AllgVorbehVO · Niedersachsen

Allgemeine Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Allgemeine Vorbehaltsverordnung - AllgVorbehVO)

Ausfertigungsdatum:
26.06.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Allgemeine Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Allgemeine Vorbehaltsverordnung - AllgVorbehVO)

Vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587 - VORIS 20300 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 47)

Aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Inhalt1
Vorbehalte gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden2
(weggefallen)3
(weggefallen)4
In-Kraft-Treten5
§ 2

Vorbehalte gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden

Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehalten: 1.(weggefallen)2.(weggefallen)3.(weggefallen)4.§§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 5 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.