Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.2025
Errichtung, Zweck, Sitz
(1) 1Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wird die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (im Folgenden: "NIA") als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. 2Träger der NIA ist das Land. (2) 1Die NIA soll im Wege des Mietbestellbaus dazu beitragen, den Bedarf des Landes an Gebäuden, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu decken. 2Dabei soll der für das jeweilige Gebäude entstehende Finanzbedarf durch die Ausweisung einer entsprechenden Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan des Landes einmalig vorab vollständig, vergleichbar, transparent sowie perioden- und verursachergerecht abgebildet werden. 3Zugleich soll die bedarfsgerechte und auskömmliche Finanzausstattung für die Bauunterhaltung der Gebäude insbesondere durch die Begründung von Rechtsverpflichtungen des Landes, die gegenüber der NIA zu erfüllen sind, langfristig gewährleistet werden. 4Damit soll insgesamt wirtschaftliches und sparsames Handeln in der Landesverwaltung gefördert werden. (3) Die NIA hat ihren Sitz in Hannover.
Trägerkapital
1Das Trägerkapital der NIA beträgt 10 Millionen Euro. 2Es ist vom Land unwiderruflich durch Bareinlage zur Verfügung zu stellen.
Anstaltslast und Haftung des Landes
(1) Das Land trägt die Anstaltslast.(2) 1Das Land haftet für die Verbindlichkeiten der NIA als Gewährträger unbeschränkt. 2Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der NIA nicht zu erlangen ist. (3) Das Land haftet abweichend von Absatz 2 Satz 2 unmittelbar für die von der NIA aufgenommenen Darlehen und ausgegebenen Schuldverschreibungen.
Aufgaben
Aufgabe der NIA ist1.die Errichtung großer Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,2.die Sanierung und energetische Ertüchtigung von Bestandsgebäuden mit einem vergleichbaren Investitionsvolumen in ausgewählten Fällen sowie3.die Verwaltung und die bauliche Unterhaltung der von ihr errichteten, sanierten oder ertüchtigten Gebäudefür alle Behörden und Einrichtungen des Landes, die nicht selbst die Bauherrenverantwortung tragen.
Durchführung der Aufgaben
(1) 1Die NIA führt ihre Aufgaben nach § 4 auf Grundlage von Infrastrukturvereinbarungen mit dem Land durch. 2In der jeweiligen Infrastrukturvereinbarung sind bezogen auf die betreffenden Gebäude insbesondere zu regeln 1.die Beauftragung der NIA mit der Durchführung einer in § 4 Nr. 1 oder 2 genannten Baumaßnahme durch das Land sowie 2.die Pflicht zum Abschluss eines Mietvertrags zwischen der NIA und dem Land nach Maßgabe der Sätze 3 und 4.3Die zu vereinbarende Laufzeit des Mietvertrags beträgt 33 Jahre; ist die betriebsübliche Nutzungsdauer kürzer, so kann eine entsprechende kürzere Laufzeit vereinbart werden. 4Die zu vereinbarende Miete ist der Höhe nach so zu bemessen, dass sie über die Laufzeit des Mietvertrags die Kosten der NIA für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 einschließlich der Kosten für die Finanzierung nach § 6 und den an das Land zu zahlenden Erbbauzins deckt. 5Der Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 setzt voraus, dass das Land in seinem Haushaltsplan eine Verpflichtungsermächtigung ausgewiesen hat, in der alle zum Zeitpunkt der Ausweisung absehbaren Rechtsverpflichtungen des Landes aus der Infrastrukturvereinbarung und dem abzuschließenden Mietvertrag nach Satz 2 Nr. 2, die zu Ausgaben des Landes führen, abgebildet sind. 6Für die Zeit nach Ablauf der Laufzeit des Mietvertrags nach Satz 3 kann ein weiterer Mietvertrag geschlossen werden, aufgrund dessen dem Land weiterhin der Gebrauch des Gebäudes gegen Zahlung einer die Kosten deckenden Miete gewährt wird. (2) 1Die NIA führt ihre Aufgaben grundsätzlich auf Grundstücken aus, die ihr vom Land durch Bestellung eines Erbbaurechts zur Verfügung gestellt werden. 2Bei der Erbbaurechtsbestellung ist zu vereinbaren, dass die NIA dem Land 1.für aufstehende Baulichkeiten keine Entschädigung zu leisten, aber2.mit Beginn der Mietzahlungspflicht aufgrund des Mietvertrags einen Erbbauzins zu zahlenhat.(3) 1Für die Erledigung der Bauaufgaben und die notwendigen Maßnahmen zur Bauunterhaltung bedient sich die NIA des SBN im Wege der Organleihe. 2Einzelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln. (4) Im Übrigen sind die Behörden und Einrichtungen des Landes verpflichtet, der NIA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
Finanzierung
(1) Die NIA ist ermächtigt, Darlehen aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben, soweit dies erforderlich ist, um ihre Investitionsausgaben zu decken, und die Summe der sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten der NIA die Summe der in Verpflichtungsermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 5 abgebildeten Verpflichtungen des Landes zur Zahlung einer die Kosten der NIA deckenden Miete nicht übersteigt. (2) 1Die Kontokorrentkonten der NIA werden in ein automatisches Verstärkungs- und Abführungsverfahren mit der Niedersächsischen Landeshauptkasse (Kontenclearing) einbezogen. 2Das Kontenclearing ist gegenseitig verzinslich auszugestalten. 3Anstelle einer Verzinsung wird das Land für die der NIA zur Bauzeitfinanzierung gewährten Darlehen zu Beginn der Mietzahlungspflicht aufgrund des Mietvertrags mit 5 Prozent der bis dahin von der NIA gezahlten Investitionskosten entschädigt. 4Einzelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
Grundsätze der Geschäftsführung
(1) 1Der Geschäftsbetrieb der NIA ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. 2Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. (2) Der Anteil der Miete, der der Rückerwirtschaftung der Investitionskosten dient, ist zur Rückführung von Darlehen und Schuldverschreibungen nach § 6 Abs. 1 zu verwenden. (3) Die NIA hat für ihre Gebäude jeweils zu Beginn der Mietzahlungspflicht aufgrund des Mietvertrags eine angemessene Sach- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.(4) Die §§ 106 bis 110 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
Organe
Die Organe der NIA sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem vorsitzenden und einem stellvertretenden Mitglied.(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung. 2Er ist zuständig, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. 3Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. (3) Der Vorstand vertritt die NIA gerichtlich und außergerichtlich.
Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden und einem weiteren Mitglied. 2Alle Mitglieder werden durch das Finanzministerium bestimmt, bestellt und abberufen. (2) 1Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Mitglieds.
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und berät diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Er kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der NIA verlangen. (2) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats vertritt die NIA gegenüber dem Vorstand.(3) Der Verwaltungsrat beschließt über1.die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,2.die Geschäftsordnung für den Vorstand,3.die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,4.die Bestellung, Beauftragung und Abberufung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,5.die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresüberschusses und6.die Entlastung des Vorstands.(4) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere bestimmte Entscheidungen, Geschäfte oder Maßnahmen, die für die NIA von besonderer Bedeutung sind, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rücklagen
(1) Das Geschäftsjahr der NIA ist das Kalenderjahr.(2) 1Der Jahresabschluss wird entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften aufgestellt. 2Soweit die Satzung keine Ausnahme vorsieht, ist der Jahresabschluss einer Abschlussprüfung zu unterziehen. 3Der danach festgestellte Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Finanzministerium vorzulegen. (3) 1Soweit der Anteil der Miete, der der Erwirtschaftung der Kosten der Bauunterhaltung dient, nicht für diesen Zweck verwendet wird, ist er in einer Rücklage gesondert auszuweisen. 2Das zur Erhaltung dieser Rücklage erforderliche Vermögen darf nicht an den Träger ausgeschüttet werden.
Satzung
(1) 1Die weiteren Rechtsverhältnisse der NIA werden durch eine Satzung geregelt. 2Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Finanzministerium erlassen. 3In der Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über 1.den Aufbau und die Organisation,2.die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands,3.die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und4.die rechtsgeschäftliche Vertretung.(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Aufsicht
Die NIA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Finanzministeriums.
Kostenbefreiung
Soweit das Land von der Zahlung von Kosten befreit ist, ist auch die NIA von der Zahlung von Kosten befreit, insbesondere von Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und dem Gerichtskostengesetz.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.Hannover, den 18. November 2025Die Präsidentin des Niedersächsischen LandtagesHanna NaberDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.Der Niedersächsische MinisterpräsidentOlaf Lies
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.