AktO-SG · Niedersachsen

Aktenordnung für das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen (AktO-SG) - Interimsfassung -

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Registerzeichen

RegisterzeichenVerfahren nach §§ 16 und 17ALAngelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit ohne Angelegenheiten nach dem BKGGund dem SGB IIASAngelegenheiten nach dem SGB IIAYAngelegenheiten nach dem AsylbLGBAAngelegenheiten nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IVBKAngelegenheiten nach §§ 6a und 6b BKGGBLAngelegenheiten des Blindengeldes und entsprechender Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit oder Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen EGElterngeld- und ErziehungsgeldangelegenheitenKAAngelegenheiten nach § 12 Absatz 3 SGGKGKindergeldangelegenheiten ohne §§ 6a und 6b BKGGKRAngelegenheiten der Krankenversicherung, Gesamtsozialversicherungsbeiträge und NebengebietePAngelegenheiten der PflegeversicherungRAngelegenheiten der RentenversicherungSBAngelegenheiten nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 SGGSOAngelegenheiten nach dem SGB XII einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 SGB IXSVSonstige Verfahren: Klagen und ER-Verfahren, die keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden könnenUAngelegenheiten der UnfallversicherungVEAngelegenheiten des sozialen EntschädigungsrechtsIm Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde kann die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts darüber hinaus die Verwendung der folgenden weiteren Registerzeichen anordnen:RegisterzeichenVerfahren nach §§ 16 und 17EHAngelegenheiten des EntwicklungshelfergesetzesLWAlterssicherung der LandwirteVGAngelegenheiten nach Kapitel 2 Unterabschnitt 1 SGB XIVVHHäftlingshilfegesetzVJAngelegenheiten nach § 24 SGB XIVVKKriegsopferversorgungVMEntschädigung für ehemalige DDR-Bürgerinnen und -Bürger infolge medizinischer MaßnahmenVSSoldatenversorgungVUSED-UnrechtsbereinigungsgesetzRegisterzeichen (§§ 11, 12, 13, 14 oder 18)RegisterzeichenVerfahren nach § 11, 12, 13, 14 und 18ARAllgemeines Register (§ 11) KONach der SG-Statistik nicht zu erfassende Verfahren oder Entscheidungen, zum Beispiel Festsetzung der Vergütung von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beteiligten,Festsetzung der Gebühren nach § 184 Absatz 1 SGG, sonstige Angelegenheiten,für die ein Aktenzeichen vergeben wird, aber weder eine Verfahrenserhebung durchzuführen noch eine Zählung nach Ziffer F. in der Monatsstatistik vorgesehen ist. SFSonstige Verfahren (§ 18), einschließlich Amts-, Rechtshilfe, Güterichter (§§ 12, 14) RASTRechtsantragstelle (§ 13)

Anlage 2

Zusatzzeichen

Bestimmte Geschäftsvorgänge sind nach Maßgabe dieser Anlage mit Zusatzzeichen zu kennzeichnen, die den das Jahr bezeichnenden Zahlen im Aktenzeichen folgen.Sind mehrere Zusatzzeichen zu verwenden, so gilt die Reihenfolge dieser Anlage.ZusatzzeichenVerfahren nach §§ 16 und 17BBeschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheidungen über die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz und der NichtzulassungsbeschwerdeB ERBeschwerden gegen Entscheidungen über die Gewährung von einstweiligem RechtsschutzKLErstinstanzliches Klageverfahren beim LSG nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5, Absatz 3 und 4 SGGKL ERAnträge auf einstweiligen Rechtsschutz betreffend erstinstanzliche Verfahren nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5, Absatz 3 und 4 SGGNKNormenkontrollverfahren nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 SGGNK ERAnträge auf einstweiligen Rechtsschutz betreffend Normenkontrollverfahren nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 SGGERAnträge auf einstweiligen RechtsschutzNZBBeschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung (mit Eingang beim LSG)ZVWZurückverweisungZusatzzeichenVerfahren nach §§ 16, 17 und § 18 Absatz 1 Nummer 4PKHSelbstständige ProzesskostenhilfeverfahrenRGAnhörungsrügeverfahrenWAWiederaufnahmeZusatzzeichenVerfahren nach §§ 12, 14 und 18ABAblehnung von Gerichtspersonen (§ 60 SGG) BWBeweissicherungsverfahrenDSAngelegenheiten nach § 81a und § 81b SBG XEErinnerung gegen eine Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder gegen eine Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werdenEKEntschädigungsklagen (§ 202 Satz 2 SGG, § 201 GVG) ERIAngelegenheiten der ehrenamtlichen Richterinnen und RichterGRVerfahren vor dem Güterichter (§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO) RHAmts- und Rechtshilfeersuchen einschließlich der Angelegenheiten nach § 22 SGB XHinweis: Andere nach der SG-Statistik zu erfassende sonstige Verfahren, für die kein Zusatzzeichen vorgesehen ist, werden ohne ein solches erfasst. Im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde kann die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts hierfür die Verwendung weiterer Zusatzzeichen anordnen.

§ 1

Anwendungsbereich

(1) 1Die Aktenordnung regelt die Bildung und Führung von Akten in Rechtssachen sowie die Führung der dazugehörigen Register. 2Die Regelungen gelten für Papierakten und für elektronische Akten. 3Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass Akten teilweise in Papier- und teilweise in elektronischer Form geführt werden können, gelten für den jeweiligen Teil die nachfolgenden Regelungen zur Papier- oder elektronischen Aktenführung. 4In diesem Fall sind in beiden Teilen der Akte gegenseitige Verweise aufzunehmen. (2) Die Bildung und Führung von Akten in Personal- und Justizverwaltungsangelegenheiten richten sich, soweit nicht nachfolgend gesondert geregelt, nach den hierzu erlassenen Vorschriften.(3) 1Soweit die Aktenordnung Geschäftsvorgänge nicht behandelt, gelten für diese die von der zuständigen obersten Landesbehörde erlassenen besonderen Vorschriften. 2In allen anderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Anordnungen treffen. 3Hierüber ist die oberste Landesbehörde zu informieren.

§ 2

Aktenzeichen und Register

(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Ein verfahrenseinleitendes Dokument ist bei Eingang auch dann nur einmal zu registrieren, wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst. 3Zu einem Geschäftsvorgang gehören alle Anträge, Erklärungen, Handlungen und Entscheidungen, die ganz oder teilweise eine Angelegenheit betreffen, mit der das Gericht befasst ist oder war, zum Beispiel betreffend 1.Prozesskostenhilfe,2.Zwangs- und Ordnungsmittel mit Ausnahme von Ordnungsgeldern nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, 3.Berichtigung und Ergänzung,4.Aufhebung und Abänderung,5.Rechtsbehelfe mit Ausnahme der nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 5 zu registrierenden Verfahren, 6.Rügen,7.Zwangsvollstreckung,8.Fortführung nach Aussetzung, Nichtbetrieb, Ruhen oder Unterbrechung,9.Fortführung nach Zurückverweisung, wenn derselbe Spruchkörper tätig wird,10.Kosten- und Vergütungsfestsetzung mit Ausnahme der Vergütungsfestsetzung für ehrenamtliche Richter nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, 11.Rechtskraftzeugnisse und Vollstreckungsklauseln,12.Kostenansatz und Mitteilungen.4Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts abgegeben oder wird nach Zurückverweisung ein anderer Spruchkörper tätig, erhält es ein neues Aktenzeichen. 5Obwohl Teil eines Geschäftsvorgangs erhält ein Verfahren ein neues Aktenzeichen, wenn (1)1.die Hauptsache eingeht und ein vorangegangenes selbstständiges Prozesskostenhilfeverfahren länger als einen Monat durch Beschluss erledigt ist, ohne dass innerhalb dieser Frist ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt oder Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eingelegt wurde, oder eine innerhalb dieser Frist erhobene Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss länger als einen Monat erledigt ist,2.zu einem nach § 16 oder § 17 registrierten Verfahren eine Rüge nach § 178a SGG eingeht, 3.es fortgesetzt wird, nachdem esa)bei Aussetzung oder Ruhen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anordnung weiterbetrieben worden war,b)bei Unterbrechung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung weiterbetrieben worden war, es sei denn, der Nichtbetrieb beruht auf einer Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils,c)sechs Monate nicht betrieben worden war, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar war, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen konnte und der Verfahrensgegner zugestimmt hat, 4.es nach Zurückverweisung aus der Rechtsmittelinstanz durch denselben Spruchkörper fortgeführt wird,5.es durch Anfechtung einer verfahrensbeendenden Erklärung fortgesetzt wird,6.eine Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids geändert wird (§ 99 Absatz 1, § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG), 7.ein Beschwerdeverfahren nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird sowie 8.es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 202 SGG in Verbindung mit § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird. (2) 1Das Aktenzeichen wird gebildet aus: 1.dem Kennzeichen des Gerichts ("S" für Sozialgericht, "L" für Landessozialgericht),2.der Abteilungsbezeichnung, soweit mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, oder der Nummer des nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers oder des Güterichters,3.dem Registerzeichen nach Anlage 1, 4.der fortlaufenden Nummer der jahrgangsweisen Registrierung, davon getrennt durch einen Schrägstrich5.den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Geschäftsvorgang angefallen ist, zum Beispiel der Eingang der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,6.gegebenenfalls weiteren in Anlage 2 definierten Zusatzzeichen, 7.bei Entschädigungsklagen nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 201 GVG dem Registerzeichen aus Anlage 1 als weiteres Zusatzzeichen. 2Das Aktenzeichen dient auch als Geschäftsnummer. (3) 1Die Verfahren werden durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Programme registriert. 2Diese Programme gewährleisten die Nutzung der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu registrierenden Daten zur Akten- und Verfahrensführung. 3Diese Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten. (1)§ 2 Absatz 1 Satz 5 gilt bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Zählung.

§ 3

Bildung der Akten

(1) 1Dokumente, die zum selben Geschäftsvorgang gehören, sind zu einer Akte zusammenzufassen. 2Nur soweit in dieser Aktenordnung bestimmt, können auch Dokumente unterschiedlicher Angelegenheiten in einer Akte gesammelt werden (Sammelakte). (2) 1Papierakten erhalten einen Aktenumschlag. 2Auf diesem oder einem Aktenvorblatt sind insbesondere zu vermerken: 1.das Gericht,2.das Aktenzeichen,3.die Angelegenheit, zum Beispiel durch die Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Vertreter, 4.die von der Vernichtung der Akte auszuschließenden Dokumente,5.weitere Angaben, die sich aus den nachfolgenden und gesonderten Bestimmungen ergeben.3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind. 4Auf Anordnung des Spruchkörpers sind die Angaben um eine Aufstellung der Aktenzeichen aller weiteren anhängigen und abgeschlossenen Verfahren des Klägers oder des Antragstellers bei dem Gericht zu ergänzen. 5Die Angaben und Vermerke sind auf dem aktuellen Stand zu halten. (3) 1Für die Reihenfolge der Dokumente in der Akte ist der Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich. 2Dokumente, die vorab bereits als Fax eingegangen sind, sind grundsätzlich dem entsprechenden Fax zuzuordnen. 3Prüf- oder Transfervermerke und gegebenenfalls Signaturprüfprotokolle sind dem Dokument zuzuordnen, auf das sie sich beziehen. 4Zustellungsdokumente sind dem zugrundeliegenden Dokument zuzuordnen. 5Eine Zuordnung kann durch unmittelbares Nachheften, Unterstrukturieren oder gegenseitiges Verweisen gewährleistet werden. 6Wenn Zustelldokumente in großer Zahl anfallen, können sie in einem zusätzlichen Heft zusammengefasst werden. 7Darauf ist auf dem Aktenumschlag und dem zugrundeliegenden Dokument hinzuweisen. (4) 1Die Seiten einer elektronischen Akte sind fortlaufend zu nummerieren. 2Die Blätter einer Papierakte sind mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen und grundsätzlich zu heften. 3Bei einer Papierakte soll bei mehr als 200 Blättern ein neuer Band angelegt werden. 4Die Blattzahlen eines weiteren Bandes können neu beginnend vergeben werden 5Das Anlegen eines weiteren Bandes ist auf dem Aktenumschlag des geschlossenen Bandes zu vermerken. 6Die Bände sind fortlaufend zu nummerieren. (5) 1Bei Papierakten mit regelmäßig geringer Anzahl an Dokumenten kann auf Heftung, Nummerierung und einen Aktenumschlag verzichtet werden (Blattsammlungen). 2Vor Versendung sind diese zu heften und zu nummerieren. (6) 1Die Behandlung der den Kostenansatz betreffenden Dokumente richtet sich nach der Kostenverfügung (KostVfg). 2Die Behandlung der die Prozesskostenhilfe betreffenden Dokumente richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH). (7) 1Dokumente und sonstige Unterlagen, die später zurückzugeben sind oder sich zur Zusammenfassung nicht eignen, sind in geeigneter Form zu verwahren. 2Eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsvorgang und Bezugsdokument ist zu gewährleisten. 3Die Verwahrung außerhalb der Akte und eine Rückgabe sind sowohl in der Akte als auch auf dem Aktenumschlag zu vermerken. 4Einzelheiten zur Verwahrung regeln die hierzu getroffenen Bestimmungen. (8) 1Bei Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, ist von Beginn an zu gewährleisten, dass sie bei Gewährung der Akteneinsicht ohne weiteres vom übrigen Aktenbestand trennbar sind. 2Dies kann durch das Anlegen eines zusätzlichen Hefts erfolgen. (9) Eingegangene Dokumente, die für die elektronische Aktenbearbeitung ersetzend eingescannt worden sind, sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Dienstanweisungen strukturiert nach Übertragungsdatum abzulegen oder, sofern sie rückgabepflichtig sind, nach Absatz 7 zu verwahren.(10) 1Um die spätere Aussonderung der Papierakte zu erleichtern, kann die Gerichtsleitung bestimmen, dass die von der Vernichtung auszunehmenden und länger aufzubewahrenden Dokumente und sonstigen Unterlagen bereits von ihrem Entstehen an von der chronologischen Aktenheftung ausgenommen werden. 2Sie sind in ein gesondertes Heft bei der Akte oder zu einer Sammelakte zu nehmen. 3Anstelle dieser Originaldokumente und sonstigen Unterlagen ist eine als solche gekennzeichnete Abschrift zur Akte zu nehmen.

§ 4

Aktenarten

(1) 1Eine Akte besteht aus einer Hauptakte und bei Bedarf aus zusätzlichen Heften. 2Hefte können zum Beispiel für Dokumente über die Kostenbehandlung oder die Zustellung angelegt werden. 3Die Seiten oder Blätter eines Heftes sind neu beginnend zu nummerieren. 4Das Anlegen von Heften ist auf dem Aktenumschlag zu vermerken. (2) 1Bei Papierakten wird auf Anordnung ein Doppel der Akte angelegt, wenn ein Gericht höherer Instanz über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat und das Verfahren im Übrigen in der unteren Instanz fortgesetzt wird. 2Dem Aktenzeichen der Doppelakte wird auf dem Aktenumschlag eine "II" nachgestellt. 3Sobald einer der Teile des Verfahrens beendet ist, wird für diesen die getrennte Aktenführung beendet. 4Die Doppelakte ist der Akte geschlossen beizufügen. (3) 1Der Verlust von Akten, Heften oder anderen Aktenteilen ist der Gerichtsleitung anzuzeigen. 2Nach Anordnung der Gerichtsleitung oder der für die Sachentscheidung zuständigen Person ist eine Ersatzakte anzulegen. 3Die Ersatzakte ist auf dem Aktenumschlag als solche kenntlich zu machen. 4Bei Wiederauffinden ist die Gerichtsleitung zu informieren. 5Die seit dem Abhandenkommen entstandenen Dokumente werden aus der Ersatzakte in die Akte übernommen und die Seiten- oder Blattzahlen berichtigt. 6Der verbliebene Teil der Ersatzakte ist der Akte geschlossen beizufügen. (4) Wird einer Akte für längere Zeit eine andere Akte oder ein anderes Heft beigefügt (Beiakte), ist dies sowie die spätere Rückgabe der Beiakte in Papierform auf den Umschlägen der Akten und Hefte zu vermerken.

§ 5

Führung der Akten

(1) 1Akten sind geordnet zu führen. 2Eingehende Dokumente sind unverzüglich zur Akte zu nehmen. 3Wird ein Dokument aus der Akte entfernt, ist stattdessen ein Fehlblatt einzufügen, auf dem das entnommene Dokument und der Grund der Entnahme zu vermerken sind. 4Die Geschäftsstelle muss den Verbleib der Akten sowie von Dokumenten, die noch nicht zur Akte genommen werden können, jederzeit durch eine im IT-System enthaltene Funktion oder in sonstiger geeigneter Weise feststellen können. (2) Die Führung der Akte obliegt dem Gericht der ersten Instanz, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.(3) 1Verwaltungsvorgänge, insbesondere solche, die in einer Dienstaufsichtssache anfallen, dürfen nicht zu den Verfahrensakten der Rechtssache genommen werden. 2Dies gilt nicht für Akteneinsichtsgesuche. (4) 1Werden Papierakten versandt, ist eine Vorlagefrist zu notieren. 2Bei Bedarf ist ein Kontrollblatt mit Angabe der Sache, des Grundes der Versendung sowie des Empfängers anzulegen. 3Nicht weiterzuleitende Dokumente sind mit dem Kontrollblatt in eine Blatthülle (Retent) zu nehmen. 4Nach Rückkehr der Akte ist das Retent aufzulösen. 5Die darin befindlichen Dokumente sind zur Akte zu nehmen. (5) 1Die endgültige Abgabe von Akten an eine andere Abteilung, einen anderen Spruchkörper oder ein anderes Gericht wird durch einen entsprechenden Vermerk im IT-System nachgewiesen. 2Gleiches gilt für die Verbindung von Verfahren, soweit sie nicht mehr unter dem Aktenzeichen ihrer Registrierung geführt und wenn Vorgänge zwar neu registriert, aber bereits bestehenden Akten hinzugefügt werden. (6) 1Dokumente, die im Rahmen der endgültigen Abgabe von Akten an ein anderes Gericht anfallen, zum Beispiel Einlieferungsbeleg oder Empfangsbekenntnis, sind zu Sammelakten zu nehmen. 2Die Sammelakten werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt. (7) 1Papierakten befinden sich grundsätzlich in der Geschäftsstelle, soweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist. 2Akten und Aktenbestandteile dürfen nur zur Bearbeitung aus der Geschäftsstelle entfernt werden. 3Dies soll nur mit ihrem Wissen erfolgen. 4Anderenfalls ist sie unverzüglich zu informieren.

§ 6

Fristen und Termine

(1) 1Sämtliche angeordnete oder von Amts wegen zu beachtende Fristen sind elektronisch in geeigneter Weise mit folgenden Angaben zu vermerken: 1.Aktenzeichen,2.Bezeichnung der Angelegenheit,3.Datum des Fristablaufs,4.Bearbeiter, soweit nicht anhand des Aktenzeichens ersichtlich,5.zusätzliche Bemerkungen, zum Beispiel Grund der Vorlage.2Auf Anordnung der Gerichtsleitung kann die Kontrolle von Fristen in Papierakten auch in sonstiger Weise geführt werden, zum Beispiel durch Fristenfächer oder Hängeregistraturen. (2) Termine sind mit Datum, Uhrzeit und Ort elektronisch in einer Weise zu vermerken, die die Erstellung eines Verzeichnisses nach Absatz 3 ermöglicht.(3) 1Für jeden Sitzungstag ist ein Verzeichnis der Termine vor Beginn des ersten Termins an dem Eingang zum Sitzungszimmer und gegebenenfalls an der zentralen Informationstafel anzuzeigen. 2In das Terminverzeichnis sind aufzunehmen: 1.das Gericht,2.das Datum,3.der Ort, zum Beispiel Saal- oder Raumnummer,4.die Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter, sofern der Vorsitzende nichts anderes anordnet,5.die Uhrzeit,6.das Aktenzeichen,7.die Namen der Verfahrensbeteiligten, gegebenenfalls als Kurzbezeichnung.(4) 1Nach Abschluss einer Sitzung ist deren Ergebnis zu vermerken. 2Bei Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses ist auch das Datum des Eingangs des vollständig abgefassten Urteils oder Beschlusses in der Geschäftsstelle zu vermerken.

§ 7

Verbindung und Abtrennung von Verfahren

(1) 1Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, sind nur die Akten des führenden Verfahrens weiterzuführen. 2Ist das führende Verfahren nicht ausdrücklich bestimmt, ist das älteste der Verfahren führend. 3Die Akten des durch Verbindung als erledigt geltenden Verfahrens werden mit einer Abschrift des Verbindungsbeschlusses geschlossen der Akte des führenden Verfahrens beigefügt. 4Die Verbindung ist auf den Aktenumschlägen zu vermerken. (2) 1Für ein abgetrenntes Verfahren ist ein neues Aktenzeichen zu vergeben. 2Die Akte beginnt mit einer beglaubigten Abschrift oder der elektronischen Vervielfältigung des Abtrennungsbeschlusses. 3Auf Anordnung können Dokumente des Ursprungsverfahrens in die neue Akte übernommen werden. 4Die Abtrennung ist auf den Aktenumschlägen zu vermerken.

§ 8

Rechtsmittel

(1) 1In der Rechtsmittelinstanz wird ein neues Aktenzeichen vergeben. 2Ein Rechtsmittel ist nicht erneut zu registrieren, wenn gegen die angefochtene Entscheidung bereits ein Rechtsmittel anhängig ist. 3Für Dokumente, die in dieser Instanz anfallen, wird ein neuer Band zur erstinstanzlichen Akte (Rechtsmittelband) angelegt. 4Der Rechtsmittelband muss neu beginnend nummeriert werden. 5Bei Papierakten können die Dokumente auch in den Band der erstinstanzlichen Akte aufgenommen werden. (2) 1Ab Eingang der Akte bis Beendigung in der Instanz obliegt die Aktenführung dem Rechtsmittelgericht. 2Bei der elektronischen Akte ist die Aktenführung auf den Rechtsmittelband beschränkt. (3) Auf dem Aktenumschlag sowie auf jeder Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz sind die Aktenzeichen aller Instanzen anzugeben. (4) 1Nach Erledigung in der Rechtsmittelinstanz ist die Akte an die vorherige Instanz zurückzusenden. 2Bei elektronischer Aktenführung kann von einer Übermittlung von Dokumenten abgesehen werden, wenn diese bereits in dem von der vorherigen Instanz an die Rechtsmittelinstanz übermittelten Teil der Akte enthalten waren. (5) In der Rechtsmittelinstanz zurückzubehaltende Dokumente sind zu Sammelakten zu nehmen.

§ 9

Rechtskraft der Entscheidung

1Ist die Rechtskraft einer Entscheidung zu bescheinigen, hat der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle neben der Erteilung der Rechtskraftbescheinigung die Entscheidung mit einem Vermerk über die Rechtskraft zu verbinden. 2In der Papierakte ist der Vermerk "Rechtskräftig" am Kopf der Urschrift der Entscheidung anzubringen. 3Name, Amtsbezeichnung und Datum sind beizufügen.

§ 10

Weglegen der Akten

(1) 1Sobald die Angelegenheit beendet ist, ist das Weglegen der Akte anzuordnen. 2Eine Angelegenheit ist beendet, wenn 1.alle Anträge erledigt und die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen ergangen sind oder2.bei Entschädigungsklagen nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 201 GVG die Prozesskosten nicht binnen sechs Monaten nach Anforderung gezahlt worden sind und die von Amts wegen vorzunehmenden Tätigkeiten, zum Beispiel statistischer und kostenrechtlicher Abschluss, erledigt sind.(2) Vor dem Weglegen ist auf dem Aktenumschlag ein Vermerk anzubringen:1.über den kostenrechtlichen Abschluss der Angelegenheit (§ 3 Absatz 5 KostVfg), 2.über das Jahr der Anordnung des Weglegens und den Ablauf der Aufbewahrungsfristen,3.über die Archivwürdigkeit nach den hierzu erlassenen Bestimmungen,4.soweit hierzu gesonderte Bestimmungen erlassen sind, über die Eignung für Ausbildungs- und Prüfungszwecke.(3) Beiakten in Papierform sowie rückgabepflichtige Dokumente und Unterlagen sind nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zurückzugeben.

§ 11

Allgemeines Register

(1) 1Unter dem Registerzeichen "AR" sind insbesondere zu registrieren: 1.Eingänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten zu nehmen oder unter welchem Registerzeichen sie zu registrieren sind,2.Dokumente, die ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde abzugeben sind,3.Mitteilungen von anderen Abteilungen, Gerichten und Behörden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu Maßnahmen Anlass geben,4.Schutzschriften.2Die Führung von thematisch geordneten Sammelakten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist zulässig. 3Für Mitteilungen nach Nummer 3 kann auf eine Registrierung verzichtet werden, soweit die Sammelakte alphabetisch geführt wird. 4Die Sammelakten nach Satz 2 und 3 werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt. (2) 1Wird für eine unter "AR" registrierte Sache ein anderes Registerzeichen vergeben, wird die Sache ausschließlich unter dem neuen Registerzeichen weitergeführt und zu bestehenden oder anzulegenden Akten genommen. 2Das neue Aktenzeichen ist im Allgemeinen Register zu vermerken. (3) Im Allgemeinen Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs,3.Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift,4.Bezeichnung der Angelegenheit,5.Verbleib oder späteres Aktenzeichen,6.Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,7.Bemerkungen.

§ 12

Rechts- und Amtshilfe

(1) Rechts- und Amtshilfeersuchen, zum Beispiel nach § 22 SGB X, werden als sonstiges Verfahren mit dem Registerzeichen "SF" und dem Zusatzzeichen "RH" registriert. (2) 1Eine Kopie des Ersuchens und der Übersendungsverfügung sowie aus besonderen Gründen zurückzubehaltende Dokumente sind zu den von dem ersuchten Gericht anzulegenden Akten zu nehmen. 2Vom Anlegen einer Akte kann abgesehen werden, wenn das Ersuchen von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Justizbehörde mit der dortigen Papierakte übersandt wird. (3) Die bei der Durchführung eines inländischen Rechts- oder Amtshilfeersuchens entstandenen Dokumente sind mit den übersandten Akten oder Dokumenten an das ersuchende Gericht, die ersuchende Behörde oder ein weiteres um Rechtshilfe ersuchtes Gericht zu übermitteln.

§ 13

Rechtsantragstelle

(1) 1Sofern das entsprechende Verfahren nicht bereits anhängig ist, können Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle unter dem Registerzeichen "RAST" registriert werden. 2Dies gilt nicht für Anträge und Erklärungen, die ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde abzugeben sind. 3Insoweit gilt § 11. (2) 1Wird für einen unter "RAST" registrierten Geschäftsvorgang ein anderes Registerzeichen vergeben, wird dieser ausschließlich unter dem neuen Registerzeichen weitergeführt. 2Das neue Aktenzeichen ist im Register zu vermerken. (3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum der Protokollierung,3.Vor- und Familienname der erschienenen Person sowie deren Anschrift,4.Bezeichnung der Angelegenheit,5.Verbleib oder späteres Aktenzeichen,6.Bemerkungen.

§ 14

Verfahren vor dem Güterichter

(1) 1Verfahren vor dem Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sind unter dem Registerzeichen "SF" mit dem Zusatz "GR" zu registrieren. 2Für die Jahreszahl nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 ist das Datum des Eingangs beim Güterichter maßgeblich. (2) 1In den Registern und auf den Aktenumschlägen des Herkunftsverfahrens und des Verfahrens vor dem Güterichter wird jeweils das Aktenzeichen des anderen Verfahrens vermerkt. 2Auf Protokollen und Vereinbarungen sind unter dem Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Güterichter auch das Gericht und das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens anzugeben. (3) 1Die Akte des Verfahrens vor dem Güterichter ist bis zu dessen Abschluss getrennt vom Herkunftsverfahren und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte zu führen. 2Dokumente sowie sonstige Dateien und Unterlagen, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Güterichter von den Parteien, Beteiligten oder dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden oder die später zurückzugeben sind, werden nach § 3 Absatz 7 behandelt. (4) 1Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Güterichter sind Art und Datum der Beendigung sowie die für die Kostenberechnung erforderlichen Angaben zum Herkunftsverfahren mitzuteilen. 2Die als vertraulich bezeichneten Dokumente sowie sonstige Dateien und Unterlagen sind an den Einsender zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, die Parteien oder die Beteiligten haben eine andere Vereinbarung getroffen. 3Die Akte mit den verbliebenen Dokumenten und sonstigen Unterlagen ist als Heft zum Herkunftsverfahren zu nehmen. (5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs beim Güterichter,3.Gericht und Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens,4.Namen und Anschriften der Parteien und Beteiligten,5.Art und Datum der Beendigung,6.Bemerkungen.

§ 15

Prozesskostenhilfe

1Ein selbstständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mit dem Zusatzzeichen "PKH" unter dem Registerzeichen zu registrieren, unter dem das spätere Verfahren zu registrieren wäre. 2Geht das betreffende Verfahren gleichzeitig oder später ein, ist es nicht zusätzlich zu registrieren.

§ 16

Verfahren vor den Sozialgerichten

(1) Als Verfahren vor den Sozialgerichten sind unter den Registerzeichen der Anlage 1 und gegebenenfalls mit Zusatzzeichen der Anlage 2 zu registrieren: 1.Klagen,2.Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b SGG, 3.sonstige Verfahren nach § 18. (2) 1Ein Verfahren ist erneut zu registrieren, wenn das Sachgebiet nachträglich geändert wird. 2In diesem Fall ist auf das jeweils andere Verfahren zu verweisen. (3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs,3.Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift,a)Kläger oder Antragsteller,b)Beklagter oder Antragsgegner,c)weiterer Beteiligter,4.Datum und Art der Erledigung,5.Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,6.Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.

§ 17

Verfahren vor dem Landessozialgericht

(1) Als Verfahren vor dem Landessozialgericht sind unter den Registerzeichen der Anlage 1 und gegebenenfalls mit Zusatzzeichen der Anlage 2 zu registrieren: 1.erstinstanzliche Klagen nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG, 2.Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 55a Absatz 6 oder § 86b SGG, 3.Berufungen,4.Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz,5.Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung,6.sonstige Beschwerden,7.sonstige Verfahren nach § 18. (2) 1Ein Verfahren ist erneut zu registrieren, wenn das Sachgebiet nachträglich geändert wird. 2In diesem Fall ist auf das jeweils andere Verfahren zu verweisen. (3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs,3.Gericht erster Instanz:a)Sitzb)Aktenzeichenc)Datum der Entscheidung,4.Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift,a)Kläger, Antragsteller, Berufungskläger oder Beschwerdeführer,b)Beklagter, Antragsgegner, Berufungsbeklagter oder Beschwerdegegner,c)weiterer Beteiligter,5.Datum und Art der Erledigung,6.Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,7.Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.

§ 18

Sonstige Verfahren vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht

(1) Als sonstige Verfahren sind bei den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht unter dem Registerzeichen "SF" und gegebenenfalls Zusatzzeichen nach Anlage 2 zu registrieren: 1.Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, insbesonderea)Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 60 Absatz 1 SGG, b)Anträge auf Entscheidung in Rechtshilfeangelegenheiten nach § 5 Absatz 3 SGG in Verbindung mit § 159 GVG, c)Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens,d)Anträge auf Entscheidung über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes von ehrenamtlichen Richtern und ihre Entlassung aus dem Amt nach § 18 Absatz 4, § 35 SGG, e)Amtsentbindungen und -enthebungen ehrenamtlicher Richter nach § 22 Absatz 2, § 35 SGG, f)Abberufungen ehrenamtlicher Richter nach § 44b DRiGg)Anträge ehrenamtlicher Richter auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEGh)Ordnungsgelder gegen ehrenamtliche Richter nach §§ 21, 35 SGG, i)Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 6 SGG in Verbindung mit § 21b Absatz 6 GVG, 2.Angelegenheiten nach §§ 178, 189 SGG, 3.gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 58 SGG, 4.Entschädigungsklagen nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 201 GVG, 5.Kostensachen, soweit sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden, mit Ausnahme der gerichtlichen Entscheidungen nach § 73a Absatz 8 SGG: a)Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) auch im Rahmen einer Erinnerung wegen Forderungsübergangs auf die Staatskasse (§ 59 Absatz 2 RVG) oder wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird, b)Erinnerungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 197 Absatz 2 SGG), c)Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 197 Absatz 2 SGG) und d)Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigen nach § 73a Absatz 1 Satz 3 SGG aus der Landeskasse. 6.Angelegenheiten nach § 81a und § 81b SGB X. (2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs,3.Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift,a)Kläger, Antragsteller oder Erinnerungsführer, ersuchende Stelle,b)Beklagter, Antragsgegner oder Erinnerungsgegner,c)sonstiger Beteiligter,4.Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,5.Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Aktenordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.