WWKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWKostVO M-V) Vom 8. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
08.06.2020
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2020, 482
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WWKostVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1. Amtshandlungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 1.1 Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 27 Absatz 2 bis 5 WoFG 6 bis 12 1.2 Verlangen auf Kündigung des Mietverhältnisses oder Räumung der Wohnung nach § 27 Absatz 6 WoFG 30 bis 100 1.3 Genehmigung oder Ablehnung zum Selbstnutzen oder Leerstehenlassen nach § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder 2 WoFG je Wohnung 40 bis 150 1.4 Genehmigung und Ablehnung der Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 WoFG 30 bis 200 1.5 Verlangen, die Eignung für Wohnzwecke wiederherzustellen nach § 27 Absatz 7 Satz 5 WoFG 50 bis 200 1.6 Bestätigung der Belegungsbindung nach § 29 Absatz 2 Satz 1 WoFG 10 1.7 Freistellung nach § 30 WoFG je Wohnung 15 bis 200 2. Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) 2.1 Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 5 WoBindG i. V. m. § 27 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 WoFG 6 bis 12 2.2 Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 7 Absatz 3 WoBindG i. V. m. § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 WoFG je Wohnung 40 bis 150 2.3 Genehmigung oder Ablehnung der Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 7 Absatz 3 WoBindG i. V. m. § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 WoFG je Wohnung 30 bis 200 2.4 Freistellung nach § 7 Absatz 1 WoBindG i. V. m. § 30 WoFG je Wohnung 15 bis 200 2.5 Bestätigung einer Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 WoBindG 10

Eingangsformel WWKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1652) geändert worden ist, und des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474, 1495) geändert worden ist, werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnungswesen-Kostenverordnung vom 28. März 2006 (GVOBI. M-V S. 146) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.