---
title: "APVO-Justiz-JVVD — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/apvo-justiz-jvvd"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6da6fc24-e084-37b2-89b0-b0ec6fcbfb39"
updated: "2026-05-13T16:17:53+00:00"
---

# APVO-Justiz-JVVD — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 11.11.2025


### § 4 — Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Eine förderliche Berufsausbildung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NLVO ist eine Berufsausbildung in einem nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 4 Abs. 1 oder § 104 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

---

— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6da6fc24-e084-37b2-89b0-b0ec6fcbfb39
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
