ZiemenNatSchGV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ziemenbachtal" Vom 1. Dezember 1994

Ausfertigungsdatum:
01.12.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1995, 30
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZiemenNatSchGV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Der Ziemenbach einschließlich angrenzender Feuchtwiesen, Erlenbrüche, der Graureiherkolonie sowie des Ziemenbacheinzugsbereiches im Altbuchengebiet unterhalb der Sandmühle im Landkreis Mecklenburg-Strelitz werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Ziemenbachtal" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 175 Hektar. Es liegt im Landkreis Mecklenburg-Strelitz in den Gemeinden Hohenzieritz und Blumenholz.(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim- Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz Woldegker Chaussee 35 17235 Neustrelitz,- Amtsvorsteher des Amtes Neustrelitz-Land Kirschenallee 27 17235 Neustrelitzniedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckDas Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines Landschaftsteiles, der durch den Ziemenbach als einem der letzten weitgehend unbelasteten und im Oberlauf noch nicht ausgebauten Bäche im Landkreis Mecklenburg-Strelitz geprägt wird. Der Ziemenbach ist aufgrund seines größtenteils unberührten Quellgebietes im Peutscher Forst mit ganzjährig stabilen Abflüssen und kühlen Sommertemperaturen Lebensraum einer weitgehend ungestörten Bachzönose (mehrere Brutpaare des Eisvogels und der Gebirgsstelze, stabiles Vorkommen des Bachneunauges). Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Ziel, - die Fülle von Quellen, natürlichen Quellbereichen, Zwischenmooren und Erlenbrüchen zu erhalten und zu schützen,- den Buchenmischwald mit einer großen Zahl von Frühjahrsblühern und Orchideen, wie Leberblümchen und Violetter Sitter, zu erhalten,- die Reiherkolonie im Kiefernaltholz zu schützen,- die Feuchtwiesen mit verschiedenen Seggenarten und Knabenkraut durch extensive Bewirtschaftungsformen zu erhalten und zu entwickeln,- das Gebiet als Nahrungsraum des Schwarzstorches, verschiedener Greifvogelarten und als Wandergebiet des Fischotters zu erhalten sowie- anthropogen beeinträchtigte Bereiche des Ziemenbaches zu renaturieren.

§ 4

Verbote

§ 4 VerboteIn dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,6. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,8. wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,9. zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,10. Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,11. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,12. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, außerhalb der Landstraße II. Ordnung 146 und des Weges zwischen Prillwitz und Hohenzieritz zu fahren oder im Naturschutzgebiet Kraftfahrzeuge zu parken,13. außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten,14. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,15. Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,16. den Ziemenbach mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,17. das Grünland umzubrechen,18. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,19. zu angeln oder die gewerbsmäßige Fischerei zu betreiben.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten 1. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung des im Naturschutzgebiet liegenden Teiles der Ziemenwiese und eines zehn Meter breiten Streifens der Flurstücke 47, 48, 50 und 51 der Flur 10, Gemarkung Hohenzieritz am Ziemenbach durch Mahd und/oder Beweidung mit einer maximalen Besatzstärke von 1,5 Großvieheinheiten je Hektar mit folgenden Maßgaben:a) die Beweidung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 1. November; die Besatzdichte und die Mahdtermine sind mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen,b) das Walzen, Schleppen und Striegeln erfolgt in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,2. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14 bleibt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flurstücke 47, 48, 50 und 51 der Flur 10, Gemarkung Hohenzieritz, als Mähweide mit Ausnahme eines zehn Meter breiten Streifens am Ziemenbach,3. nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:a) die Fallenjagd, das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern, Wildfütterungen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,b) die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet ist unzulässig,c) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten verweigert wird,4. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:a) die forstliche Bewirtschaftung des Kiefernaltbestandes um die Reiherkolonie, der naturnahen Bestockung in der Talaue sowie der Quell- und Moorbereiche ist unzulässig,b) der Anbau nichtheimischer und standortfremder Baumarten ist unzulässig,c) das Umtriebsalter der Buche beträgt 160 bis 200 Jahre,d) Erlenkahlschläge sind nur bis 0,5 Hektar mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,e) die Bewirtschaftung der Erlenbestände im Bereich der Langen Wiese und am Ziemenbach erfolgt nur nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,5. nach § 4 Satz 2 Nr. 6 bleibt der ganzjährige Wassereinstau in den Grünlandflächen im Bereich des Vollstaues; eine tiefere Absenkung der Wasserstände zu Erntezwecken ist nur in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,6. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 5, 7, 8 und 11 bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Staue und Unterhaltungsmaßnahmen an den Stichgräben in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,7. nach § 4 Satz 2 Nr. 18 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,8. nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke im Naturschutzgebiet durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,9. nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 16 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,10. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,11. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3, 11 und 12 bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung (kein Ausbau) der Landstraße II. Ordnung 146 und der vorhandenen Durchlässe,12. nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalla) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oderb) zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständigeNaturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a außerhalb des Zeitraumes vom 1. Juni bis zum 1. November beweidet oder die Besatzdichte und die Mahdtermine nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,3. entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde walzt, schleppt oder striegelt,4. entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a den Kiefernaltholzbestand um die Reiherkolonie, die naturnahe Bestockung der Talaue oder die Quell- und Moorbereiche forstlich bewirtschaftet,5. entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b nichtheimische und standortfremde Baumarten anbaut,6. entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d Erlenkahlschläge über 0,5 Hektar oder ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde anlegt,7. entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e die Erlenbestände im Bereich der Langen Wiese und am Ziemenbach ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bewirtschaftet,8. entgegen § 5 Nr. 5 den Wasserstand ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde absenkt,9. entgegen § 5 Nr. 6 Unterhaltungsmaßnahmen an den Stauen und Stichgräben ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a die Fallenjagd betreibt, Suhlen, Luderschächte, Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungen und andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,2. entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b Jagdhunde im Naturschutzgebiet ausbildet,3. entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 Nr. 19 angelt oder die gewerbsmäßige Fischerei ausübt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.