AGBSHGÄndG · Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Amtliche Abkürzung:
AGBSHGÄndG
Ausfertigungsdatum:
01.01.1986
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Vom 3. Februar 1986 (Nds. GVBl. S. 17 - VORIS 21141 03 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge2
Übergangsvorschrift3
Heranziehung kommunaler Körperschaften durch das Land4
Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge5
Inkrafttreten6

Art. 1 AGBSHGÄndG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben

Art. 2 AGBSHGÄndG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Änderungen hier nicht wiedergegeben

Art. 3 AGBSHGÄndG - Übergangsvorschrift

Übergangsvorschrift hier nicht wiedergegeben

Art. 4 AGBSHGÄndG - Heranziehung kommunaler Körperschaften durch das Land

(1) Die Gebietskörperschaften werden nach Maßgabe der

  1. 1.
    §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 28. November 1962 (Nieders. GVBl. S. 234) für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1980,
  2. 2.
    §§ 1 und 2 der Zweiten Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 10. März 1963 (Nieders. GVBl. S. 145) für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. März 1970,
  3. 3.
    §§ 1 und 2 der Dritten Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 28. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 293) für die Zeit vom 1. April 1970 bis zum 30. Juni 1979 und des Artikels I der Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 27. Juni 1979 (Nieders. GVBl. S. 169) für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 1980,
  4. 4.
    §§ 1 bis 4 der Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben der Kriegsopferfürsorge vom 13. Dezember 1964 (Nieders. GVBl. S. 198) für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. März 1981,
  5. 5.
    §§ 1 bis 4 der Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben der Kriegsopferfürsorge vom 25. März 1981 (Nieders. GVBl. S. 47) mit Wirkung vom 1. April 1981,
  6. 6.
    §§ 1 bis 4 der Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe und kreisangehöriger Gemeinden durch den überörtlichen Träger zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz (Heranziehungsverordnung-BSHG) vom 15. Dezember 1980 (Nieders. GVBl. S. 493) mit Wirkung vom 1. Januar 1981

zur Durchführung der dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge obliegenden Aufgaben herangezogen. Die Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 5 und 6 können durch Verordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes, § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden.

Art. 5 AGBSHGÄndG - Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (1)

Der für die Sozialhilfe und die Kriegsopferfürsorge zuständige Minister wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und das Niedersächsische Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(1) Red. Anm.:

AG BSHG vollzogen durch Neubek. vom 20.03.1997 (Nds. GVBl. S. 85), im Übrigen überholt durch spätere Änderungen

Art. 6 AGBSHGÄndG - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme des Artikels IV Abs. 1 - mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Die Vorschriften des Artikels IV Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 treten zu den dort bestimmten Zeitpunkten in Kraft.

(2) Soweit dieses Gesetz die sachliche Zuständigkeit von Behörden zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge ändert, gelten Verwaltungsakte, die in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zur Verkündung dieses Gesetzes von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden erlassen worden sind, als von den nunmehr zuständigen Behörden erlassen.

Hannover, den 3. Februar 1986.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Albrecht

Der Niedersächsische Sozialminister
Schnipkoweit

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.