Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 19. Dezember 2005*
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2005, 612
Auflösung des Sondervermögens
§ 5 Auflösung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ wird zum 31. Dezember 2022 aufgelöst.(2) Die im Sondervermögen vorhandenen Mittel werden dem Landeshaushalt zugeführt.
Errichtung
§ 1 Errichtung(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
Inhalt und Zweck
§ 2 Inhalt und ZweckDas Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Verkauf der Beteiligung des Landes an der Norddeutschen Landesbank in Höhe von 30 000 000 Euro gebildet. Es dient der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes insbesondere im Bereich der zukunftsweisenden Technologien, der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie der Förderung bedeutsamer Projekte in den Bereichen Kultur, Jugend und Arbeit.
Haftung
§ 3 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.
Verwaltung
§ 4 VerwaltungDas Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.