AllgZustVO-Kom · Niedersachsen

Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für1.Anordnungen nach § 10 Abs. 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 2.(weggefallen)3.(weggefallen)4.(weggefallen)5.(weggefallen)6.(weggefallen)7.(weggefallen)8.(weggefallen)9.(weggefallen)10.(weggefallen)11.(weggefallen)12.(weggefallen)13.(weggefallen)14.(weggefallen)15.(weggefallen)16.die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796), einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der nach § 37 BAföG auf das Land übergegangenen Ansprüche, soweit nicht ein aufgrund des § 3 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes eingerichtetes Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist oder in § 161 Nr. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.