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 54 Absatz 6 ArbGG nicht stattgefunden, ist Position U 2 auszuwählen. Zu U 1.1:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.Zu U 1.2:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.Zu U 1.3:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.Zu U 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefundenDiese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG verwiesen worden sind.

Anlage 7

Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

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Anlage 8

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis G,2.nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis O, Q und R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Die Eingabe für den Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall. Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen. Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, J, K, N und Q sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten F und Q ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Beschwerde Position O 4 und Beschluss im Übrigen Position O 1, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position O 1.II. Zu den einzelnen Abschnitten und PositionenZu B:Schlüsselzahl des GerichtsDie Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12. Zu C:Schlüsselzahl der ErhebungseinheitDie Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D:laufende Nummer des Datensatzes Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.Zu E:GeschäftsnummerVon der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die letzten beiden Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.Zu F:Tag des Eingangs der Sache Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Beschwerde oder der Antrag beim Beschwerdegericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung oder Prozesskostenhilfebeschluss erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu H:Abgabe innerhalb des Gerichts1. Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.2.Abschnitt H ist auch zu erfassen, wenna)ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4), b)eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3.Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 5 zu erfassen.4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Erfassen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). Beispiel: Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 60002 bis 60004 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 60002 bis 60004 an die Erhebungseinheit 60005 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 60005 zu erfassen. Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu J:Schlüsselzahl des Gerichts der 1. InstanzDie Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 12. Zu K:Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz Als Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung (Position L 3) ist der Tag des Eingangs beim Landesarbeitsgericht zu erfassen.Zu L:Art des Verfahrens Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position L 4 zu erfassen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.Zu M:Die Beschwerde ist eingelegt worden durchIn diesem Abschnitt ist zu erfassen, wer die Beschwerde eingelegt hat.Zu N:Anzahl der Beteiligten Zu erfassen ist die Anzahl der Beteiligten. Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.Zu O:Das Verfahren ist erledigt worden durch Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 13 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss in Position O 1. Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position O 5) auszuwählen. Zu O 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch BeschlussZu erfassen sind Beschlüsse nach § 91 ArbGG. Zu O 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche nach § 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 1 ArbGG einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.Zu O 3:Das Verfahren ist erledigt worden durch EinstellungZu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 3 ArbGG). Zu O 4:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der BeschwerdeDiese Position ist auch auszuwählen, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.Zu P:Rechtsbeschwerde Ist das Verfahren durch Beschluss nach § 91 ArbGG (Position O 1) erledigt worden, sind Angaben in Abschnitt P zu erfassen. Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen O 2 bis O 5) bleibt dieser Abschnitt leer. Zu Q:Tag der Erledigung der Sache Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt Q außer Betracht. Zu R:Verweisung vor den Güterichter In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 54 Absatz 6 ArbGG nicht stattgefunden, ist Position R 2 auszuwählen. Zu R 1.1:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, den Antrag zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.Zu R 1.2:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, den Antrag teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.Zu R 1.3:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.Zu R 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefundenDiese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG verwiesen worden sind.

Anlage 9

Monatserhebung über Verfahren vor dem Arbeitsgericht

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Anlage 10

Monatserhebung über Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht

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Anlage 11

Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 9 und 10)

I. AllgemeinesMonatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.II. Zu den einzelnen Abschnitten und PositionenZu B:Schlüsselzahl des GerichtsDie Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12. Zu C:Schlüsselzahl der ErhebungseinheitDie Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu E:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu F:Sonstiger Geschäftsanfall Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Wird ein in Abschnitt F zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 und 6 entsprechend. Ein Entschädigungsverfahren, das beendet gewesen ist, weil mit Ablauf von sechs Monaten nach der Aufforderungsverfügung die Zahlungsanzeige für den Prozesskostenhilfevorschuss nicht eingegangen ist, ist bei Fortsetzung nach Ablauf dieser Frist neu zu erfassen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird. Als Kostensachen zu erfassen sind ausschließlich1.Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 Gerichtskostengesetz [GKG]), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird, 2.Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Rechtspflegergesetz [RPflG]), 3.Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 RPflG), 4.Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts aus der Landeskasse. Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind. Als Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.Zu Anlage 9 Position F f:sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen VerfahrensIn dieser Position sind auch selbstständige Vollstreckungsanträge zu erfassen.Zu Anlage 10 Position F II b:sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen VerfahrensIn diese Position fallen zum Beispiel1.Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 6a ArbGG in Verbindung mit § 21b Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), 2.Entscheidungen bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 159 GVG, 3.gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 36 ZPO, 4.Ablehnungen von Gerichtspersonen bei Beschlussunfähigkeit des Arbeitsgerichts nach § 49 Absatz 2 ArbGG, 5.Amtsentbindungen von ehrenamtlichen Richtern nach § 21 Absatz 5, § 37 Absatz 2 ArbGG, 6.Amtsenthebungen von ehrenamtlichen Richtern nach den §§ 27, 37 Absatz 2 ArbGG, 7.Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter nach § 28 ArbGG.

Anlage 12

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:Baden-WürttembergLandesarbeitsgericht Baden-Württemberg6000Arbeitsgericht Freiburg im Breisgau6100Arbeitsgericht Heilbronn6200Arbeitsgericht Karlsruhe6300Arbeitsgericht Mannheim6500Arbeitsgericht Pforzheim6600Arbeitsgericht Reutlingen6700Arbeitsgericht Stuttgart6800Arbeitsgericht Ulm6900Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen6450BayernLandesarbeitsgericht München7000Arbeitsgericht Augsburg7100Arbeitsgericht Kempten (Allgäu)7200Arbeitsgericht München7300Arbeitsgericht Passau7400Arbeitsgericht Regensburg7500Arbeitsgericht Rosenheim7600Landesarbeitsgericht Nürnberg8000Arbeitsgericht Bamberg8100Arbeitsgericht Bayreuth8200Arbeitsgericht Nürnberg8300Arbeitsgericht Weiden i. d. OPf.8400Arbeitsgericht Würzburg8500BerlinLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg3000Arbeitsgericht Berlin3100BrandenburgArbeitsgericht Brandenburg an der Havel3200Arbeitsgericht Cottbus3300Arbeitsgericht Frankfurt (oder)3500Arbeitsgericht Neuruppin3600BremenLandesarbeitsgericht Bremen7000Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven7100HamburgLandesarbeitsgericht Hamburg5000Arbeitsgericht Hamburg5100HessenHessisches Landesarbeitsgericht4000Arbeitsgericht Darmstadt4110Arbeitsgericht Offenbach am Main4120Arbeitsgericht Frankfurt am Main4200Arbeitsgericht Fulda4310Arbeitsgericht Gießen4400Arbeitsgericht Kassel4600Arbeitsgericht Wiesbaden4900Mecklenburg-VorpommernLandesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern4000Arbeitsgericht Rostock4200Arbeitsgericht Schwerin4300Arbeitsgericht Stralsund4400NiedersachsenLandesarbeitsgericht Niedersachsen7000Arbeitsgericht Braunschweig7010Arbeitsgericht Celle7020Arbeitsgericht Emden7030Arbeitsgericht Göttingen7040Arbeitsgericht Hameln7050Arbeitsgericht Hannover7060Arbeitsgericht Hildesheim7070Arbeitsgericht Lingen (Ems)7080Arbeitsgericht Lüneburg7090Arbeitsgericht Nienburg (Weser)7100Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg)7110Arbeitsgericht Osnabrück7120Arbeitsgericht Stade7130Arbeitsgericht Verden (Aller)7140Arbeitsgericht Wilhelmshaven7150Nordrhein-WestfalenLandesarbeitsgericht Düsseldorf6000Arbeitsgericht Düsseldorf6100Arbeitsgericht Duisburg6200Arbeitsgericht Essen6300Arbeitsgericht Krefeld6400Arbeitsgericht Mönchengladbach6500Arbeitsgericht Oberhausen6600Arbeitsgericht Solingen6700Arbeitsgericht Wesel6800Arbeitsgericht Wuppertal6900Landesarbeitsgericht Hamm7000Arbeitsgericht Arnsberg7110Arbeitsgericht Bielefeld7120Arbeitsgericht Bocholt7130Arbeitsgericht Bochum7140Arbeitsgericht Detmold7150Arbeitsgericht Dortmund7160Arbeitsgericht Gelsenkirchen7170Arbeitsgericht Hagen7180Arbeitsgericht Hamm7190Arbeitsgericht Herford7200Arbeitsgericht Herne7210Arbeitsgericht Iserlohn7220Arbeitsgericht Minden7230Arbeitsgericht Münster7240Arbeitsgericht Paderborn7250Arbeitsgericht Rheine7260Arbeitsgericht Sieden7270Landesarbeitsgericht Köln8000Arbeitsgericht Aachen8100Arbeitsgericht Bonn8200Arbeitsgericht Köln8300Arbeitsgericht Siegburg8400Rheinland-PfalzLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz8000Arbeitsgericht Kaiserslautern8100Arbeitsgericht Koblenz8200Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein8300Arbeitsgericht Mainz8400Arbeitsgericht Trier8500SaarlandLandesarbeitsgericht Saarland7000Arbeitsgericht Saarland7100SachsenSächsisches Landesarbeitsgericht3000Arbeitsgericht Bautzen3100Arbeitsgericht Chemnitz3200Arbeitsgericht Dresden3300Arbeitsgericht Leipzig3400Arbeitsgericht Zwickau3500Sachsen-AnhaltLandesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt4000Arbeitsgericht Dessau-Roßlau4100Arbeitsgericht Halle4300Arbeitsgericht Magdeburg4400Arbeitsgericht Stendal4600Schleswig-HolsteinLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein3000Arbeitsgericht Elmshorn3100Arbeitsgericht Flensburg3200Arbeitsgericht Kiel3300Arbeitsgericht Lübeck3400Arbeitsgericht Neumünster3500ThüringenThüringer Landesarbeitsgericht9000Arbeitsgericht Erfurt9200Arbeitsgericht Gera9300Arbeitsgericht Nordhausen9500Arbeitsgericht Suhl9600

§ 1

Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erhoben.(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3, 5 und 7 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). (3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 zusammenzustellen (Monatserhebung). (4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2

Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen. (2) 1Erhebungseinheiten sind 1.bei dem Arbeitsgericht,2.bei dem Landesarbeitsgerichtjeweils die Kammern.2Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden. (3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet 1.bei dem Arbeitsgericht1für die allgemeinen Kammern,21 für die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes, 3für die sonstigen Fachkammern,4für die auswärtigen Kammern,2.bei dem Landesarbeitsgericht6für die allgemeinen Kammern,72 für die Fachkammern. 3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Den Kammern eines Gerichts, die regelmäßig an bestimmten Tagen Sitzungen an einem anderen Ort als dem Gerichtssitz abhalten (auswärtige Gerichtstage), können von der Gerichtsverwaltung mehrere Schlüsselzahlen zugeteilt werden. 6Satz 5 gilt auch, wenn Länder gemeinsame Gerichte oder gemeinsame Kammern oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben." (4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.1gilt nur für die Länder Berlin und Hessen2In Berlin und Hessen ist die Zahl für die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes zu verwenden.

§ 3

Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist. (3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4

Erfassung der Verfahren

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht. (2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn 1.es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,2.es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,3.es durcha)Versäumnisurteil,b)Arrest,c)einstweilige Verfügung,d)Beschluss über die Prozesskostenhilfe,e)Ruhen,f)Aussetzung,g)Unterbrechung oderh)Nichtbetrieb, mit Ausnahme der Fälle des § 54 Absatz 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird, 4.durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 78a ArbGG begehrt wird, 5.es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302, 145 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird, 6.es durch Vergleich erledigt worden ist und durch Anfechtung dieses Vergleichs fortgesetzt wird, 7.es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 79 ArbGG wiederaufgenommen wird, 8.in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde.(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn 1.ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,2.ein Antrag, eine Klage, eine Beschwerde oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der sofortigen Beschwerde eingeht,3.ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,4.das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftverfahrens anordnet,5.eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),6.ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme der Klage (§ 54 Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 64 Absatz 6, § 87 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 Satz 2 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist, 7.ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 887, 888, 890 ZPO, 8.über einen nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein nicht selbstständiges Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln 1.irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,2.Änderungen der Gegenstände des Verfahrens.(5) 1Die Gegenstände des Verfahrens nach Anlage 1 Abschnitt G und Anlage 5 Abschnitt G sind auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung oder Ergänzung der Gegenstände des Verfahrens ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5

Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten. (2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6

Abschluss der Verfahren

(1) 1Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien oder die Beteiligten zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind. (2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll, zum Beispiel über die Verkündung eines Anerkenntnisurteils oder streitigen Urteils, der Vergleich, der ablehnende Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt: 1.bei einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist,a)mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 59 Satz 1 ArbGG), b)wenn das Versäumnisurteil nicht zugestellt werden kann, mit Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch,wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,2.bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist,3.bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, der oder das eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,a)mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt oder ein neues Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingereicht wird oder gegen den ablehnenden Beschluss sofortige Beschwerde eingereicht worden ist,b)mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,c)erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,4.bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,5.bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 54 Absatz 5 ArbGG, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 148, 149 ZPO, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist, 6.bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO, oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist, 7.bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses nach § 91a Absatz 1 ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien, 8.bei einem nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder einem nicht selbstständigen Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn hierüber nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist,9.bei einem dem Antrag auf vorläufige Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen. (4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen. (5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7

Monatserhebung

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5 und 7 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 9 und 10 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz für die nach den Anlagen 1 und 5 erfassten Verfahren nach Verfahrensgegenständen aufzuteilen. (2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen. (3) 1Außerdem sind die in Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 11 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen. (4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8

Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9

Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10

Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten. (2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11

Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 2007 durchgeführt. 2Diese Fassung der ArbG-Statistik gilt ab 1. Januar 2025.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.