APVO-Justiz-JVVD · Niedersachsen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)

Ausfertigungsdatum:
11.11.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 4

Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Eine förderliche Berufsausbildung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NLVO ist eine Berufsausbildung in einem nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 4 Abs. 1 oder § 104 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.