APVO-BAkad · Niedersachsen

Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)

Ausfertigungsdatum:
01.11.1998
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Rahmenvorschriften für das Studium an Berufsakademien und für deren Prüfungsordnungen.

§ 2

Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die mindestens dreijährige Ausbildung gliedert sich in jedem Halbjahr jeweils in einen Ausbildungsabschnitt im Betrieb und in einen mindestens zehnwöchigen Studienabschnitt an der Berufsakademie. Eine Anrechnung von Studienzeiten bleibt unberührt.(2) Bei Ausbildungen, die im Zusammenwirken mit Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien durchgeführt werden, kann an die Stelle des zusammenhängenden zehnwöchigen Studienabschnitts an der Berufsakademie eine Mehrzahl kürzerer Studienabschnitte treten, die in ihrer Summe mindestens zehn Wochen pro Halbjahr erreichen müssen. Diese Blöcke können auch einzelne Tage oder Teile von Tagen umfassen.(3) Das Studium gliedert sich in der Regel in ein vier Halbjahre umfassendes Grundstudium und ein zwei Halbjahre umfassendes Vertiefungsstudium. Die im Studium mindestens vorzusehenden Fächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 6.

§ 3

Ziel der Abschlußprüfung

Durch die Abschlußprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden in einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten Ausbildung Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen erworben haben, die erforderlich sind, um fachliche Zusammenhänge zu überblicken und praktische Probleme auf wissenschaftlicher Grundlage zu lösen.

§ 4

Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die übrigen durch diese Verordnung und die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben hat die Prüfungsordnung die Bildung eines Prüfungsausschusses unter Vorsitz der Studienleiterin oder des Studienleiters vorzusehen.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein.(3) Der Prüfungsausschuß kann seine Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

§ 5

Prüfende; Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Zu Prüfenden dürfen nur Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit an der jeweiligen Berufsakademie ausüben und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 2 und 3 Nds. BAkadG erfüllen. (2) An der Abschlußprüfung müssen mindestens zwei Angehörige der Professorengruppe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes als Prüfende mitwirken. Die Mitwirkung muß sich insgesamt auf mindestens zwei Prüfungsleistungen erstrecken.

§ 6

Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung wird vom Prüfungsausschuß schriftlich zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Verordnung und der Prüfungsordnung die studienbegleitend zu erbringenden Leistungen erbracht hat und für den der Prüfungsausschuß anerkennt, daß die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erfolgreich abgeschlossen ist.(2) Die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der praktischen Ausbildung setzt voraus, daß die Studierenden 1. während jeder der ersten fünf Halbjahre der Ausbildung einen Praxisbericht angefertigt haben, mit dem nachgewiesen wird, daß die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis angewendet werden können,2. nach Abschluß des Grundstudiums die nach dem Berufsbildungsgesetz vorgesehene Prüfung bestanden haben.

§ 7

Gliederung und Inhalt der Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Prüfungsteile: 1. die schriftliche Abschlußarbeit,2. eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jedem Prüfungsfach und3. die mündliche Prüfung.(2) Die Prüfungsordnungen regeln unter Berücksichtigung der Anlagen 1 bis 61. die Prüfungsfächer als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer, letztere entsprechend den im Vertiefungsstudium gewählten Fächern,2. abschließend die Prüfungsanforderungen in den jeweiligen Fächern,3. die Bearbeitungsfristen für die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2; die Frist für die Abschlußarbeit muß mindestens acht Wochen betragen.(3) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß 1. Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise studienbegleitend erbracht werden können,2. die Prüfung sich über die in den Anlagen 1 bis 6 bestimmten Prüfungsfächer hinaus auf ein weiteres Prüfungsfach erstrecken kann, 3. eine mündliche Prüfung ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Prüfling dies beantragt oder nach Entscheidung des Prüfungsausschusses im Einzelfall in einem Prüfungsfach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung von der durchschnittlichen Gesamtleistung aus dem Studium nicht wesentlich abweicht,4. in der mündlichen Prüfung auch ein Vortrag zu halten ist.(4) Dem Prüfling werden die Namen der jeweiligen Prüfenden und der Beisitzenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 8

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:1=sehr gut=eine besonders hervorragende Leistung,2=gut=eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,3=befriedigend=eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,4=ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht,5=nicht ausreichend=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.(2) Jede Prüfungsleistung wird von mindestens zwei Prüfenden bewertet; der Prüfungsausschuß kann Ausnahmen vorsehen, wenn nicht genügend Prüfende zur Verfügung stehen. Mündliche Prüfungen können auch von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgenommen und bewertet werden.

§ 9

Einzelnoten; Gesamtnote

(1) Für jedes Prüfungsfach wird eine Einzelnote aus dem rechnerischen Mittel der Noten der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung gebildet.(2) In die Gesamtnote der Abschlußprüfung gehen ein, 1. die Note der Abschlußarbeit mit 20 vom Hundert,2. das rechnerische Mittel der Einzelnoten für alle Prüfungsfächer mit 80 vom Hundert; alle Prüfungsfächer einschließlich des Prüfungsfaches gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 haben gleiches Gewicht. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Einzelnote der Abschlußarbeit oder in einem der Prüfungsfächer schlechter als "ausreichend" ist. Wird die jeweilige Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, so muß die Leistung von beiden mit mindestens "ausreichend" benotet worden sein.(4) Die Prüflinge werden nach Ablegung jedes Prüfungsteils über das erzielte Teilergebnis unterrichtet.

§ 10

Wiederholung von Prüfungsleistungen

Mit "nicht ausreichend" bewertete Prüfungsleistungen können mindestens einmal wiederholt werden. Die Prüfungsordnungen können eine zweite Wiederholung für den Fall zulassen, daß die übrigen Prüfungsergebnisse ein Bestehen erwarten lassen.

§ 11

Zeugnisse; Abschlußbezeichnungen

(1) Bei bestandener Abschlußprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem auch die Ergebnisse der in den Anlagen 1 bis 5 vorgeschriebenen studienbegleitenden Leistungskontrollen auszuweisen sind. (2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde über die Berufsbezeichnung ausgehändigt, die nach § 5 Nds. BAkadG geführt werden darf. (3) Das Nichtbestehen der Abschlußprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

§ 12

Anrechnung

Sind an einer Hochschule, einer anderen staatlich anerkannten Berufsakademie oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung Studienzeiten absolviert, studienbegleitende Leistungsnachweise erworben und Prüfungsleistungen erbracht worden, so sind sie nach Maßgabe der Gleichwertigkeit ganz oder teilweise anzurechnen. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 13

Prüfungsordnungen

Die Prüfungsordnungen haben auch Regelungen zu treffen über 1. Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung während der Prüfung, Täuschung und sonstige Ordnungsverstöße und deren Folgen,2. die Einsichtnahme in Prüfungsakten,3. die jeweils mit der Abschlußprüfung erreichte Berufsbezeichnung,4. die Notenbildung in dem Fall, daß sich die Prüfenden bei mindestens ausreichender Bewertung einer Prüfungsleistung nicht auf eine gemeinsame Note einigen können.

§ 14

Einwendungen

Ablehnende Entscheidungen nach diesen Prüfungsvorschriften sind schriftlich zu begründen. Über Einwendungen von Prüflingen gegen Prüfungsentscheidungen entscheidet der Prüfungsausschuß. § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 15

Übergangsvorschrift

(1) Für die Prüfung derjenigen Studierenden, die ihre Ausbildung an der Berufsakademie bereits vor dem 1. Januar 1995 begonnen haben, gelten die bisherigen Prüfungsbestimmungen der Berufsakademie. Mit ihrem Einverständnis können diese Studierenden nach dieser Verordnung und der hiernach erlassenen Prüfungsordnung geprüft werden. Soweit der Berufsakademie bisher die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen war, findet die Prüfung nicht mehr unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulbehörde statt.(2) Liegt am 1. Januar 1996 eine nach § 4 Abs. 2 Nds. BAkadG auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigte Prüfungsordnung nicht vor, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend für die Studierenden, die ihre Ausbildung an der Berufsakademie im Jahre 1995 begonnen haben.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.Hannover, den 25. September 1995Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und KulturS c h u c h a r d tMinisterin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.