1. ÄndVOWSG · Mecklenburg-Vorpommern

Erste Verordnung zur Änderung von Wasserschutzgebieten (Erste Wasserschutzgebietsänderungsverordnung - 1. ÄndVOWSG) Vom 4. Juli 1995

Ausfertigungsdatum:
04.07.1995
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1995, 375
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel 1.

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch das Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

§ 1

Änderung des Wasserschutzgebietes der Wasserversorgungsanlage Planitz (Milchviehanlage ...

§ 1 Änderung des Wasserschutzgebietes der Wasserversorgungsanlage Planitz (Milchviehanlage Planitz), Landkreis NordvorpommernDie mit Beschluß des Kreistages Ribnitz-Damgarten Nummer 59-XV/81 am 26. November 1981 erlassene Schutzzonenordnung für die Wasserversorgungsanlage Planitz wird hinsichtlich der Textziffern 3.4 Ausgrenzung der Schutzzonen:Schutzzone I: 10 m x 10 m um die Brunnen, Schutzzone II: 300 m x 300 m um die Fassungeinschließlich der diese Schutzzonen betreffenden Nutzungsbeschränkungen aufgehoben.

§ 2

Änderung des Wasserschutzgebietes der Wasserversorgungsanlage "FDGB-Feriendienst Fischland" ...

§ 2 Änderung des Wasserschutzgebietes der Wasserversorgungsanlage "FDGB-Feriendienst Fischland" Wustrow (Wustrow-Norderfeld), Landkreis NordvorpommernDie mit Beschluß des Kreistages Ribnitz-Damgarten Nummer 20-V/80 am 10. April 1980 erlassene Schutzzonenordnung für die Wassergewinnungsanlage "FDGB-Feriendienst Fischland" Wustrow wird hinsichtlich der Textziffern 4.1 Fassungszone und4.2 Engere Schutzzoneeinschließlich der diese Schutzzonen betreffenden Nutzungsbeschränkungen aufgehoben.

§ 3

Übergangsregelungen

§ 3 ÜbergangsregelungenDie für das Grundwasser zuständige untere Wasserbehörde ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 31 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und § 20 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes befugt, Nutzungen in den Fassungsbereichen für die ehemaligen Wasserversorgungsanlagen in den geänderten Wasserschutzgebieten entsprechend den bisherigen Nutzungsverboten zu untersagen oder einzuschränken, wenn die zu den Wasserversorgungsanlagen gehörenden Brunnen nicht ordnungsgemäß beseitigt und so verfüllt sind, daß eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.