Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Dienst im Verfassungsschutz in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerfSch)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.2026
Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den Dienst im Verfassungsschutz.(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben für den Dienst im Verfassungsschutz in der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für den Dienst im Verfassungsschutz kann zugelassen werden,1.wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium im Diplomstudiengang "Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes, Fachrichtung Verfassungsschutz" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung berechtigt und 2.bei wem die für eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten und zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Sicherheitsüberprüfung festgestellt wird, dass ein Sicherheitsrisiko nicht besteht. (2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst trifft die Ausbildungsbehörde.
Dienstbezeichnung
Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Regierungsinspektoranwärterin" oder "Regierungsinspektoranwärter".
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2In der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist ein Studium im Diplomstudiengang "Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes, Fachrichtung Verfassungsschutz", an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung abzuschließen. (2) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte mit Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2Die Studienabschnitte verteilen sich auf die Semester wie folgt: 1.Semester 1: Fachstudienzeit Grundstudium,2.Semester 2: berufspraktische Studienzeit I im Bundesamt für Verfassungsschutz,3.Semester 3: Fachstudienzeit Hauptstudium I,4.Semester 4: berufspraktische Studienzeit II im Bundesamt für Verfassungsschutz,5.Semester 5: berufspraktische Studienzeit II in der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde und6.Semester 6: Fachstudienzeit Hauptstudium II.(3) 1Das Studium im Übrigen, die abzulegenden Prüfungen und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht im Studium nach Absatz 1 Satz 2 erbracht wurden, richten sich nach den §§ 8 bis 10 und den Teilen 3 bis 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67). 2Die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter teilen der Ausbildungsbehörde die Ergebnisse von Prüfungen nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes unverzüglich nach deren Bekanntgabe mit und legen ihr Nachweise über die abgelegten Prüfungen vor. (4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über eine Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Regierungsinspektoranwärterin oder des Regierungsinspektoranwärters im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und im Benehmen mit der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde.(2) Ausbildungsstellen sind1.für die theoretische Ausbildung die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl und das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin sowie2.für die praktische Ausbildung die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde, die Akademie für Verfassungsschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz und im Einzelfall der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst.
Zuweisung, Übertragung der Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten
(1) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter für die Dauer des Vorbereitungsdienstes dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu. 2Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist befugt, die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter den Ausbildungsstellen nach § 5 Abs. 2 zuzuweisen. 3§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt in der Zeit der Zuweisung entsprechend. (2) Die Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten der Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz werden1.während der Fachstudien auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und2.während der berufspraktischen Studienzeiten, die beim Bundesamt für Verfassungsschutz absolviert werden, auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutzübertragen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes).
Vorzeitige Beendigung der Ausbildung, Laufbahnbefähigung
(1) Die Ausbildung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Aufhebung der Zulassung für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt wird. (2) 1Wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 2Die Befähigung nach Satz 1 eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt. 3Mit dem Erwerb der Befähigung nach Satz 1 wird auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 4Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.
Überlassung der Sicherheitsakten
Die Sicherheitsakten der Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter werden mit Beginn der Ausbildung dem Bundesamt für Verfassungsschutz für die Dauer der Ausbildung überlassen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Hannover, den 25. März 2026Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und DigitalisierungBehrensMinisterin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.