---
title: "AktO-FG — Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/akto-fg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7be6b2e7-40c5-305e-8b66-109891662da8"
updated: "2026-05-13T16:20:30+00:00"
---

# AktO-FG — Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 01.01.2024


### Anlage — Registerzeichen

RegisterzeichenVerfahrensartARAllgemeines Register (§ 9)KKlagen (§ 14)KoRechtsbehelfe in KostensachenRASTRechtsantragstelle (§ 11)SSonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens (§§ 12 und 15)VVorläufiger Rechtsschutz (§ 14)

### § 1 — Anwendungsbereich

(1) 1Die Aktenordnung regelt die Bildung und Führung von Akten in Rechtssachen sowie die Führung der dazugehörigen Register. 2Die Regelungen gelten für Papierakten und für elektronische Akten. 3Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass Akten teilweise in Papier- und teilweise in elektronischer Form geführt werden können, gelten für den jeweiligen Teil die nachfolgenden Regelungen zur Papier- oder elektronischen Aktenführung. 4In diesem Fall sind in beiden Teilen der Akte gegenseitige Verweise aufzunehmen. (2) Die Bildung und Führung von Akten in Personal- und Justizverwaltungsangelegenheiten richten sich, soweit nicht nachfolgend gesondert geregelt, nach den hierzu erlassenen Vorschriften.(3) 1Soweit die Aktenordnung Geschäftsvorgänge nicht behandelt, gelten für diese die von der zuständigen obersten Landesbehörde erlassenen besonderen Vorschriften. 2In allen anderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Anordnungen treffen. 3Hierüber ist die oberste Landesbehörde zu informieren.

### § 2 — Aktenzeichen und Register

(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Ein verfahrenseinleitendes Dokument ist bei Eingang auch dann nur einmal zu registrieren, wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst.3Zu einem Geschäftsvorgang gehören alle Anträge, Erklärungen, Handlungen und Entscheidungen, die ganz oder teilweise eine Angelegenheit betreffen, mit der das Gericht befasst ist oder war, zum Beispiel betreffend 1.Prozesskostenhilfe,2.Zwangs- und Ordnungsmittel,3.Berichtigung und Ergänzung,4.Aufhebung und Abänderung,5.Rechtsbehelfe,6.Rügen,7.Fortführung nach Aussetzung, Ruhen oder Unterbrechung,8.Fortführung nach Zurückverweisung, wenn derselbe Spruchkörper tätig wird,9.Kosten- und Vergütungsfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigungsfestsetzung nach § 15 Absatz 1 Nummer 5,10.Rechtskraftzeugnisse und Vollstreckungsklauseln,11.Kostenansatz und Mitteilungen,12.Ablehnung von Gerichtspersonen.4Ein Verfahren ist auch dann nur unter einem Aktenzeichen zu registrieren, wenn es mehrere Sachgebiete, zum Beispiel Steuerarten, Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, Haftungssachen, oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume (§ 43 FGO) betrifft. 5Dies gilt auch im Falle der Streitgenossenschaft (§ 59 FGO in Verbindung mit §§ 59, 60 ZPO). 6Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts abgegeben oder wird nach Zurückverweisung ein anderer Spruchkörper tätig, erhält es ein neues Aktenzeichen. (2) 1Das Aktenzeichen wird gebildet aus: 1.der Abteilungsbezeichnung, soweit mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, oder der Nummer des nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers oder des Güterichters,2.dem Registerzeichen nach der Anlage,3.der fortlaufenden Nummer der jahrgangsweisen Registrierung, davon getrennt durch einen Schrägstrich4.den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Geschäftsvorgang angefallen ist, zum Beispiel der Eingang der Klage oder des Antrags,5.gegebenenfalls weiteren im Rahmen dieser Aktenordnung definierten Zusatzzeichen.2Das Aktenzeichen dient auch als Geschäftsnummer. (3) 1Die Verfahren werden durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Programme registriert. 2Diese Programme gewährleisten die Nutzung der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu registrierenden Daten zur Akten- und Verfahrensführung. 3Diese Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

### § 3 — Bildung der Akten

(1) 1Dokumente, die zum selben Geschäftsvorgang gehören, sind zu einer Akte zusammenzufassen. 2Nur soweit in dieser Aktenordnung bestimmt, können auch Dokumente unterschiedlicher Angelegenheiten in einer Akte gesammelt werden (Sammelakte). (2) 1Papierakten erhalten einen Aktenumschlag. 2Auf diesem oder einem Aktenvorblatt sind insbesondere zu vermerken: 1.das Gericht,2.das Aktenzeichen,3.die Angelegenheit, zum Beispiel durch die Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Vertreter, 4.die von der Vernichtung der Akte auszuschließenden Dokumente,5.weitere Angaben, die sich aus den nachfolgenden und gesonderten Bestimmungen ergeben.3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind. 4Die Angaben und Vermerke sind auf dem aktuellen Stand zu halten. (3) 1Für die Reihenfolge der Dokumente in der Akte ist der Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich. 2Dokumente, die vorab bereits als Fax eingegangen sind, sind grundsätzlich dem entsprechenden Fax zuzuordnen. 3Prüf- oder Transfervermerke und gegebenenfalls Signaturprüfprotokolle sind dem Dokument zuzuordnen, auf das sie sich beziehen. 4Zustellungsdokumente sind dem zugrundeliegenden Dokument zuzuordnen. 5Eine Zuordnung kann durch unmittelbares Nachheften, Unterstrukturieren oder gegenseitiges Verweisen gewährleistet werden. 6Wenn Zustellungsdokumente in großer Zahl anfallen, können sie in einem zusätzlichen Heft zusammengefasst werden. 7Darauf ist auf dem Aktenumschlag und dem zugrundeliegenden Dokument hinzuweisen. (4) 1Die Seiten einer elektronischen Akte sind fortlaufend zu nummerieren. 2Die Blätter einer Papierakte sind mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen und grundsätzlich zu heften. 3Bei einer Papierakte soll bei mehr als 200 Blättern ein neuer Band angelegt werden. 4Die Blattzahlen eines weiteren Bandes können neu beginnend vergeben werden. 5Das Anlegen eines weiteren Bandes ist auf dem Aktenumschlag des geschlossenen Bandes zu vermerken. 6Die Bände sind fortlaufend zu nummerieren. (5) 1Bei Papierakten mit regelmäßig geringer Anzahl an Dokumenten kann auf Heftung, Nummerierung und einen Aktenumschlag verzichtet werden (Blattsammlungen). 2Vor Versendung sind diese zu heften und zu nummerieren. (6) 1Die Behandlung der den Kostenansatz betreffenden Dokumente richtet sich nach der Kostenverfügung (KostVfg). 2Die Behandlung der die Prozesskostenhilfe betreffenden Dokumente richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH). (7) 1Dokumente und sonstige Unterlagen, die später zurückzugeben sind oder sich zur Zusammenfassung nicht eignen, sind in geeigneter Form zu verwahren. 2Eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsvorgang und Bezugsdokument ist zu gewährleisten. 3Die Verwahrung außerhalb der Akte und eine Rückgabe sind sowohl in der Akte als auch auf dem Aktenumschlag zu vermerken. 4Einzelheiten zur Verwahrung regeln die hierzu getroffenen Bestimmungen. (8) 1Bei Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, ist von Beginn an zu gewährleisten, dass sie bei Gewährung der Akteneinsicht ohne weiteres vom übrigen Aktenbestand trennbar sind. 2Dies kann durch das Anlegen eines zusätzlichen Hefts erfolgen. (9) Eingegangene Dokumente, die für die elektronische Aktenbearbeitung ersetzend eingescannt worden sind, sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Dienstanweisungen strukturiert nach Übertragungsdatum abzulegen oder, sofern sie rückgabepflichtig sind, nach Absatz 7 zu verwahren.(10) 1Um die spätere Aussonderung der Papierakte zu erleichtern, kann die Gerichtsleitung bestimmen, dass die von der Vernichtung auszunehmenden und länger aufzubewahrenden Dokumente und sonstigen Unterlagen bereits von ihrem Entstehen an von der chronologischen Aktenheftung ausgenommen werden. 2Sie sind in ein gesondertes Heft bei der Akte oder zu einer Sammelakte zu nehmen. 3Anstelle dieser Originaldokumente und sonstigen Unterlagen ist eine als solche gekennzeichnete Abschrift zur Akte zu nehmen.

### § 4 — Aktenarten

(1) 1Eine Akte besteht aus einer Hauptakte und bei Bedarf aus zusätzlichen Heften. 2Hefte können zum Beispiel für Dokumente über die Kostenbehandlung oder die Zustellung angelegt werden. 3Die Seiten oder Blätter eines Heftes sind neu beginnend zu nummerieren. 4Das Anlegen von Heften ist auf dem Aktenumschlag zu vermerken. (2) 1Bei Papierakten wird auf Anordnung ein Doppel der Akte angelegt, wenn ein Gericht höherer Instanz über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat und das Verfahren im Übrigen in der unteren Instanz fortgesetzt wird. 2Dem Aktenzeichen der Doppelakte wird auf dem Aktenumschlag eine "II" nachgestellt. 3Sobald einer der Teile des Verfahrens beendet ist, wird für diesen die getrennte Aktenführung beendet. 4Die Doppelakte ist der Akte geschlossen beizufügen. (3) 1Der Verlust von Akten, Heften oder anderen Aktenteilen ist der Gerichtsleitung anzuzeigen. 2Nach Anordnung der Gerichtsleitung oder der für die Sachentscheidung zuständigen Person ist eine Ersatzakte anzulegen. 3Die Ersatzakte ist auf dem Aktenumschlag als solche kenntlich zu machen. 4Bei Wiederauffinden ist die Gerichtsleitung zu informieren. 5Die seit dem Abhandenkommen entstandenen Dokumente werden aus der Ersatzakte in die Akte übernommen und die Seiten- oder Blattzahlen berichtigt. 6Der verbliebene Teil der Ersatzakte ist der Akte geschlossen beizufügen. (4) Wird einer Akte für längere Zeit eine andere Akte oder ein anderes Heft beigefügt (Beiakte), ist dies sowie die spätere Rückgabe der Beiakte in Papierform auf den Umschlägen der Akten und Hefte zu vermerken.

### § 5 — Führung der Akten

(1) 1Akten sind geordnet zu führen. 2Eingehende Dokumente sind unverzüglich zur Akte zu nehmen. 3Wird ein Dokument aus der Akte entfernt, ist stattdessen ein Fehlblatt einzufügen, auf dem das entnommene Dokument und der Grund der Entnahme zu vermerken sind. 4Die Geschäftsstelle muss den Verbleib der Akten sowie von Dokumenten, die noch nicht zur Akte genommen werden können, jederzeit durch eine im IT-System enthaltene Funktion oder in sonstiger geeigneter Weise feststellen können. (2) 1Verwaltungsvorgänge, insbesondere solche, die in einer Dienstaufsichtssache anfallen, dürfen nicht zu den Verfahrensakten der Rechtssache genommen werden. 2Dies gilt nicht für Akteneinsichtsgesuche. (3) 1Werden Papierakten versandt, ist eine Vorlagefrist zu notieren. 2Bei Bedarf ist ein Kontrollblatt mit Angabe der Sache, des Grundes der Versendung sowie des Empfängers anzulegen. 3Nicht weiterzuleitende Dokumente sind mit dem Kontrollblatt in eine Blatthülle (Retent) zu nehmen. 4Nach Rückkehr der Akte ist das Retent aufzulösen. 5Die darin befindlichen Dokumente sind zur Akte zu nehmen. (4) 1Die endgültige Abgabe von Akten an eine andere Abteilung, einen anderen Spruchkörper, oder ein anderes Gericht wird durch einen entsprechenden Vermerk im IT-System nachgewiesen. 2Gleiches gilt für die Verbindung von Verfahren, soweit sie nicht mehr unter dem Aktenzeichen ihrer Registrierung geführt und wenn Vorgänge zwar neu registriert, aber bereits bestehenden Akten hinzugefügt werden. (5) 1Dokumente, die im Rahmen der endgültigen Abgabe von Akten an ein anderes Gericht anfallen, zum Beispiel Einlieferungsbeleg oder Empfangsbekenntnis, sind zu Sammelakten zu nehmen. 2Die Sammelakten werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt. (6) 1Papierakten befinden sich grundsätzlich in der Geschäftsstelle, soweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist. 2Akten und Aktenbestandteile dürfen nur zur Bearbeitung aus der Geschäftsstelle entfernt werden. 3Dies soll nur mit ihrem Wissen erfolgen. 4Anderenfalls ist sie unverzüglich zu informieren.

### § 6 — Fristen und Termine

(1) 1Sämtliche angeordnete oder von Amts wegen zu beachtende Fristen sind elektronisch in geeigneter Weise mit folgenden Angaben zu vermerken: 1.Aktenzeichen,2.Bezeichnung der Angelegenheit,3.Datum des Fristablaufs,4.Bearbeiter, soweit nicht anhand des Aktenzeichens ersichtlich,5.zusätzliche Bemerkungen, zum Beispiel Grund der Vorlage.2Auf Anordnung der Gerichtsleitung kann die Kontrolle von Fristen in Papierakten auch in sonstiger Weise geführt werden, zum Beispiel durch Fristenfächer oder Hängeregistraturen. (2) Termine sind mit Datum, Uhrzeit und Ort elektronisch in einer Weise zu vermerken, die die Erstellung eines Verzeichnisses nach Absatz 3 ermöglicht.(3) 1Für jeden Sitzungstag ist ein Verzeichnis der Termine vor Beginn des ersten Termins an dem Eingang zum Sitzungszimmer und gegebenenfalls an der zentralen Informationstafel anzuzeigen. 2In das Terminverzeichnis sind aufzunehmen: 1.das Gericht,2.das Datum,3.der Ort, zum Beispiel Saal- oder Raumnummer,4.die Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter, sofern der Vorsitzende nichts anderes anordnet,5.die Uhrzeit,6.das Aktenzeichen,7.die Namen der Verfahrensbeteiligten, gegebenenfalls als Kurzbezeichnung.(4) 1Nach Abschluss einer Sitzung ist deren Ergebnis zu vermerken. 2Bei Verkündung eines Urteils ist auch das Datum des Eingangs des vollständig abgefassten Urteils in der Geschäftsstelle zu vermerken.

### § 7 — Verbindung und Abtrennung von Verfahren

(1) 1Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, sind nur die Akten des führenden Verfahrens weiterzuführen. 2Ist das führende Verfahren nicht ausdrücklich bestimmt, ist das älteste der Verfahren führend. 3Die Akten des durch Verbindung als erledigt geltenden Verfahrens werden mit einer Abschrift des Verbindungsbeschlusses geschlossen der Akte des führenden Verfahrens beigefügt. 4Die Verbindung ist auf den Aktenumschlägen zu vermerken. (2) 1Für ein abgetrenntes Verfahren ist ein neues Aktenzeichen zu vergeben. 2Die Akte beginnt mit einer beglaubigten Abschrift oder der elektronischen Vervielfältigung des Abtrennungsbeschlusses. 3Auf Anordnung können Dokumente des Ursprungsverfahrens in die neue Akte übernommen werden. 4Die Abtrennung ist auf den Aktenumschlägen zu vermerken.

### § 8 — Weglegen der Akten

(1) 1Sobald die Angelegenheit beendet ist, ist das Weglegen der Akte anzuordnen. 2Eine Angelegenheit ist beendet, wenn alle Anträge erledigt, die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen ergangen und vorzunehmenden Tätigkeiten, zum Beispiel ein statistischer und kostenrechtlicher Abschluss, erledigt sind. (2) Vor dem Weglegen ist auf dem Aktenumschlag ein Vermerk anzubringen:1.über den kostenrechtlichen Abschluss der Angelegenheit (§ 3 Absatz 5 KostVfg), 2.über das Jahr der Anordnung des Weglegens und den Ablauf der Aufbewahrungsfristen,3.über die Archivwürdigkeit nach den hierzu erlassenen Bestimmungen,4.soweit hierzu gesonderte Bestimmungen erlassen sind, über die Eignung für Ausbildungs- und Prüfungszwecke.(3) Beiakten in Papierform sowie rückgabepflichtige Dokumente und Unterlagen sind nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zurückzugeben.

### § 9 — Allgemeines Register

(1) 1Unter dem Registerzeichen "AR" sind insbesondere zu registrieren: 1.Eingänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten zu nehmen oder unter welchem Registerzeichen sie zu registrieren sind,2.Dokumente, die ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde abzugeben sind,3.Mitteilungen von anderen Abteilungen, Gerichten und Behörden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu Maßnahmen Anlass geben,4.Schutzschriften.2Die Führung von thematisch geordneten Sammelakten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist zulässig. 3Für Mitteilungen nach Nummer 3 kann auf eine Registrierung verzichtet werden, soweit die Sammelakte alphabetisch geführt wird. 4Die Sammelakten nach Satz 2 und 3 werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt. (2) 1Wird für eine unter "AR" registrierte Sache ein anderes Registerzeichen vergeben, wird die Sache ausschließlich unter dem neuen Registerzeichen weitergeführt und zu bestehenden oder anzulegenden Akten genommen. 2Das neue Aktenzeichen ist im Allgemeinen Register zu vermerken. (3) Im Allgemeinen Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs,3.Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift,4.Bezeichnung der Angelegenheit,5.Verbleib oder späteres Aktenzeichen,6.Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,7.Bemerkungen.

### § 10 — Rechts- und Amtshilfe

(1) Rechts- und Amtshilfeersuchen werden nach § 15 registriert.(2) 1Eine Kopie des Ersuchens und der Übersendungsverfügung sowie aus besonderen Gründen zurückzubehaltende Dokumente sind zu den von dem ersuchten Gericht anzulegenden Akten zu nehmen. 2Vom Anlegen einer Akte kann abgesehen werden, wenn das Ersuchen von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Justizbehörde mit der dortigen Papierakte übersandt wird. (3) Die bei der Durchführung eines inländischen Rechts- oder Amtshilfeersuchens entstandenen Dokumente sind mit den übersandten Akten oder Dokumenten an das ersuchende Gericht, die ersuchende Behörde oder ein weiteres um Rechtshilfe ersuchtes Gericht zu übermitteln.

### § 11 — Rechtsantragstelle

(1) 1Sofern das entsprechende Verfahren nicht bereits anhängig ist, können Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle unter dem Registerzeichen "RAST" registriert werden. 2Dies gilt nicht für Anträge und Erklärungen, die ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde abzugeben sind. 3Insoweit gilt § 9. (2) 1Wird für einen unter "RAST" registrierten Geschäftsvorgang ein anderes Registerzeichen vergeben, wird dieser ausschließlich unter dem neuen Registerzeichen weitergeführt. 2Das neue Aktenzeichen ist im Register zu vermerken. (3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum der Protokollierung,3.Vor- und Familienname der erschienenen Person sowie deren Anschrift,4.Bezeichnung der Angelegenheit,5.Verbleib oder späteres Aktenzeichen6.Bemerkungen.

### § 12 — Verfahren vor dem Güterichter

(1) 1Verfahren vor dem Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sind unter dem Registerzeichen "S" mit dem Zusatz "GR" zu registrieren. 2Für die Jahreszahl nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 ist das Datum des Eingangs beim Güterichter maßgeblich. (2) 1In den Registern und auf den Aktenumschlägen des Herkunftsverfahrens und des Verfahrens vor dem Güterichter wird jeweils das Aktenzeichen des anderen Verfahrens vermerkt. 2Auf Protokollen und Vereinbarungen sind unter dem Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Güterichter auch das Gericht und das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens anzugeben. (3) 1Die Akte des Verfahrens vor dem Güterichter ist bis zu dessen Abschluss getrennt vom Herkunftsverfahren und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte zu führen. 2Dokumente sowie sonstige Dateien und Unterlagen, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Güterichter von den Parteien, Beteiligten oder dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden oder die später zurückzugeben sind, werden nach § 3 Absatz 7 behandelt (4) 1Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Güterichter sind Art und Datum der Beendigung sowie die für die Kostenberechnung erforderlichen Angaben zum Herkunftsverfahren mitzuteilen. 2Die als vertraulich bezeichneten Dokumente sowie sonstige Dateien und Unterlagen sind an den Einsender zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, die Parteien oder die Beteiligten haben eine andere Vereinbarung getroffen. 3Die Akte mit den verbliebenen Dokumenten und sonstigen Unterlagen ist als Heft zum Herkunftsverfahren zu nehmen. (5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs beim Güterichter,3.Gericht und Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens,4.Namen und Anschriften der Parteien und Beteiligten,5.Art und Datum der Beendigung,6.Bemerkungen.

### § 13 — Prozesskostenhilfe

1Ein selbstständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unter dem Registerzeichen zu registrieren, unter dem das spätere Verfahren zu registrieren wäre. 2Geht das betreffende Verfahren gleichzeitig oder später ein, ist es nicht zusätzlich zu registrieren.

### § 14 — Verfahren vor den Finanzgerichten

(1) Als Verfahren vor den Finanzgerichten sind zu registrieren:1.Klagen unter dem Registerzeichen "K",2.Verfahren zur Gewährung von vorläufigem oder einstweiligem Rechtsschutz unter dem Registerzeichen "V",a)Anträge auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Absatz 3 FGO, b)Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO, c)Anträge auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung nach § 69 Absatz 5 Satz 3 FGO, 3.sonstige Verfahren nach § 15.(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs,3.Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift,a)Kläger oder Antragsteller,b)Beklagter oder Antragsgegner,4.Datum und Art der Erledigung,5.Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,6.Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.

### § 15 — Sonstige Verfahren

(1) Als sonstige Verfahren sind Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens unter dem Registerzeichen "S" zu registrieren:1.Anträge ehrenamtlicher Richter auf Entscheidung über die Befreiung von der Übernahme des Amtes nach § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3, 4 FGO, 2.Amtsentbindungen ehrenamtlicher Richter nach § 21 Absatz 3 FGO, 3.Abberufungen ehrenamtlicher Richter nach § 44b DRiG, 4.Ordnungsgelder gegen ehrenamtliche Richter nach § 30 FGO, 5.Anträge auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG, 6.Beweissicherungsverfahren (§ 155 FGO in Verbindung mit § 485 bis § 494a ZPO), 7.eidliche Vernehmungen von Auskunftspersonen oder Beeidigung von Sachverständigen (§ 158 FGO), 8.Vollstreckungsanträge (§ 151 bis § 154 FGO), 9.Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 4 FGO in Verbindung mit § 21b Absatz 6 GVG, 10.sonstige Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe nach § 10.(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:1.Aktenzeichen,2.Datum des Eingangs,3.Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrifta)Antragsteller, ersuchende Stelle,b)Antragsgegner,c)sonstiger Beteiligter,4.Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,5.Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.

### § 16 — Inkrafttreten

Diese Aktenordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

---

— Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7be6b2e7-40c5-305e-8b66-109891662da8
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
