ZuwZLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Zuwanderung und zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung - ZuwZLVO M-V) Vom 10. Februar 2005

Ausfertigungsdatum:
10.02.2005
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2005, 68
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3a

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

§ 3a Elektronische AufenthaltsüberwachungAnstelle der sonst nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder in Darmstadt für die Erhebung und Speicherung der in § 56a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Daten und deren Verarbeitung nach § 56a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. Sie bedient sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, die das technische System zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereitstellt.

§ 1

Ausländerbehörden

§ 1 Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind:1. das für Ausländerrecht zuständige Ministerium,2. das für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Landesamt für innere Verwaltung (Landesamt) als zentrale Ausländerbehörde,3. die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als kommunale Ausländerbehörden, sofern die Unterbringung des Ausländers oder der Ausländerin nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt.Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind in Trägerschaft des Landes betriebene Unterkünfte, in denen Ausländer und Ausländerinnen nach § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes oder ihnen nach § 5 dieser Verordnung gleichgestellte Ausländer und Ausländerinnen untergebracht sind.(2) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 2

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 2 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 86 des Asylgesetzes ist das Landesamt, soweit der Betroffene in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnt oder dort zu wohnen verpflichtet ist. Im Übrigen sind die kommunalen Ausländerbehörden zuständig. Die kommunalen Ausländerbehörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU.

§ 4

Adressänderung elektronischer Aufenthaltstitel

§ 4 Adressänderung elektronischer AufenthaltstitelNeben der Ausländerbehörde ist auch die Personalausweisbehörde der amtsfreien Gemeinde oder des Amtes zuständige Behörde im Sinne des § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Aufenthaltstitels gespeicherten Anschrift und der auf dem Dokument aufzubringenden Anschrift, soweit der jeweilige Träger der Personalausweisbehörde diese Aufgabe übernommen hat. Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.

§ 5

Flüchtlingsgruppen im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

§ 5 Flüchtlingsgruppen im Sinne des FlüchtlingsaufnahmegesetzesDen in § 1 Abs. 1 Buchstaben a und c bis f des Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten Flüchtlingen werdena) vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer und Ausländerinnen, die aufgrund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Duldung besitzen oder einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach dieser Rechtsvorschrift haben,b) unerlaubt eingereiste Ausländer und Ausländerinnen, denen kein Aufenthaltstitel erteilt wurde,c) Ausländer und Ausländerinnen, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist sowied) Flüchtlinge, denen im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (Resettlement-Flüchtlinge),gleichgestellt.

§ 6

Verteilungsschlüssel

§ 6 Verteilungsschlüssel(1) Asylbewerber und Asylbewerberinnen, die im Land aufzunehmen sind, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels zugewiesen, der sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einwohnerzahl des Landes errechnet. Als Einwohnerzahl gelten die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des jeweils vorvergangenen Jahres. Im Einzelfall oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann das Landesamt von dem Verteilungsschlüssel nach Satz 1 abweichen.(2) Flüchtlinge nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes werden nur den kreisfreien Städten Rostock und Schwerin sowie dem Landkreis Nordwestmecklenburg (Hansestadt Wismar) zugewiesen. Für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist das Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahl der kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie der Hansestadt Wismar zu deren Gesamteinwohnerzahl maßgeblich. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Einzelfall oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses können Flüchtlinge nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auch anderen Landkreisen zugewiesen werden. In diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend.(3) Die Aufnahmepflicht für Asylbewerber und Asylbewerberinnen des Landkreises Ludwigslust-Parchim gilt zu 10 Prozent als erfüllt, solange das Landesamt dort seinen Sitz hat. Gleiches gilt auch für die Aufnahmepflicht von Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine Erstaufnahmeeinrichtung oder eine Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung mit einer Kapazität von mindestens 400 Plätzen betrieben wird. Wird diese Kapazitätsgrenze nicht erreicht, bestimmt das für Ausländerrecht zuständige Ministerium, inwieweit die Aufnahmepflicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt als erfüllt gilt.(4) Das für Ausländerrecht zuständige Ministerium stellt den sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenden Verteilungsschlüssel für Asylbewerber und Asylbewerberinnen jährlich fest und teilt den Verteilungsschlüssel den Landkreisen und kreisfreien Städten mit.(5) Flüchtlinge nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c bis f des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sowie Ausländer und Ausländerinnen, die nach § 5 den in § 1 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten Flüchtlingen gleichgestellt wurden, werden nach dem Verteilungsschlüssel für Asylbewerber und Asylbewerberinnen (Absätze 1 und 3) verteilt. Nachträgliche Umverteilungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 7

Räumliche Beschränkung

§ 7 Räumliche Beschränkung(1) Asylbewerber und Asylbewerberinnen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 44 Absatz 1 des Asylgesetzes) zu wohnen, können sich ohne Erlaubnis auch in den ersten drei Monaten des erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes aufhalten.(2) Auflagen nach § 59b Absatz 1 und § 60 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Verpflichtung der Asylbewerber und Asylbewerberinnen, in der ihnen zugewiesenen Gemeinde und Unterkunft zu wohnen, bleiben unberührt.

§ 3

Landesamt für innere Verwaltung

§ 3 Landesamt für innere Verwaltung(1) Das Landesamt ist im Rahmen der ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften für alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber Ausländern und Ausländerinnen zuständig, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen oder dort zu wohnen verpflichtet sind.(2) Die kommunalen Ausländerbehörden sind für die Durchführung der Abschiebung zuständig. Unbeschadet des Satzes 1 ist das Landesamt für organisatorische Maßnahmen der Abschiebung aller abgelehnten Asylbewerber und Asylbewerberinnen sowie unerlaubt eingereister Ausländer und Ausländerinnen nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. Organisatorische Maßnahmen sind:1. die Beschaffung von Reisedokumenten und damit verbundenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung,2. die Einleitung, Organisation und Abstimmung von Einzel- und Sammelabschiebungen sowie weitere damit verbundene Maßnahmen,3. die Koordinierung der Haftplatzvergabe landeseigener Abschiebungshaftplätze.Das Landesamt kann in begründeten Einzelfällen die Maßnahmen nach Satz 3 auf eine kommunale Ausländerbehörde übertragen.(3) Das Landesamt ist zuständige Aufnahmeeinrichtung und zuständige Landesbehörde nach dem Asylgesetz sowie zuständige Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.(4) Zuständig für die Verteilung der im Land aufgenommenen Asylbewerber und Asylbewerberinnen und unerlaubt eingereisten Ausländer und Ausländerinnen sowie der sonstigen Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt.(5) Das Landesamt ist die zentrale Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes. Die zentrale Ausländerbehörde ist landesweit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes zuständig. Die zentrale Ausländerbehörde soll hierbei landesweit der einheitliche Ansprechpartner für die Arbeitgebenden sein. Die Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden für Anträge auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. Das Landesamt ist darüber hinaus zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen im Küstenmeer.

Eingangsformel ZuwZLVO

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2), § 15a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 5 sowie § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), § 1 Abs. 4 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, 780), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG vom 18. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 779), die Bundesvertriebenengesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 24. April 2002 (GVOBl. M-V S. 192) und die Asylverfahrensdurchführungslandesverordnung vom 28. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 406) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.